Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.08.1975, Az.: 1 StR 376/75
Unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung bei Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit; Voraussetzung für die Verlesung einer kommissarischen Vernehmung; Folgen der fehlenden Protokollierung des Grundes für die Verlesung einer kommissarischen Vernehmung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.08.1975
- Aktenzeichen
- 1 StR 376/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12342
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München II - 05.11.1974
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
Verkäufer Josef V. aus Sch., geboren am ... 1944 in St., zur Zeit in Haft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 5. August 1975,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender
die Richter an Bundesgerichtshof Pikart, Neifer, Dr. Woesner, Zipfel als bei sitzende
Richter
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt ... als Verteidiger
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten V. wird das Urteil des Landgerichts München II vom 5. November 1974, soweit es ihn betrifft, im Fall II A 1 der Urteils gründe und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- II.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten V. wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges und wegen forgesetzten Betruges, begangen in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, unter Einbeziehung eines Urteils des Schöffengerichts zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten veruteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen führen zur teilweisen Aufhebung des Schuldspruchs.
1.
Die Revision beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer einen Hilfsbeweisantrag des Verteidigers mit fehlerhafter Begründung abgelehnt hat.
Der Verteidiger hat im Zusammenhang mit dem Schlußantrag für den Fall der Verurteilung des Angeklagten in den Punkten 24 und 26 der Anklageschrift (Fälle II A 1 b und c des Urteils) beantragt, Frau Frieda K. in B. als Zeugin zu dar Behauptung zu hören, daß sie nach Abreise des Angeklagten Ende Juni 1971 ein Steck schloß an der Tür zu dessen Zimmer angebracht habe, so daß der Angeklagte das Zimmer nicht mehr gegen ihren Willen habe betreten können, und daß der Angeklagte seit Juni 1971 nicht mehr bei ihr erschienen sei (Hauptakte Bl. 754).
Die Strafkammer hat den Antrag in den Urteilsgründen (UA S. 40) mit der Begründung abgelehnt, der Beweisantrag sei ohne Bedeutung, Daß in den Geschäftsräumen des Angeklagten trotz des angeblich dort angebrachten Steckschlosses telefoniert worden sei, beweise die Aussage des Zeugen Kl. Trotz des Steckschlosses habe es offensichtlich für den Angeklagten Mittel und Wege gegeben, ungesehen in die Geschäftsräume zu gelangen.
Der Revision ist darin beizupflichten, daß die Bedeutungslosigkeit nicht, wie hier geschehen, aus dem bisherigen Beweisergebnis abgeleitet werden darf, weil darin eine unzulässige Vorwegnahme der Beweis Würdigung liegt (BGH GA 1956, 384, 385; BGH, Urteil vom 16. Juni 1970 - 1 StR 79/70). Auf dem Verfahrensverstoß kann der Schuldspruch im Falle II A 1 beruhen. Obwohl er lediglich zwei Teilakte einer fortgesetzten Handlung von insgesamt neun Einzelfällen betrifft, kann der Schuldspruch hinsichtlich der gesamten fortgesetzten Handlung nicht bestehen bleiben, weil dem Tatrichter im Hinblick auf die Rechtskraft die Möglichkeit gegeben werden muß, über die fortgesetzte Handlung insgesamt neu zu entscheiden; die Fälle II A 1 b und c stellen übrigens die wesentlichsten Einzelakte dar.
2.
Auch die ebenfalls den Fall II A 1 b betreffende Rüge der Verletzung des § 251 Abs. 4 StPO ist begründet. Die Revision bemängelt insoweit, daß der Vorsitzende der Strafkammer die Verlesung der Niederschrift über die kommissarische Vernehmung des Zeugen Kl. vom 30. Oktober 1974 angeordnet und ausgeführt habe, ohne den Grund der Verlesung bekannt zu geben.
Der von der Revision insoweit behauptete Sachverhalt trifft zu. Am 30. Oktober 1974 vernahm die Strafkammer in der Besetzung nach § 76 Abs. 1 GVG, d.h. nur unter Mitwirkung der Berufsrichter, den Zeugen Horst Kl. außerhalb der Hauptverhandlung (Hauptakte Bl. 757). Der Grund für diese Maßnahme tritt im Protokoll der Haupt Verhandlung nicht in Erscheinung. In der Hauptverhandlung vom 4. November 1974 verkündete der Vorsitzende den Gerichtsbeschluß, daß "die kommissarische Vernehmung des Zeugen Kl. zu verlesen ist" (Hauptakte Bl. 752 R). Der Beschluß wurde ausgeführt. Eine Angabe des Grundes der Verlesung unterblieb. Auch sonst ist nicht ersichtlich, weshalb die Niederschrift vom 30. Oktober 1974 verlesen worden ist.
Dieses Verfahren verstößt gegen § 251 Abs. 4 Satz 2 StPO, der zwingend vorschreibt, daß der Grund der Verlesung bekannt zu geben ist. Unterbleibt die Bekanntgabe, so beruht das Urteil insoweit nicht auf dem Verfahrensmangel, wenn der Grund der Verlesung den Verfahrensbeteiligten ohnehin bekannt ist. Dafür ist hier aber nichts ersichtlich. Da die Strafkammer weder den Grund für die kommissarische Vernehmung noch für die Verlesung benannt hat, kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob die Aussage des Zeugen Kl. auch bei richtigem Verfahren nach § 251 Abs. 4 StPO verlesen und zur Überzeugungsbildung des Gerichts hätte herangezogen werden dürfen.
Von diesem Verfahrensfehler ist wiederum der Schuldspruch zu II A 1 betroffen (vgl. oben I 1).
3.
Ob die Strafkammer bei der Urteilsfindung zu Unrecht davon ausgegangen ist, daß der Zeuge Kl. in der Haupt Verhandlung vernommen wurde, kann dahingestellt bleiben, weil das angefochtene Urteil ohnehin aufzuheben ist, soweit die Verlesung der Niederschrift über die kommissarische Vernehmung Kl. sich ausgewirkt haben kann.
4.
Für die Strafzumessung im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten im Fall II A 2 q drängte sich die Heranziehung eines Schriftsachverständigen zur Beurteilung des kleinen "n" im Schreiben vom 17. August 1971 und damit zur Frage der Identität der Schreibmaschine nicht auf, da die Übereinstimmung "auch für einen Nichtfachmann" offensichtlich war (US S. 46). Ein Beweisantrag ist in dieser Richtung nicht gestellt.
II.
Da die Verfahrensrügen im Fall II A 1 durchgreifen, bedarf es insoweit keiner Entscheidung über die Sachrüge. Im Fall II B deckt die Sachrüge keinen Rechtsfehler auf. Die Aufhebung im Fall II A 1 hat zur Folge, daß auch der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben werden muß.
III.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, die sachlichrechtlichen Beanstandungen der Revision zu berücksichtigen, insbesondere auf die Fragen der etwaigen Mittäterschaft des Angeklagten, der etwaigen fehlenden Täuschung P. bei Vertragsabschluß (UA S. 42 zu A 1 c) und des etwaigen fehlenden Irrtums der Zeugin N. (UA S. 43 zu II A 1 e) näher einzugehen.
Pikart
Neifer
Woesner
Zipfel