Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.03.1992, Az.: VII ZR 334/90
Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen; Einstufung einer als Zufahrt für Kraftfahrzeuge dienende Hofpflasterung eines Autohauses, bestehend aus Betonformsteinen auf einem Schotterbett, als Bauwerk; Maßgeblichkeit der Zweckbestimmung und die für Bauwerke typische Risikolage für die Einordnung als Bauwerk
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.03.1992
- Aktenzeichen
- VII ZR 334/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 16371
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 08.11.1990
- LG Tübingen
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1992, 1028 (Volltext mit amtl. LS)
- BGHWarn 1992, 179
- BauR 1992, 502 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1992, 1771-1772 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1992, 225 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- LM H. 9 / 1992 § 638 BGB Nr. 76
- MDR 1992, 676 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1992, 849 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1992, 1289-1290 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Autohaus B. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Otto B., D. Straße ..., M.,
Prozessgegner
Firma Wolfgang K. G. GmbH & Co. KG,
vertreten durch den Geschäftsführer der Komplementär GmbH Wolfgang K., A. straße ..., M.-A.,
Amtlicher Leitsatz
Die u.a. als Zufahrt für Kraftfahrzeuge dienende Hofpflasterung eines Autohauses, bestehend aus Betonformsteinen auf einem Schotterbett, ist ein Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und
die Richter Prof. Quack, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. November 1990 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten 46.181,91 DM Kostenvorschuß nebst Zinsen zur Beseitigung von Mängeln, die nach ihrer Behauptung am Belag des zu ihrem Autohause gehörenden Hofraums bestehen. Diesen Belag hatte die Beklagte aufgrund einer Vereinbarung mit der Klägerin im Jahre 1984 verlegt. Der Hof dient u.a. als Zugang und Zufahrt zur Prüfhalle für Kraftfahrzeuge. Der Belag besteht aus Betonformsteinen nach DIN 18318 auf einem Schotterbett mit Steinzeugrohren zur Entwässerung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es sich um Arbeiten an einem Grundstück nicht aber um solche "bei Bauwerken" handle. Für diese seien aber Gewährleistungsansprüche verjährt. Das Oberlandesgericht, sein Urteil ist in BauR 1991, 462 veröffentlicht, hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, der Hofbelag sei kein Bauwerk im Sinne von § 638 BGB. Er bestehe aus lose nebeneinander gesetzten Betonverbundsteinen, auch wenn diese von der Form her zueinander paßten. Auch zum Erdboden bestehe Keine feste, sondern nur eine lose Verbindung. Mit den vom Bundesgerichtshof als Bauwerk eingeordneten Fallgestaltungen (Rohrbrunnen, Fertigteilschwimmbad mit Magerbetonkranz, Makadamdecke für Tankstellengelände) sei der hier vorliegende Belag nicht vergleichbar. Vielmehr könne dieser letztlich nicht anders beurteilt werden als ein auf dem Erdboden in einem Sandbett lose verlegter Plattenbelag. Die danach für den geltend gemachten Anspruch maßgebliche Verjährungsfrist von einem Jahr für Arbeiten an Grundstücken sei abgelaufen.
II.
Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin mit Erfolg. Eine Hofpflasterung, wie sie hier vorliegt, ist ein "Bauwerk" im Sinne von § 638 BGB, so daß die Verjährungsfrist hier fünf Jahre beträgt.
1.
Straßen sind in der Regel Bauwerke im Sinne von § 638 BGB (vgl. Rietschel, LM BGB § 638 Nr. 7). Gleiches gilt für einen Garagenhof mit Makadamdecke (BGH, Urteil vom 22. Juni 1964 - VII ZR 44/63 = MDR 1964, 742). Auch Gleisanlagen sind Bauwerke, obwohl sich Schienen und Schwellen im wesentlichen unbeschädigt vom Schotterbett lösen lassen (BGH, Urteil vom 13. Januar 1972 - VII ZR 46/70 = LM VOB/B Nr. 51 = MDR 1972, 410 = WM 1972, 797). Ein mit einem Magerbetonkranz versehenes Schwimmbad aus Edelstahl-Fertigteilen hat der Bundesgerichtshof als Bauwerk behandelt, obwohl auch hier die Edelstahl-Fertigteile ohne Beschädigung auszubauen waren (BGH, Urteil vom 4. November 1982 - VII ZR 65/82 = NJW 1983, 567 = BauR 1983, 64 = ZfBR 1983, 82). Schließlich hat der Bundesgerichtshof auch einen zur dauernden Nutzung als Blumenladen aus "Containern" zusammengesetzten Fertigbau als Bauwerk eingeordnet (BGH, Urteil vom 30. Januar 1992 - VII ZR 86/90 - für BGHZ vorgesehen). In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof betont, daß für die Risikozuordnung, die in der längeren Verjährungsfrist für Bauwerke liegt, die Zweckbestimmung und die für Bauwerke typische Risikolage als Argument heranzuziehen sind. In allen genannten Fällen war im übrigen von Bedeutung, daß ein dauerhafter und im Rahmen des Nutzungszwecks endgültiger Einbau beabsichtigt war.
2.
Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt hier folgendes: Die Pflasterung unterscheidet sich in ihrer technischen Ausgestaltung mit Schotterbett und Drainage nicht wesentlich von einem Straßenbauwerk. Sie hat ähnlichen Belastungen wie eine Straße standzuhalten. Sie ist auch im Rahmen der für den Vertragspartner erkennbaren Nutzungsabsichten für eine dauernde Nutzung eingerichtet. Schließlich besteht bei ihr auch ein typisches Bauwerksrisiko, weil Qualität und Nutzbarkeit entscheidend auch von der Qualität des verdeckten Unterbaus abhängen. Demgegenüber kann nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, daß die Pflastersteine ohne besondere Beeinträchtigung wieder lösbar sind. Insoweit sind die wesentlichen Umstände nicht anders als bei den Fertigteilen des Schwimmbads oder den Schwellen und Geleisen einer Bahnanlage. Nach alledem ist die hier vorliegende Hofpflasterung ein Bauwerk im Sinne des § 638 BGB.
III.
Das Berufungsurteil kann somit nicht bestehenbleiben. Es ist aufzuheben. Da Feststellungen zum Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist und gegebenenfalls zur sachlichen Berechtigung des Anspruchs fehlen, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird.
Quack
Haß
Hausmann
Wiebel