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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1970, Az.: 1 StR 79/70

Fehlender Vermerk in der Niederschrift über die Gelegenheit des Beklagten zur Verteidigung; Anwendung einer Strafvorschrift bei fehlender Kenntnis des Beklagten von ihrem Wortlaut aber bei Vorhandener Kenntnis der Tatumstände; Beginn der Hauptverhandlung als Zeitpunkt der Beeidigung eines Dolmetschers für einen Zeugen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.06.1970
Aktenzeichen
1 StR 79/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 12138
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Augsburg - 05.09.1969

Fundstelle

  • MDR 1970, 778 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Autostraßenraub

Prozessgegner

1. Kraftfahrer Otto K. aus A., geboren am ... 1946 in Re., zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

2. Werber Joachim Sch., zuletzt N., geboren am ... 1948 in Gö. (Lkrs.A.),

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. Juni 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Faller Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten Schulz,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 5. September 1969 wird verworfen. Jedoch ist er, ebenso wie der Mitangeklagte An., statt zu Zuchthaus, zu Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte K. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

  2. II.

    Auf die Revision des Angeklagten Sch. wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat die Beschwerdeführer K. und Sch. (sowie den Angeklagten An., der kein Rechtsmittel eingelegt hat) wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs unter Zubilligung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zu Zuchthausstrafen verurteilt, und zwar K. zu drei, Sch. zu zwei Jahren. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten K. und Sch. mit der Verfahrens- und Sachrüge.

2

Die Revision K. bleibt - von einer gesetzlich bedingten Richtigstellung abgesehen - erfolglos; die Revision Sch. hat Erfolg.

3

II.

Revision Keppeler:

4

1.

Die Berufung des Verteidigers auf § 338 Nr. 8 StPO geht fehl. Der Angeklagte ist bezüglich der Anwendbarkeit des § 316 a StPO gemäß § 265 Abs. 1 StPO belehrt worden (Bl. 159 d.A.; S. 2 der Gegenerklärung). Ferner wurde ihm und seinem Anwalt Gelegenheit zur Verteidigung gegeben. Dies steht zwar nicht ausdrücklich in der Niederschrift, ergibt sich aber aus dem Sinn des Hinweises und dem Zusammenhang des Protokolls. Erklärungen wurden auf den Hinweis nicht abgegeben (a.a.O.). Der Fall RGSt 25, 346 ff. lag besonders. Dort wurde unmittelbar nach der Belehrung das Urteil verkündet. - Im vorliegenden Fall kann von einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung keine Rede sein. Ein Aussetzungsantrag nach § 265 Abs. 3 StPO ist nicht gestellt worden.

5

2.

Auch im übrigen ist das Urteil gegenüber dem Angeklagten K. rechtlich nicht angreifbar. Gegen die Anwendung des § 316 a Abs. 1 StGB bestehen keine Bedenken. Die Vorschrift ist zwar angesichts ihrer ungewöhnlich hohen Strafdrohungen eng auszulegen (BGHSt 15, 322, 325; 22, 114 ff; Urteil vom 28. April 1970, 1 StR 30/70, zur Veröffentlichung bestimmt). Dies kann jedoch nicht dazu führen, hier die Anwendbarkeit des § 316 a Abs. 1 StGB zu verneinen. Der Angeklagte kannte die Tatumstände (S. 7, 10 UA). Den Wortlaut des § 316 a brauchte er nicht zu kennen (BGHSt 2, 60, 61 [BGH 21.12.1951 - 1 StR 675/51]; BGHSt 15, 377, 383) [BGH 28.02.1961 - 1 StR 467/60]. Es beschwert den Angeklagten nicht, daß er nicht auch wegen schweren Raubs verurteilt worden ist.

6

Jedoch war, worauf auch der Verteidiger hinweist, das Urteil gegen K. im Strafausspruch dahin zu berichtigen, daß er zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt ist (Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG). Eine entsprechende Richtigstellung war gemäß § 357 StPO auch bei An. geboten (vgl. BGH., Urt. v. 5. Mai 1970 - 2 StR 131/70).

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III.

Revision Sch.:

8

1.

Zur Rüge einer Verletzung des § 189 Abs. 1 GVG:

9

Am ersten Verhandlungstag wurde bei Aufruf des als Zeugen geladenen Türken Huesseyin T. festgestellt, daß es nicht möglich war, ihn in deutscher Sprache zu vernehmen. T. wurde wieder entlassen (Bl. 145 d.A.). Am zweiten Verhandlungstag erschien T. erneut sowie diesmal als Dolmetscher für Türkisch der Kapellmeister Manfred L., "der vor Beginn der Verhandlung vorschriftsmäßig beeidigt wurde" (Bl. 152 d.A.).

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Die Revision meint, diese Beeidigung habe außer Betracht zu bleiben. Denn sie hätte zu Beginn der Hauptverhandlung geschehen müssen. Diese Rüge ist nicht verständlich. Die Vereidigung eines Dolmetschers i. S. des § 189 Abs. 1 GVG ist vor der Übertragung vorzunehmen (vgl.: "daß er ... übertragen werde"; Müller/Sax, StPO, 6. Aufl. Anm. 1 a. zu § 189 GVG). Das ist hier geschehen. Die Beeidigung des Dolmetschers erfolgte in öffentlicher Sitzung nach Aufruf der Sache, unmittelbar vor Beginn der eigentlichen Verhandlung. Sodann wurde der Türke, unter Zuziehung des Dolmetschers als Zeuge vernommen (Bl. 152 unten SA). Daran ist nicht das mindeste zu beanstanden (vgl. auch RGSt 64, 50-52 zu § 51 Abs. 1 GVG bezüglich der Vereidigung der Schöffen "in öffentlicher Sitzung").

11

2.

Auf die meisten der weiteren, in umfangreichen Ausführungen vorgebrachten Verfahrensbeschwerden braucht nicht eingegangen zu werden, da eine Rüge durchgreifen muß: Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung u.a. vorsorglich beantragt,

12

den Rechtsanwalt S. zu vernehmen, "der Sch. vor den Motorradunfällen kannte und der nach den Unfällen die Auffassung vertreten hat, daß Sch. irgendwie unter den Folgen dieser Unfälle gelitten hat, nicht mehr klar ist und infolgedessen unzurechnungsfähig ist" (Bl. 165 d.A.).

13

Das Landgericht hat diesen Hilfsantrag in den Urteilsgründen als bedeutungslos beschieden, da bereits der gehörte gerichtliche Sachverständige überzeugend dargetan habe, daß bei Sch. keine geistigen Ausfallerscheinungen vorgelegen hätten. Er habe zweckgerichtet gehandelt.

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Der Tatrichter durfte aber das Beweisvorbringen (allerdings abgesehen von der Schlußfolgerung "und infolgedessen unzurechnungsfähig") nicht deshalb als bedeutungslos behandeln, weil der Sachverständige schon das Gegenteil bekundet habe. Denn damit wurde die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsachen aus dem bisherigen Beweisergebnis hergeleitet. Das war unstatthaft (Kleinknecht, StPO, 29. Aufl. § 244 Anm. II unter Hinweis auf NJW 1960, 20, rechte Spalte). Die Bedeutungslosigkeit eines Beweismittels (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) muß vielmehr aus sich selbst beurteilt werden (BGH GA 1956, 384, 385; BGH JR 1954, 310; OGHSt 3, 141 ff.).

15

Nach dem festgestellten Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat liegt zwar die Annahme recht fern, er sei zurechnungsunfähig gewesen. Das Urteil muß jedoch gegenüber Sch. wegen des erwähnten Verfahrensfehlers aufgehoben werden. Ein Beruhen auf dem Mangel läßt sich von hier aus nicht ausschließen.

16

Das Landgericht hat Gelegenheit, auch folgendes klarzustellen: Nach den Urteilsfeststellungen schuldete K. dem Angeklagten Schulz 50.- DM, die er (K.) ihm nachher auch gab (S. 5 UA). Später im Urteil (S. 9 UA) heißt es, für K. sei kein Grund ersichtlich gewesen, Sch. erneut 50.- DM zu leihen. - Es war aber doch Sch. gewesen, der Keppeler 50.- DM geliehen hatte.

Pfeiffer
Seibert
Dr. Faller
Pikart
Woesner