Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.11.1992, Az.: VII ZR 29/92
Hofbelag; Doppel-T-Steine; Verjährung; Mängelverjährungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.11.1992
- Aktenzeichen
- VII ZR 29/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14560
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BauR 1993, 217-218 (Volltext mit red. LS)
- IBR 1993, 144 (Volltext mit red./amtl. LS u. Anm.)
- NJW-RR 1993, 592-593 (Volltext mit red. LS)
- WM 1993, 419-420 (Volltext mit red. LS)
- ZfBR 1993, 76 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Wird ein Hofbelag aus Doppel-T-Steinen auf eine Kiestragschicht verlegt, gilt die fünfjährige Verjährungspflicht für Mängel.
Hinweise:
Vgl. auch OLG Köln BauR 1993, 218 [OLG Köln 25.11.1992 - 11 U 33/92] = NJW-RR 1993, 593.
Gründe
Der BGH hat im Urteil (BauR 1992, 502 [BGH 12.03.1992 - VII ZR 334/90] = NJW-RR 1992, 849) ausgeführt, daß ein Hofbelag u.U. als Bauwerk anzusehen ist. Er hat dabei an seine Rechtspr. zu Fallgestaltungen angeknüpft, in denen Bauwerke i.S. von § 638 BGB gegeben waren. Nach der Rechtspr. des BGH ist nicht ausschlaggebend, daß die Pflastersteine ohne besondere Beeinträchtigung wieder lösbar sind. Entscheidend ist vielmehr neben der Bestimmung zur dauernden Nutzung die für Bauwerke typische Risikolage, welche der Risikozuordnung durch die längere Verjährungsfrist für Bauwerke zugrundeliegt. Qualität und Nutzbarkeit des Belages hängen entscheidend auch von der Qualität des Unterbaues ab. Dieser ist verdeckt und birgt dementsprechend die für Baumängel typischen Risiken.