Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.12.1992, Az.: 2 StR 535/92
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision; Nichtberücksichtigung einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit; Milderung eines Strafrahmens; Verbot der Doppelverwertung für die Strafrahmenbewertung; Gesetzliche Grundlage für die Strafrahmenmilderung als strafzumessungserheblicher Umstand
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.12.1992
- Aktenzeichen
- 2 StR 535/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 17809
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 20.05.1992
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung
Prozessgegner
Peter Jürgen B. aus L., dort geboren am ... 1959, zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 9. Dezember 1992 einstimmig
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Dem Angeklagten wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Mai 1992 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung im engeren Sinne ausgeführt, die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit sei nicht mehr zugunsten des Angeklagten berücksichtigt worden, weil dieser Umstand bereits zur Milderung des Strafrahmens geführt habe und deshalb verbraucht sei.
Es hat damit möglicherweise verkannt, daß das Verbot der Doppelverwertung gemäß § 50 StGB nur für die Strafrahmenbestimmung gilt.
Für die konkrete Strafzumessung ist hingegen eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, auch derjenigen die eine Strafrahmenmilderung bewirkt haben, geboten. Sie sind mit ihrem verbleibenden Gewicht in die Gesamtwürdigung einzustellen (vgl. BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 1-4; § 21 Strafzumessung 5, 11, 12; BGH, Beschl. v. 5. April 1989 - 2 StR 82/89; v. 28. April 1988 - 1 StR 161/88; v. 12. Oktober 1989 - 1 StR 516/88; v. 10. September 1985 - 2 StR 419/85; v. 13. Februar 1985 - 2 StR 35/85 - jeweils mit weiteren Hinweisen).
Wenn in einzelnen Entscheidungen darauf hingewiesen wird, der vertypte Milderungsgrund "als solcher" dürfe bei der Strafzumessung im engeren Sinne nicht berücksichtigt werden (BGH, Beschl. v. 27. Juli 1987 - 3 StR 308/87; BGH NJW 1989, 3230 [BGH 06.09.1989 - 2 StR 353/89]), so ist damit nicht gemeint, daß ein bestimmter Milderungsgrund verbraucht sei, sondern lediglich klargestellt, daß das abstrakt-rechtliche Wertungsergebnis als solches, das die gesetzliche Grundlage für die Strafrahmenmilderung bietet, selbst keinen strafzumessungserheblichen Umstand darstellt (vgl. BGHR StGB § 46 II Gesamtbewertung 5). Hingegen ist die Tatsache, daß der Angeklagte nur vermindert schuldfähig war, für die Bewertung der relevanten Strafzumessungstatsachen regelmäßig von wesentlicher Bedeutung und wirkt dann bei der Strafzumessung in engerem Sinne strafmildernd. Die Gefahr, daß ein "abstrakt-rechtliches Wertungsergebnis" strafmildernd herangezogen wird, besteht in diesem Zusammenhang nicht.
Der Strafausspruch war deshalb aufzuheben. Da lediglich ein Wertungsfehler zur Aufhebung führt, konnten die Feststellungen bestehenbleiben.
Theune
Niemöller
Detter
Bode