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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1992, Az.: 4 StR 446/92

Beschluß; Begründung; Verlesung; Niederschrift; Zeuge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.10.1992
Aktenzeichen
4 StR 446/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12180
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1993, 144-145 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1993, 234

Amtlicher Leitsatz

Zu den Anforderungen an die Begründung des Beschlusses, durch den die Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen angeordnet wird.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und wegen "Handeltreibens mit Heroin" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

2

Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes zur Einzelfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. September 1992 zutreffend dargelegt hat.

3

Dagegen hat die Verurteilung wegen des Betäubungsmitteldelikts keinen Bestand. Insoweit dringt die Revision mit einer Verfahrensrüge durch.

4

Die Strafkammer hat hier zur Urteilsgrundlage auch die Aussage des Zeugen H. gemacht, die es durch Verlesung der Niederschriften über seine mehrfachen polizeilichen Vernehmungen in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Der diesbezügliche Beschluß lautet:

5

"Die polizeilichen Aussagen des Zeugen H. sollen nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesen werden, weil der Aufenthalt des Zeugen nicht zu ermitteln ist".

6

Dieser Beschluß wurde - gegen den Widerspruch des Verteidigers - auch ausgeführt.

7

Hierin erblickt die Revision zu Recht einer Verfahrensverstoß. Der Beschluß, durch den die Verlesung angeordnet worden ist, läßt entgegen § 251 Abs. 4 Satz 2 StPO eine ordnungsgemäße Begründung vermissen, so daß der Senat nicht nachzuprüfen vermag, ob die Strafkammer die Voraussetzungen für die Verlesbarkeit zu Recht bejaht hat. Die Vorschrift des § 251 Abs. 1 Satz 1 StPO, auf die sich die Strafkammer stützt, kommt als Rechtsgrundlage für die Verlesung schon deshalb nicht in Betracht, weil sie nur richterliche Vernehmungsniederschriften betrifft, wie ihr Wortlaut eindeutig ergibt. Auch die lediglich den Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung wiedergebende Formulierung, daß der Aufenthalt des Zeugen nicht zu ermitteln sei, stellt keine den Anforderungen des Gesetzes genügende Begründung dar.

8

Die Verlesung der Niederschrift über eine polizeiliche Zeugenvernehmung ist, falls - wie hier - das Einverständnis der Beteiligten fehlt, nach § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO nur zulässig, wenn der Zeuge verstorben ist oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann. Insoweit ist auf die "Unmöglichkeit" der Vernehmung abzustellen (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 251 Rdn. 26).

9

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen unter sorgfältiger Abwägung der Bedeutung der Sache und der Wichtigkeit der Aussage für die Wahrheitsfindung gegen das Interesse an beschleunigter Durchführung des Verfahrens unter Berücksichtigung der Aufklärungspflicht zu entscheiden (vgl. BGHSt 22, 118 (120); Mayr in KK-StPO 2. Aufl., § 251 Rdn. 22 und 30). Der die Verlesung anordnende Beschluß muß nach § 251 Abs. 4 Satz 2 StPO die Tatsachen angeben, die eine Verlesung - als Ausnahme von § 250 StPO - rechtfertigen. In aller Regel ist wenigstens die Wiedergabe der das Gericht leitenden Erwägungen erforderlich, so daß diese rechtlich überprüfbar sind (BGHSt 9, 230 (231); BGH NStZ 1983, 569;  1986, 325;  StV 1984, 324).

10

Ob es Ausnahmefälle gibt, in denen die bloße Wiedergabe des abstrakten Gesetzeswortlauts als Begründung ausreicht, kann dahinstehen. Jedenfalls wird es dem gesetzlichen Begründungszwang nicht gerecht, wenn - wie hier - dieser Gesetzeswortlaut auch noch einer Bestimmung entnommen wird die auf den zu beurteilenden Fall zweifelsfrei nicht anwendbar ist.

11

Das Fehlen einer mit Tatsachen belegten Begründung hat zudem zur Folge, daß dem Senat von vornherein verwehrt ist zu prüfen, ob eine Umdeutung des beanstandeten Beschlusses in eine die getroffene Maßnahme tragende Anordnung erfolgen kann. Nach allem liegt ein die Revision begründender Rechtsverstoß vor (vgl. BGH NStZ 1986, 325).

12

Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht. Dies könnte allenfalls dann verneint werden, wenn zwischen den Beteiligten Einigkeit über das Vorliegen eines gesetzlich anerkannten Verlesungsgrundes bestanden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 5. August 1975 - 1 StR 376/75). Das kann hier indessen nicht angenommen werden. Der vor Erlaß des Beschlusses in der Hauptverhandlung bekanntgegebene Vermerk vorn 24. Februar 1992 hat diese Einigkeit offensichtlich nicht herbeigeführt, da der Verteidiger der beabsichtigten Verlesung widersprochen hat.

13

Von dem dargelegten Verfahrensverstoß wird allerdings nur die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfaßt, da der Zeuge H. nur insoweit als Beweismittel diente.