Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1992, Az.: X ZR 85/91
Inversive Anzeige des Benzinvorrats; Flugzeugnotlandung; Fehlerhafter Einbau eines Tankanzeigegeräts; Schadensverjährung; Weiter Mangelfolgeschaden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.12.1992
- Aktenzeichen
- X ZR 85/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14456
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHWarn 1992, 805-808
- DZWIR 1993, 332-335 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- IBR 1993, 229 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- MDR 1993, 426-427 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 923-925 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1993, 146-147 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1993, 851-853 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1993, 617-620 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1993, A13 (Kurzinformation)
- ZIP 1993, 598-600 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wird ein Flugzeug deshalb zur Notlandung gezwungen, weil der Pilot sich nach dem fehlerhaften Einbau eines Tankanzeigegeräts, der eine inverse Anzeige des Benzinvorrats zur Folge hatte, über die Menge des restlichen Treibstoffs geirrt hat, stellen die an dem Flugzeug infolge der Notlandung entstandenen Schäden einen "weiten" Mangelfolgeschaden dar, der nicht der kurzen Verjährung nach § 638 BGB unterliegt.
Tatbestand:
Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht wegen der Schäden in Anspruch, die an einem bei ihr versicherten Flugzeug am 13. Februar 1987 auf dem Gelände des Flughafens Mönchengladbach eingetreten sind und die sie mit insgesamt 120.000, -- DM beziffert.
Die Klägerin führt den Schaden darauf zurück, daß die Beklagte vor dem Unfall bei dem Einbau eines Tankanzeigegerätes dessen Anschlüsse vertauscht habe, so daß dieses ständig einen vollen Tank anzeigte. Auf diese Anzeige hätten der Pilot und der mitfliegende Prüfer vertraut und deshalb das Flugzeug zu lange in der Luft gehalten. Deshalb sei eine Notlandung erforderlich geworden, die dann den Schaden verursacht habe.
Die Vorinstanzen haben die am 6. April 1988 erhobene Klage auf die von der Beklagten und der Streithelferin erhobene Einrede der Verjährung mit der Begründung abgewiesen, der geltend gemachte Anspruch nach § 638 BGB sei jedenfalls verjährt.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren ursprünglichen Zahlungsanspruch weiter (Schriftsatz v. 07. 05. 1991 - SH 4). Die Beklagte (Schriftsatz v. 06. 12. 1991 - SH 20) und die auf ihrer Seite beigetretene Streithelferin, der Hersteller des Anzeigegerätes (Schriftsatz v. 06. 03. 1991 - SH 3), bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Mangels abweichender tatrichterlicher Feststellungen ist zugunsten der Revision gemäß der Behauptung der Klägerin zu unterstellen, die - den Unfall letztlich auslösenden - Entscheidungen des Piloten und des mitfliegenden Prüfers, weiterhin in der Luft zu bleiben, als der Treibstoffvorrat tatsächlich zur Neige ging, hätten auf dem fehlerhaften Eindruck eines vollen Tanks beruht, der ihnen durch das von der Beklagten eingebaute Anzeigeinstrument vermittelt worden sei. Weiterhin ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen, daß dieser Einbau durch die Beklagte fehlerhaft war, insbesondere weil die Anschlüsse des Anzeigeinstruments vertauscht wurden.
Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin einen gegen die Beklagte gerichteten Anspruch aus positiver Forderungsverletzung schlüssig dargelegt. Soweit das Berufungsgericht demgegenüber nähere Ausführungen zur Art der fehlerhaften Anzeige und zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung durch den Piloten vermißt, übersieht es zum einen, daß die Klägerin im Verlauf des Rechtsstreits an ihrer bereits mit der Klageschrift aufgestellten Behauptung festgehalten hat, das Gerät habe stets voll angezeigt, und eine inverse Anzeige, wie sie seitens der Beklagten behauptet worden ist, ausdrücklich bestritten hat. In diesem Sinne hat auch die Beklagte das Vorbringen der Klägerin noch in der Berufungsinstanz verstanden. Unbeschadet dessen stellt es im übrigen zu hohe Anforderungen an die Substantiierung. Ein Sachvortrag ist schlüssig und damit erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, um das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen (vgl. Sen. Urt. v. 23. 04. 1991 - X ZR 77/89, MDR 1992, 76, 77 = NJW 1991, 2707 m.w.N.). Die Darlegungspflicht findet ihre Grenze in der Unzumutbarkeit weiteren Vorbringens. Hier ist der Vortrag hinreichend substantiiert, weil bei einem Flug die Beobachtung der Instrumente und die darauf aufbauenden Entscheidungen des Flugzeugführers fortlaufend erfolgen, was sich in weiten Bereichen unbewußt vollzieht, solange die Instrumente keine erkennbar außergewöhnliche, eine schnelle Reaktion erfordernde Meldung zu geben scheinen. Eine exakte zeitliche Zuordnung der Entscheidung, in der Luft zu bleiben, wird daher gerade im Hinblick darauf, daß nach der Meldung des Anzeigegerätes ein ausreichender Treibstoffvorrat vorhanden zu sein schien, nicht möglich sein und ist von der Klägerin mithin nicht zu verlangen.
II. 1. Das Berufungsgericht ist der Meinung, ein möglicher Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers der Klägerin, auf den diese ihre Klage stütze, sei jedenfalls verjährt. Es handele sich hier um einen Mangelfolgeschaden, der der Verjährung nach § 638 BGB unterliege. Von dieser würden alle Fälle erfaßt, in denen das Werk nur darauf gerichtet sei, in der Hand des Auftraggebers seine Verkörperung in einem weiteren Werk zu finden, so daß sich Fehler zwangsläufig auf das zweite Werk übertragen müßten. Ein solcher Zusammenhang bestehe hier. Das Anzeigegerät habe den Piloten über den Tankinhalt unterrichten sollen. Seine fehlerhafte Meldung habe bei diesem eine entsprechende unzutreffende Vorstellung ausgelöst, die ihrerseits als Mangelschaden des Anzeigegeräts angesprochen werden könne, weil sich der Mangel darin konkretisiert habe. Auch wenn die durch diese Fehlvorstellung ausgelöste Notlandung nicht notwendig zwangsläufige Folge der fehlerhaften Meldung durch das Anzeigeinstrument gewesen sei, bestehe noch ein enger zeitlicher Zusammenhang, der zur Anwendung des § 638 BGB führe. Daß auf diese Weise bei Fehlern der vorliegenden Art entferntere Mangelfolgeschäden praktisch ausgeschlossen seien, werde gerechtfertigt dadurch, daß sich die Mangelhaftigkeit eines Anzeigegeräts unmittelbar dergestalt auswirke, daß sie unrichtige Vorstellungen hervorrufe. Es sei daher unbillig, den Hersteller des Geräts länger mit den Folgen dieses Zustandes zu belasten als die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
a) Keinen Bedenken begegnet allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, nach dem der kurzen Verjährung des § 638 BGB nicht nur die Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung nach § 635 BGB unterliegen, sondern diese Vorschrift auch Ansprüche auf Ausgleich weiterer, auf dem Mangel beruhender Nachteile erfassen kann. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der in den Anwendungsbereich des § 638 BGB im Interesse einer zweckgerichteten Anwendung der Verjährungsvorschriften ausnahmsweise und abweichend von der sonstigen Verjährung der Ansprüche auf Ersatz solcher Nachteile nach § 195 BGB auch solche Mangelfolgeschäden einzubeziehen sind, die zwar außerhalb des Werkes eintreten, aber in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang mit dem Mangel stehen (vgl. BGH, Urt. v. 04. 03. 1971 - VII ZR 40/70, NJW 1971, 1153; Urt. v. 22. 03. 1979 - VII ZR 133/78, NJW 1979, 1651; Urt. v. 17. 05. 1982 - VII ZR 199/81, NJW 1982, 2244, 2245 jeweils m.w.N.; vgl. auch Sen. Urt., BGHZ 98, 45, 46 u. 115, 32, 34).
b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Folgen des Unfalls jedoch als einen Schaden in diesem Sinne bewertet.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist im Anwendungsbereich des § 635 BGB von einem engen Schadensbegriff vor allem auch deshalb auszugehen, weil bei Werkverträgen Mangelfolgen nicht selten nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 638 BGB eintreten, die in ihren Wirkungen verhältnismäßig schwer sind, und solche Folgen bei zweckgerechter Auslegung der §§ 635, 638 BGB nicht unter deren Geltungsbereich gebracht werden dürfen (vgl. BGHZ 58, 85, 91 [BGH 20.01.1972 - VII ZR 148/70]; BGH, Urt. v. 23. 03. 1979 aaO. S. 1651), sondern nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung und der für diese geltenden Verjährungsvorschrift des § 195 BGB zu beurteilen sind (BGH, Urt. v. 17. 05. 1982 aaO. S. 2245 m.w.N.). Das bedeutet, daß für die Abgrenzung zwischen den nach § 638 BGB und den nach § 195 BGB verjährenden Ansprüchen auf Ersatz von Mangelfolgeschäden eine an Leistungsobjekt und Schadensersatz orientierte Güter- und Interessenabwägung ausschlaggebend ist, durch die das Verjährungsrisiko für Mangelfolgeschäden zwischen Unternehmer und Besteller angemessen verteilt wird. An diesem, in seiner Rechtsprechung entwickelten Grundsatz hat der Bundesgerichtshof auch unter Berücksichtigung der im Schrifttum hieran geäußerten Kritik (vgl. etwa Michalski, NJW 1988, 793, 795 sowie die Nachw. i. Urt. v. 17. 05. 1982, aaO.; vgl. auch Hehemann NJW 1988, 801) stets festgehalten (BGH, Urt. v. 17. 05. 1982 aaO. sowie die Sen. Urt., BGHZ 98, 45, 46 u. 115, 32, 34).
bb) Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein zur Anwendung des § 638 BGB führender enger Zusammenhang zwischen Mangel und Folgeschaden vor allem dann bejaht worden, wenn das Werk nur darauf gerichtet war, seine Verkörperung in einem weiteren Werk zu finden, in dem sich der Schaden dann geäußert hat. So hat die Rechtsprechung einen unter § 638 BGB fallenden Folgeschaden vor allem bei Fehlern in nicht verkörperten Leistungen wie der eines Architekten (BGHZ 37, 341, 344), eines Statikers (BGHZ 48, 257, 258) [BGH 18.09.1967 - VII ZR 88/65], eines Vermessungsingenieurs (BGHZ 58, 225, 228) [BGH 09.03.1972 - VII ZR 202/70] oder Gutachtern, deren Gutachten unmittelbar Grundlage für weitere Planungs- oder Baumaßnahmen gewesen ist (vgl. BGHZ 72, 257, 259; s. a. BGHZ 54, 352, 358), angenommen. Bei gegenständlichen Leistungen ist er vor allem dann bejaht worden, wenn die Schäden an Gegenständen eintraten, auf die die mangelhafte Werkleistung unmittelbar eingewirkt hat, wobei in der Regel zugleich ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Mangel und dem weiter eingetretenen Schaden bestand. Ein derartiger "lokaler Zusammenhang" (vgl. dazu auch Sen. Urt., BGHZ 115, 32, 35) ist vor allem bejaht worden bei Schäden an einem Bauwerk infolge mangelhafter Rohr- und Putzarbeiten bei seiner Errichtung (BGH, Urt. v. 13. 12. 1962 - VII ZR 196/60, NJW 1963, 805, 806), bei Rissen an dem Längsträger eines Sattelschleppers infolge fehlerhafter Montage eines Doppelachsaggregats an diesem Träger (BGH, Urt. v. 04. 03. 1971 aaO.), bei den Folgekosten wegen der Unbrauchbarkeit eines mangelhaft umgerüsteten Lastwagens (BGH, Urt. v. 30. 06. 1983 - VII ZR 371/82, NJW 1983, 2440) und bei einem Motorschaden nach einem mangelhaft ausgeführten Ölwechsel (Sen. Urt., BGHZ 98, 45, 47). Demgegenüber ist ein allein den Regeln der positiven Forderungsverletzung unterfallender Mangelfolgeschaden bejaht worden für die Folgen eines Brandes, der nach Umstellung einer Ölheizung durch den Bruch einer Ölleitung (BGHZ 58, 305, 307), oder einer unzureichenden Isolierung eines Rauchgasrohres (BGH, Urt. v. 17. 05. 1982 aaO.) entstanden ist, für die Wasserschäden nach dem Bruch eingebauter Heizkörper, deren Wandstärke nicht ausreichend dimensioniert war (BGH, Urt. v. 22. 02. 1962 - VII ZR 205/60, VersR 1962, 480), die Schäden durch auslaufendes Öl infolge fehlerhafter Montage einzelner Teile der ölführenden Leitungen (BGH, Urt. v. 11. 11. 1971 - VII ZR 57/70, BauR 1972, 127, 128); hinsichtlich der Beschädigungen anderer Gegenstände nach dem Abbruch eines unzureichend befestigten Regals (BGH, Urt. v. 22. 03. 1979 aaO.) und für die Folgen eines Einbruchs, der durch den fehlerhaften Einbau einer Alarmanlage ermöglicht worden war (Sen. Urt., BGHZ 115, 32). Dem rechtlichen Ausgangspunkt der Abgrenzung zwischen Mangel und Mangelfolgeschaden entsprechend können der Verjährung nach § 638 BGB schließlich auch nicht die Folgen eines Unfalls unterworfen werden, die auf die Mangelhaftigkeit des Werkes zurückzuführen sind, da der Gesetzgeber diese bei seinen Erwägungen zu den §§ 635, 638 BGB nicht im Auge gehabt hat (vgl. dazu BGH, Urt. v. 22, 03. 1979 aaO).
Diesen letzteren, als positive Forderungsverletzung beurteilten Sachverhalten ist der vorliegende Fall vergleichbar. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß der fehlerhafte Einbau des Anzeigegerätes nicht zwangsläufig zu dem Schaden führen mußte. Dieser kann mithin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als unmittelbare Folge des Mangels im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angesprochen werden. Das fehlerhaft reagierende Tankanzeigegerät berührte als solches die Flugfähigkeit der Maschine nicht. Erst der durch ihre Fehlfunktion begründete weitere Irrtum des Piloten, der sich auf die Anzeige verließ und nicht den Schluß zog, das nach langer Flugdauer noch einen vollen Tank anzeigende Gerät könne funktionsuntauglich sein, hat die Notlandung erforderlich gemacht und damit den mit dieser verbundenen Schaden ausgelöst. Daß tatsächlich noch ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Werkmangel bestand, führt zu keinem anderen Ergebnis, da ein solcher zeitlicher Zusammenhang hier nicht zwangsläufig eintreten mußte. Ein besonderer Grund, aus dem heraus ein enger und unmittelbarer Zusammenhang mit dem dem Werk unmittelbar anhaftenden Mangel angenommen werden müßte und der es gebieten könnte, den Anspruch der kurzen Verjährungsfrist nach § 638 BGB zu unterwerfen, ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Rahmen der gebotenen Güter- und Interessenabwägung spricht vielmehr alles dafür, den hier eingetretenen Unfallschaden - wie auch sonst - der längeren Verjährungsfrist des § 195 BGB zu unterstellen, zumal - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß dem Treibstoffvorrat im Flugverkehr eine erhöhte Beachtung geschenkt werden wird - es eher vom Zufall abhängt, ob und wann ein Mangel der hier vorliegenden Art entdeckt wird. Nicht außer Betracht bleiben kann in diesem Zusammenhang schließlich auch, daß die Abgrenzung zwischen dem nach § 638 BGB und dem nach § 195 BGB verjährenden Ersatzanspruch nicht nur nach den Billigkeitsgesichtspunkten des Einzelfalls getroffen werden kann, sondern im Interesse der Rechtssicherheit typische Fallgruppen gebildet werden müssen, die eine Zuordnung des hier vorliegenden Sachverhalts zur Gruppe der ferneren Mangelfolgeschäden gebieten.
III. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich. Das Berufungsgericht hat keine abschließenden Feststellungen zum Haftungsgrund getroffen. Diese fehlen auch zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche und zu deren Übergang auf die Klägerin. Das wird nachzuholen sein. Darüber hinaus wird das Berufungsgericht im Rahmen der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Frage nachgehen müssen, ob und inwieweit den Piloten und den ihn begleitenden Prüfer eine (Mit-)Verantwortung für die Notlandung trifft und in welchem Umfang diese gegebenenfalls dem Rechtsvorgänger der Klägerin zu.gerechnet werden kann. Dabei wird es u.a. auch auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage eingehen müssen, ob die Tankanzeige invers reagierte oder stets voll anzeigte. Der Schluß auf eine Fehlfunktion dürfte um so näher gelegen haben, je größer scheinbar mit zunehmender Flugdauer der verbliebene Treibstoffvorrat wurde.