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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.11.1992, Az.: 3 StR 520/92

Nichtdurchführbarkeit der Tat auf Grund der Hilferufe der überfallenen Verkäuferin; Voraussetzungen für das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit; Unterbrechung des Täters beim Versuch die Tatzeugin zu töten durch einen anderen Zeugen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.11.1992
Aktenzeichen
3 StR 520/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 12130
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 17.06.1992

Fundstelle

  • NStZ 1993, 234

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord u.a.

Prozessführer

Markus H., geboren am ... in L.

Amtlicher Leitsatz

Natürliche Handlungseinheit ist auch dann gegeben, wenn zwei auf die Tötung des Opfers gerichtete Verletzungsakte durch eine weitere Handlung von kurzer Dauer unterbrochen werden, der zwischen beiden Akten bestehende enge Zusammenhang hierdurch aber nicht in Frage gestellt wird.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag -
am 25. November 1992
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 17. Juni 1992

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchten Mordes in zwei Fällen und wegen versuchten schweren Raubes verurteilt wird, und

    2. b)

      im Ausspruch über die wegen versuchten Mordes an Michaela K. in zwei Fällen verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in drei Fällen und wegen versuchten schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Der Angeklagte hatte in der Absicht, Geld aus der Ladenkasse zu erbeuten, einen Raubüberfall auf einen sogenannten Sex-Shop unternommen, jedoch alsbald erkannt, daß sein Vorhaben wegen der lang anhaltenden, die Gefahr sofortiger Entdeckung durch Passanten heraufbeschwörenden Hilferufe der Verkäuferin Michaela K. nicht durchführbar war. Er gab seinen Plan auf, entschloß sich aber, Michaela K. zu töten, um zu verhindern, daß weitere Zeugen auf seinen fehlgeschlagenen Raubversuch aufmerksam wurden, und um die Verkäuferin als Belastungszeugin "auszuschalten". Er versetzte ihr mit einem mitgeführten Messer zwei Stiche, von denen einer das Herz nur um Millimeter verfehlte. Wegen eines überraschend eingreifenden, von ihm zuvor nicht bemerkten Kunden, des Zeugen B., sah sich der Angeklagte nicht mehr imstande, "weiter auf die Zeugin bis zum Todeseintritt einzustechen". Er ließ - zunächst - von ihr ab, drang auf B. ein, um auch diesen als Tatzeugen zu "beseitigen", und verletzte ihn mit drei Messerstichen erheblich. Inzwischen war es der Verkäuferin unter weiteren Hilfeschreien gelungen, sich zur Ladentür zur Straße hin zu schleppen. Da er befürchtete, daß sie die Tür öffnen und Passanten mit Sicherheit aufmerksam machen würde, wandte sich der Angeklagte, um dies zu verhindern, ihr wieder zu. Er "beschloß erneut", sie als Tatzeugin zu töten und stieß ihr das Messer so heftig in den Rücken, daß sie infolge einer Lungenverletzung zusammenbrach und er sein Ziel erreicht glaubte. Aus Furcht davor, daß Passanten bereits aufmerksam geworden waren, wollte er die letzte ihm aus seiner Sicht verbleibende Chance zu entkommen nutzen und floh aus dem Ladengeschäft. Die Verletzten konnten später gerettet werden.

3

Das Landgericht hat das Tatgeschehen zutreffend als versuchten schweren Raub (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) sowie als Mordversuche im Sinne von sogenannten Verdeckungsmorden an den Zeugen K. und B. beurteilt und dabei insbesondere strafbefreienden Rücktritt zu Recht verneint. Durchgreifenden Bedenken unterliegt dagegen seine Wertung der Verletzungshandlungen an der Zeugin K. als zwei rechtlich selbständigen Mordversuchen. Denn aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich, daß das Vorgehen des Angeklagten gegen diese Zeugin in seinen zwei Teilakten durch sogenannte natürliche Handlungseinheit zu einer einzigen Tat im Rechtssinne zusammengefaßt ist und damit einen einheitlichen Mordversuch darstellt.

4

Natürliche Handlungseinheit liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich bedeutsamer Betätigungen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, daß das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint und die einzelnen Betätigungsakte auch durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit, Entschluß einheitlicher 3 und 4; BGH StV 1986, 293 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier, soweit es die Verletzungshandlungen an der Zeugin K. angeht, erfüllt. Der mit dem Ziel ihrer Tötung geführte Angriff war zwar dadurch unterbrochen, daß der Angeklagte auf den Zeugen B. eindrang. Diese Unterbrechung war jedoch von so kurzer Dauer, daß dadurch der enge Zusammenhang zwischen den beiden auf die Tötung der Zeugin K. gerichteten Verletzungsakten nicht in Frage gestellt wird (vgl. BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit, Entschluß einheitlicher 3). Das beide Teilakte beherrschende Ziel, die Zeugin K. zu töten, um sie als Tatzeugin zu "beseitigen" und um ein Aufmerksamwerden der Passanten zu verhindern, trat nach der Art der zugefügten Verletzungen und nach den Gesamtumständen des Geschehens so offen als verbindendes Element zutage, daß sich der zweite Angriff nicht nur in der Vorstellung des Angeklagten, sondern auch aus der Sicht eines Dritten und damit nach objektiver Betrachtung als Fortsetzung des ersten darstellt und beide eine Einheit bilden.

5

Nach der Sachverhaltsschilderung im Urteil wollte der Angeklagte noch weiter auf die Zeugin K. einstechen, als der Zeuge B. ihr zu Hilfe eilte (UA S. 9/10). Daraus folgt aber, daß er das Ziel, sie durch ihre Tötung als Belastungszeugin zu "beseitigen", nicht für erreicht hielt. Der Tötungsversuch war demnach noch nicht beendet, der Tatentschluß noch nicht aufgegeben. Bei dieser Sachlage bedeutet das erneute Eindringen auf die Verkäuferin in Tötungsabsicht, daß der Angeklagte nicht einen neu gefaßten Tatentschluß verwirklichte, sondern daß er ein bereits in Gang gesetztes, lediglich zwangsläufig unterbrochenes Vorhaben zu Ende bringen wollte (vgl. für die Fortsetzung eines Versuchs im Steuerstrafrecht BGHSt 36, 105, 116 selbst für den Fall einer neuen Entschlußfassung).

6

Der Mordversuch an dem Zeugen B. wird hingegen (ebenso wie der vorausgegangene Raubversuch - vgl. dazu BGH NJW 1984, 1568 und bei Holtz MDR 1986, 622 [BGH 20.02.1986 - 4 StR 27/86]) von der natürlichen Handlungseinheit nicht erfaßt. Zwar ist unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt die Verbindung zu einer Tat im Rechtssinne grundsätzlich auch bei Verletzungen mehrerer höchstpersönlicher Rechtsgüter und damit auch bei der (versuchten) Tötung mehrerer Menschen möglich (BGH, Urteil vom 4. Juni 1991 - 5 StR 122/91 insoweit in BGHSt 37, 397 nicht abgedruckt; BGH NStZ 1985, 217). Es fehlt hier jedoch an dem verbindenden subjektiven Element; der in Tötungsabsicht geführte Angriff gegen den Zeugen B. beruhte auf einem selbständigen, auf Grund veränderter Tatsituation neu gefaßten Tatentschluß, der die Wertung als einheitliches, zusammengehöriges Tun unter den gegebenen Umständen nicht zuläßt (vgl. BGHSt 16, 397). Mangels einer auch bloß teilweisen Überlagerung der Ausführungshandlungen hat das Landgericht demnach im Ergebnis zu Recht bejaht, daß die Mordversuche an den Zeugen K. und B. zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen.

7

Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin ab, daß der Angeklagte außer des versuchten schweren Raubes des Mordversuchs in zwei und nicht in drei Fällen schuldig ist. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil nicht anzunehmen ist, daß sich der Angeklagte auf einen Hinweis erfolgversprechender hätte verteidigen können. Für einen Teilfreispruch vom Vorwurf eines weiteren Mordversuchs ist kein Raum, da (auch) der geänderte Schuldspruch den zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklagevorwurf erschöpfend erfaßt, wenn auch in anderer rechtlicher Wertung des Konkurrenzverhältnisses (vgl. Hürxthal in KK-StPO 2. Aufl. § 260 Rdn. 21).

8

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der wegen zweier Mordversuche an der Zeugin K. verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zur Folge. Sie berührt jedoch, da es ausschließlich um die Bewertung der rechtsfehlerfrei festgestellten Tatsachen geht, nicht auch die Feststellungen zu den der Aufhebung unterliegenden Strafaussprüchen. Diese können daher bestehen bleiben. Die Einzelstrafen wegen versuchten schweren Raubes und wegen versuchten Mordes an dem Zeugen B. haben ebenfalls Bestand. Der Senat schließt aus, daß ihre Bemessung dadurch nachteilig beeinflußt worden ist, daß das Landgericht die Verletzungshandlungen an der Zeugin K. als zwei Mordversuche beurteilt hat.

9

Für die Festsetzung der neuen Einzelstrafe weist der Senat darauf hin, daß es mit dem Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) vereinbar ist, sie so zu bemessen, daß sie die Höhe der beiden durch sie ersetzten Einzelstrafen (jeweils neun Jahre Freiheitsstrafe) im Rahmen der früheren Gesamtstrafe übersteigt (vgl. RGSt 62, 61, 63;  67, 273, 275 f.; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 331 Rdn. 59 m.w.N.).

Ruß
Kutzer
Blauth
Miebach
Winkler