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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1992, Az.: II ZR 10/92

Schenkungsvertrag über Kommanditbeteiligungen innerhlab einer Familie; Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks; Mißbrauch bereits widerrufener Vollmachten; Testamentarische Bestimmung über die Erbfolge auch bei Wiederverheiratung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.12.1992
Aktenzeichen
II ZR 10/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 15942
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 27.11.1991

Prozessführer

Dr. Rüdiger B., H. straße ..., M.,

Prozessgegner

Dr. Hans B., W. straße ..., D.,

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und
die Richter Dr. Hesselberger, Röhricht, Stodolkowitz und Dr. Goette
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. November 1991 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger übertrug durch Schenkungsvertrag vom 9. Oktober 1979 seinen Söhnen, dem Beklagten und dessen Bruder Axel, Teile seiner Kommanditbeteiligung an der Baugesellschaft Franz B. GmbH & Co. KG in Höhe von nominal je 250.000,00 DM. Am selben Tage gründeten die Brüder entsprechend einer im Schenkungsvertrag enthaltenen Vereinbarung eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gegenstand die Verwaltung von Kommanditbeteiligungen an jener Kommanditgesellschaft war. In § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages heißt es, die Gesellschafter seien verpflichtet, weitere Gesellschafter, die vom Kläger Kommanditanteile durch Schenkung oder im Wege der Erbfolge erhielten, aufzunehmen.

2

Ende 1988 kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten. Der Beklagte stimmte einer vom Kläger befürworteten Änderung des Kommanditgesellschaftsvertrages nicht zu und weigerte sich, seine Schwestern Ute und Ines, denen der Kläger inzwischen ebenfalls Kommanditanteile geschenkt hatte, in die BGB-Gesellschaft aufzunehmen. Mit Schreiben vom 20. Februar 1989 erklärte der Kläger dem Beklagten gegenüber den Rücktritt vom Vertrag vom 9. Oktober 1979 und den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks. In der Folgezeit verschärften sich die Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. Der Beklagte beschuldigte den Kläger in einem Schreiben an den Rechtsanwalt und Notar Dr. O. vom 21. August 1989 verschiedener Inkorrektheiten. Dr. O. hatte im Jahre 1978 einen vom Kläger für sich selbst und als Bevollmächtigtem seiner Kinder geschlossenen Vertrag beurkundet. Eine Abschrift jenes Schreibens schickte der Beklagte an den Anwalt des Klägers, Rechtsanwalt P.

3

Der Kläger verlangt mit der Klage Rückübertragung des Kommanditanteils und Mitwirkung bei der entsprechenden Handelsregisteranmeldung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

5

1.

Das Berufungsgericht hat den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schenkungswiderrufs wegen groben Undanks für verpflichtet gehalten, den Kommanditanteil auf den Kläger zurückzuübertragen. Es hat sich dabei allein auf das Schreiben des Beklagten an Dr. O. gestützt und ist davon ausgegangen, der Beklagte habe sich zuletzt nur noch auf Verzeihung (§ 532 BGB) und nicht mehr darauf berufen, die in jenem Schreiben enthaltenen Behauptungen seien wahr; er habe selbst erkannt, daß seine dortigen Äußerungen als grober Undank gegenüber dem Kläger zu werten seien.

6

Diese Würdigung des Vortrags des Beklagten findet, wie die Revision zu Recht rügt, im Prozeßstoff keine Grundlage Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß der Beklagte noch im Berufungsrechtszug wiederholt die angebliche Richtigkeit der im Schreiben vom 21. August 1989 enthaltenen Behauptungen betont und dazu ergänzend vorgetragen hat.

7

Die Revisionserwiderung sieht die Grundlage für jene Annahme des Berufungsgerichts im Vortrag des Beklagten auf Seite 13 des Schriftsatzes vom 1. September 1991 sowie darin, daß er in der Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht am 13. September 1991 erklärt hat, er nehme die in den beiden Briefen (an Rechtsanwalt Dr. O. und Rechtsanwalt P.) vom 19. August 1989 (gemeint ist offensichtlich der 21. August 1989) erhobenen Vorwürfe gegen den Kläger mit dem Ausdruck des Bedauerns zurück. Dies alles gibt indessen für ein solches Verständnis nichts her. An der genannten Schriftsatzstelle beginnt der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, nachdem er auf den vorhergehenden Seiten die Begründetheit der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe gerade bekräftigt und weiter untermauert hat, einen neuen Abschnitt seiner Ausführungen ("Ausschluß des Widerrufsrechts wegen Verzeihung") mit dem Satz: "Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Beklagte gegenüber dem Kläger grob undankbar gewesen sei ..., so wäre ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers durch Verzeihung erloschen." Es handelt sich damit unzweifelhaft um ein Hilfsvorbringen, das dem vorangegangenen Vortrag nicht seine Bedeutung nimmt. Was die Erklärung vom 13. September 1991 betrifft, so leitete sie die in jenem Termin geführten Vergleichsverhandlungen ein, die dann letztlich scheiterten. Der Beklagte wiederholte damit nur gegenüber dem Kläger, was er schon im Anschluß an die vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit einer etwaigen Verzeihung erörterte Unterredung der Parteien mit dem inzwischen verstorbenen Kardinal H. vom 18. Oktober 1989 getan hatte: Er hatte seine in den Schreiben an Rechtsanwalt Dr. O. und Rechtsanwalt P. aufgestellten Behauptungen in entsprechenden Briefen an diese Adressaten vom 19. Oktober 1989 zurückgenommen. Dieses Verhalten, das eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits ermöglichen sollte, kann dem Beklagten, soweit es um die gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des vom Kläger erklärten Schenkungswiderrufs geht, nicht entgegengehalten werden.

8

2.

In einer knappen Hilfsbegründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Voraussetzungen des § 530 Abs. 1 BGB lägen selbst dann vor, "wenn die eine oder andere" (im Schreiben an Dr. O. enthaltene) "Behauptung des Beklagten der Wahrheit entsprechen würde"; den eigenen Vater in dieser umfassenden Art und Weise bei fremden Personen grundlos in Mißkredit zu bringen, lasse "in jedem Fall eine tadelnswerte, auf Undank deutende Gesinnung erkennen". Bereits an anderer Stelle heißt es im Berufungsurteil, das Gewicht der vom Beklagten erhobenen Beschuldigungen sei gerade deswegen besonders groß, weil sie sich als die eines Rechtskundigen - der Beklagte ist Rechtsanwalt - gegen seinen leiblichen Vater richteten; sie ließen deshalb subjektiv eine in hohem Maße tadelnswerte, auf Undank deutende Gesinnung erkennen.

9

Diese Begründung läßt, wie die Revision zu Recht geltend macht, auf ein unzutreffendes Verständnis der Rechtsbegriffe der schweren Verfehlung und des groben Undanks schließen und vernachlässigt die erforderliche Gesamtabwägung aller das Verhalten beider Parteien betreffenden Umstände. Nach § 530 Abs. 1 BGB kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. Eine schwere Verfehlung setzt objektiv ein bestimmtes Maß an Schwere und subjektiv einen erkennbaren Mangel an Dankbarkeit voraus. Es kommt dabei auf die gesamten Umstände des konkreten Falles an; zu berücksichtigen ist dabei nicht nur das Verhalten des Beschenkten, sondern auch dasjenige des Schenkers. Ob danach eine schwere Verfehlung als Ausdruck groben Undanks anzunehmen ist, hat in erster Linie der Tatrichter zu beurteilen; das Revisionsgericht hat aber zu überprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der schweren Verfehlung oder des groben Undanks verkannt und ob es Prozeßstoff übergangen oder unvollständig gewürdigt hat (BGHZ 87, 145, 149[BGH 24.03.1983 - IX ZR 62/82]; BGHZ 91, 273, 278; BGH, Urt. v. 8. November 1984 - IX ZR 108/83, FamRZ 1985, 351). Einer solchen revisionsrechtlichen Prüfung hält das Berufungsurteil nicht stand.

10

a)

Ein enges Verwandtschaftsverhältnis ist zwar bei der Anwendung des § 530 BGB zu berücksichtigen. Ihm kommt aber, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, kein erhöhtes Gewicht zu; der Schutz der Familie erfordert schenkungsrechtlich keine erhöhte Rücksichtnahme gegenüber einem Schenker, der mit dem Beschenkten in aufsteigender Linie verwandt ist (BGH, Urt. v. 4. Oktober 1977 - V ZR 48/75, NJW 1978, 213, 214). Das Berufungsgericht hat dies möglicherweise verkannt. Seine Ausführungen, in denen der sachlichen Berechtigung der erhobenen Vorwürfe eine ganz untergeordnete Bedeutung beigemessen und die Herabsetzung des "eigenen Vaters" ganz in den Vordergrund gestellt wird, lassen es als nicht ausgeschlossen erscheinen, daß es diesem letzteren Gesichtspunkt ein ihm nicht zukommendes Gewicht eingeräumt hat.

11

b)

Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob "die eine oder andere Behauptung des Beklagten" der Wahrheit entsprach. Da nicht gesagt wird, welche einzelnen Behauptungen damit gemeint sein könnten, muß revisionsrechtlich davon ausgegangen werden, daß alles das, was der Beklagte in dem Brief an Dr. O. dem Kläger vorgeworfen hat, in der Sache zutreffend war. Auf dieser Grundlage läßt sich unter den gegebenen Umständen das Verhalten des Beklagten nicht allein deshalb als grober Undank werten, weil es sich dabei, wie das Berufungsgericht es ausdrückt, um "ehrabschneidende Behauptungen", also um die Aufdeckung von Vorgängen handelt, die dem Vater des Beklagten zur Unehre gereichen.

12

aa)

Die Auseinandersetzungen zwischen den Parteien begannen, als der Beklagte der von der Geschäftsleitung auf die Tagesordnung gesetzten Streichung des § 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft nicht zustimmte; diese Bestimmung sieht vor, daß "Rechtsnachfolger der Gesellschafter ... ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben" können. Der Beklagte will damals mit der - schriftlichen - Verweigerung der Zustimmung im Sinne des Klägers gehandelt haben; er war nach seiner Darstellung am 9. November 1988, dem Tag der Gesellschafterversammlung, ortsabwesend und will das die Notwendigkeit der Beseitigung jener Satzungsbestimmung erläuternde Schreiben des Klägers vom 3. November 1988 erst später zu Gesicht bekommen haben.

13

Der nächste, offenbar gravierendere Streitpunkt dürfte die Frage der Aufnahme der Schwestern Ute und Ines in die im Jahre 1979 gegründte BGB-Gesellschaft gewesen sein. Der Beklagte hatte, nachdem der Kläger seinen Töchtern weitere Kommanditanteile zugewandt hatte, deren Aufnahme in die Gesellschaft zunächst zugestimmt. Bereits fünf Tage später widerrief er diese Zustimmung jedoch mit der Begründung, er habe zwischenzeitlich erfahren, daß der Kläger die Aufnahme der Schwester Ute ohne deren Wissen mit Hilfe einer ihm von ihr erteilten Generalvollmacht habe durchsetzen wollen; seine Schwester habe ihm gesagt, sie wünsche nicht, der Gesellschaft beizutreten. Dies führte zu dem Schreiben des Klägers vom 20. Februar 1989, mit dem er den Rücktritt vom Schenkungsvertrag und den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks erklärte. Der Beklagte sprach daraufhin mit Schreiben vom 22. Februar 1989 seinem Bruder Axel gegenüber die fristlose Kündigung der BGB-Gesellschaft aus. Dieser erhob gegen den Beklagten - nach dessen Darstellung auf Veranlassung des Klägers - im Mai 1989 Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit jener Kündigung. Dieser Klage wurde später durch Urteil des Landgerichts München vom 23. Januar 1990 rechtskräftig stattgegeben. Der Beklagte will aufgrund einer von ihm bei der Besprechung mit Kardinal H. am 18. Oktober 1989 gemachten Zusage davon abgesehen haben, gegen jenes Urteil Berufung einzulegen.

14

Im Rahmen der Verteidigung gegen die Feststellungsklage seines Bruders will der Beklagte auf die früheren "Verfehlungen" des Klägers gestoßen sein, von denen in seinem Schreiben an Rechtsanwalt Dr. O. vom 21. August 1989 die Rede ist. Danach soll der Kläger bereits in der Vergangenheit - wie Ende 1988 diejenige seiner Tochter Ute - bestehende oder sogar bereits widerrufene Vollmachten mißbraucht haben, um sich zu Lasten des Beklagten und seiner anderen Kinder Vorteile hinsichtlich des Nachlasses ihrer im Jahre 1959 verstorbenen Mutter, der ersten Ehefrau des Klägers, zu verschaffen. Insbesondere soll er sich die Erträge der wertvollsten Nachlaßgrundstücke dadurch gesichert haben, daß er sich darauf noch zu Lebzeiten der Mutter, nachdem er von deren unheilbarer Krankheit erfahren gehabt habe, zu seinen Gunsten habe Erbbaurechte bestellen lassen. Damit habe der Kläger, so hat der Beklagte behauptet, dem Umstand Rechnung tragen wollen, daß nach dem von ihm und seiner ersten Ehefrau im Jahre 1934 errichteten gemeinsamen Testament, in dem beide sich gegenseitig zu Erben und ihre Kinder zu Nacherben eingesetzt hatten, der Nacherbfall nicht nur beim Tod, sondern auch bereits bei Wiederverheiratung des Überlebenden eintreten sollte. Der Kläger habe nämlich schon damals eine Verbindung zu seiner jetzigen Ehefrau mit der Absicht, sie zu heiraten, unterhalten. Soweit der Kläger die Mutter schließlich in die Transaktionen eingeweiht habe, habe diese infolge ihrer schweren Krankheit keinen Widerstand mehr aufbringen können. Sie habe aber von der Beziehung des Klägers zu der anderen Frau etwas geahnt und ihn deshalb durch einen Privatdetektiv überwachen lassen. Einen vom Beklagten angeblich erst im Jahre 1989 entdeckten notariellen Vertrag vom 11. Juli 1978 zwischen dem Kläger und seinen Kindern soll jener im Namen des Beklagten ohne dessen Wissen unter Verwendung einer bereits früher widerrufenen Vollmacht geschlossen haben. Ein den Vertrag betreffendes Schreiben des Klägers vom 27. Juni 1978 will der Beklagte erst nach Rückkehr aus einem Urlaub in der zweiten Julihälfte 1978 erhalten, eine Ausfertigung des Vertrages will er nicht bekommen haben.

15

bb)

Auf der Grundlage dieses teils unstreitigen, teils vom Beklagten behaupteten Sachverhalts, dessen Richtigkeit insoweit mangels gegenteiliger Feststellungen für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist, läßt sich das Berufungsurteil nicht halten. Es fehlt schon an einer tatrichterlichen Würdigung zu der Frage, wie die den Streit auslösenden Weigerungen des Beklagten, der Streichung des § 7 Abs. 4 des Kommanditgesellschaftsvertrages und sodann dem angeblich unfreiwilligen Beitritt seiner Schwester Ute zu der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zuzustimmen, sowie das hierauf folgende Schreiben des Klägers vom 20. Februar 1989 zu bewerten sind. Es wird geklärt werden müssen, um welche Interessen der Parteien es dabei eigentlich ging. Sowohl § 7 Abs. 4 des Kommanditgesellschaftsvertrages wie auch die Gründung der Gesellschaft zur Verwaltung der den Kindern übertragenen Kommanditanteile sollten offenbar dazu dienen, eine möglichst einheitliche Stimmrechtsausübung durch einen bestimmten Gesellschafterkreis zu gewährleisten. Es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, aus welchen Gründen der Kläger einerseits § 7 Abs. 4 beseitigen wollte, andererseits aber die Vereitelung des Beitritts der Tochter Ute zu der BGB-Gesellschaft als einen so scharfen Angriff gegen seine Interessen empfand, daß er darauf mit dem Widerruf der Schenkung gegenüber dem Beklagten - und offenbar auch gegenüber dessen Schwester - reagierte. Der Beklagte hat dazu vorgetragen, die Verwaltungsgesellschaft sei immer "inaktiv" gewesen; es sei nie eine Gesellschafterversammlung abgehalten worden, sondern er und sein Bruder Axel hätten ihr Stimmrecht in der Kommanditgesellschaft stets im Sinne des Klägers ausgeübt.

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Das weitere Verhalten des Beklagten, das eine Reaktion auf den Schenkungswiderruf vom 20. Februar 1989 und die Klageerhebung im Parallelverfahren darstellen dürfte und sich jedenfalls zunächst auf die Mitteilung der "Entdeckungen" des Beklagten an einen Notar, der einen der die Kinder angeblich benachteiligenden Verträge beurkundet hatte, und an den Rechtsanwalt des Klägers beschränkte, wird sich ohne Einbeziehung jener den Streit auslösenden Vorgänge nicht umfassend beurteilen lassen. Das gilt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung selbst für die im Zusammenhang mit den erbrechtlichen Fragen stehende Behauptung, der Kläger habe bereits zu Lebzeiten der Mutter des Beklagten eine Beziehung zu seiner jetzigen Ehefrau unterhalten. Für diese Behauptung bestand im Hinblick auf den unter Beweis gestellten Vortrag, die erste Ehefrau des Klägers habe diesen durch einen Detektiv überwachen lassen, immerhin ein gewisser "realer" Hintergrund (vgl. BGH, Urt. v. 4. Oktober 1977 a.a.O. S. 214; BGHZ 91, 273, 275). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen oder NichtVorliegen der tatsächlichen Umstände, die für die Annahme einer schweren Verfehlung und groben Undanks von Bedeutung sein können, trägt der Kläger (vgl. BGH, Urt. v. 8. November 1984 a.a.O. S. 351).

17

3.

Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen werden können und eine umfassende tatrichterliche Würdigung aller relevanten Umstände vorgenommen werden kann.

Boujong
Dr. Hesselberger
Röhricht
Stodolkowitz
Dr. Goette