Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.10.1992, Az.: I ZR 260/90

Verlust ; Beschädigung; Schadenersatz; Pauschalierter Wertersatz; Individuelle Verhältnisse; Substanzschäden infolge Lieferfristüberschreitung; Begrenzung; Frachthöhe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.10.1992
Aktenzeichen
I ZR 260/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14618
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHWarn 1992, 659-661
  • MDR 1993, 519 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 1269-1270 (Volltext mit amtl. LS)
  • RIW 1993, 410-411 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 1994, 39
  • VersR 1993, 635-636 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1993, 1160-1161 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Der Schadenersatz für den Verlust oder die Beschädigung von Transportgut ist als pauschalierter Wertersatz anzusehen. Seine Bemessung richtet sich somit nicht nach den individuellen Verhältnissen des Geschädigten.

2. Der Schadenersatz für Substanzschäden infolge Lieferfristüberschreitung ist wie ein solcher für andere Substanzschäden ohne Begrenzung auf die Frachthöhe zu bemessen.

Tatbestand:

1

Die Klägerin verlangt für Obst- und Gemüsetransporte, die sie im Auftrag der Beklagten im internationalen Straßengüterverkehr ausgeführt hat, restliche Fracht. Das Landgericht hat ihr 68.671,53 DM zugesprochen. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil durch Teilurteil in Höhe eines Betrages von 48.074,92 DM bestätigt. In der Revisionsinstanz geht es - nach teilweiser Nichtannahme der Revision der Beklagten - nur noch um die Frage, ob die Klägerin der Beklagten aus einem zu festen Kosten durchgeführten Transport von Spanien nach Deutschland (7. bis 10. Mai 1985, Schadensrechnung Nr. 229) zum Schadensersatz in Höhe von 10.202,64 DM verpflichtet ist. Dazu hat die Beklagte vorgetragen, infolge einer der Klägerin zuzurechnenden Fahrtunterbrechung habe der Fahrtwind zur notwendigen Kühlung der transportierten Früchte gefehlt, so daß sich unter der Plane die Luft aufgeheizt und zum vorzeitigen Verderb der Ware geführt habe. Zu Beginn des Transports sei die Ware ordnungsgemäß beschaffen gewesen, auch sei die Verladung fachgerecht erfolgt.

2

Demgegenüber hat die Klägerin geltend gemacht, sie sei zum Schadensersatz u.a. deshalb nicht verpflichtet, weil die Beklagte für die nach Deutschland verbrachte Ware nur zu einem geringeren Teil einen festen Abnehmer gehabt habe. Für die übrige Ware scheide mangels Nachweises eines Abnehmers eine Ersatzpflicht bereits dem Grunde nach aus.

3

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren in erster Linie auf Aufrechnung gestützten Klageabweisungsantrag in Höhe eines Betrages von 10.202,64 DM - hilfsweise ihr Widerklagebegehren in dieser Höhe - weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4

I. Das Berufungsgericht hat bezüglich des geltend gemachten Schadensersatzes ausgeführt, es könne offenbleiben, ob die Klägerin dem Grunde nach überhaupt für den Verderb des Frachtgutes hafte. Bereits jetzt stehe fest, daß der Beklagten für den in Rede stehenden Transport der Höhe nach keine weitergehenden Ersatzansprüche zustünden. Schadensersatz könne die Beklagte nur insoweit begehren, als sie den Nachweis führe, daß sie die in Frage stehende Ware auch tatsächlich hätte weiterveräußern können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe dies nur für 400 Steigen Paprika grün und 150 Steigen Paprika rot fest. Der hierauf entfallende Ersatzbetrag in Höhe von 6.428,-- DM, den die zuständige Transportversicherung ausgekehrt habe, sei der Beklagten von der Klägerin gutgeschrieben worden. Im übrigen könne die Beklagte keinen weitergehenden Ersatz verlangen, da der von ihr hierfür benannte Zeuge S. nicht habe bestätigen können, daß sie für die weitere Ware bereits feste Abnehmer gewonnen gehabt habe. Der zusätzliche Einkauf und Transport sei damit zunächst auf eigenes Risiko der Beklagten erfolgt. Hierfür habe die Klägerin nicht einzustehen.

5

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.

6

1. Der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Anspruch unterliegt den Bestimmungen der CMR. Die Klägerin hat nach den getroffenen Feststellungen im Auftrag der Beklagten den in Rede stehenden Transport zu fixen Kosten von Spanien nach Deutschland ausgeführt (vgl. BGHZ 83, 96, 99; BGH, Urt. v. 14. 12. 1988 - I ZR 235/86, VersR 1989, 309 = NJW-RR 1989, 481 [BGH 14.12.1988 - I ZR 235/86]).

7

2. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß die Klägerin der Beklagten dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sei. Von dieser Verpflichtung der Klägerin ist daher in der Revisionsinstanz auszugehen.

8

3. Das Berufungsgericht hat der Beklagten Schadensersatz in der noch streitigen Höhe aberkannt, weil die Beklagte nicht bewiesen habe, daß sie die Ware bei rechtzeitigem Eintreffen in unverdorbenem Zustand habe weiterveräußern können. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsirrtum. Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts dazu kommt es nicht an, wie die Revision zutreffend geltend macht.

9

Nach Art. 23, 25 CMR ist der bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Gutes bzw. bei Beschädigung zu leistende Schadensersatz nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu berechnen (Art. 23 Abs. 1 CMR). Dabei bestimmt sich der Wert des Gutes nach dem Börsenpreis, mangels eines solchen nach dem Marktpreis, oder mangels beider nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit (Art. 23 Abs. 2 CMR). Hierbei handelt es sich - vergleichbar der Regelung in § 430 HGB, § 85 EVO - um eine, von der Regelung in §§ 249 ff. BGB abweichende, pauschalierende Wertersatzregelung, die im Hinblick auf eine erleichterte Schadensfeststellung davon absieht, auf das individuelle Ersatzinteresse des Gläubigers abzustellen (vgl. auch RGZ 100, 103, 104; 117, 131,134; Heuer, Die Haftung des Frachtführers nach der CMR, S. 116 ff.; Helm/Großkomm. HGB, 3. Aufl., § 482 HGB Anh. III Art. 23 CMR Anm. 2). Dies bedeutet, daß es auf die individuellen Verhältnisse der Geschädigten, hier auf die konkreten Absatzmöglichkeiten der Beklagten, nicht ankommt (vgl. Helm aaO, § 430, Rdn. 10).

10

4. Die Revisionserwiderung macht geltend, daß bei Güterschäden, die durch Lieferfristüberschreitung entstünden, Schadensersatz nur in Höhe der Fracht geschuldet werde (Art. 23 Abs. 5 CMR). Dem kann nicht beigetreten werden.

11

Die überwiegende Ansicht im Schrifttum geht davon aus, daß durch Lieferfristüberschreitung verursachte unmittelbare Schäden am transportierten Gut nach den Bestimmungen der Art. 23 Abs. 1 bis 3, Art. 24 bis 26 und 29 CMR zu entschädigen sind und eine Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Fracht nach Art. 23 Abs. 5 CMR nicht in Betracht kommt (vgl. Heuer aaO, S. 137 ff.; Glöckner, Haftung für Schäden an Frachtgütern, S. 39; ders. TranspR 1988, 327, 330; Helm aaO, Art. 23 CMR Anm. 9; Koller, Transportrecht, 2. Aufl., Art. 23 CMR Rdn. 17). Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Art. 23 Abs. 5 CMR erfaßt keine Substanzschäden, wie sie von der Beklagten hier geltend gemacht werden, sondern Vermögensschäden, die sich bei verspäteter Ablieferung - insbesondere aus entgangenem Gewinn - ergeben können. Um solche Schäden geht es vorliegend nicht, sondern allein um Substanzschäden, die Art. 23 Abs. 5 CMR auch dann nicht erfaßt, wenn sie Folge einer Lieferfristüberschreitung sind. Dieses Verständnis der Vorschriften wird getragen vom Wortlaut der Regelung, deren systematischen Zusammenhang und dem Sinn und Zweck der Regelung, worauf bei der Ermittlung des Willens der Vertragspartner eines internationalen Übereinkommens wie der CMR zur Erschließung des Inhalts seiner Vorschriften maßgebend abzustellen ist (BGHZ 115, 299, 302 m.w.N.). Schon der Wortlaut des Art. 23 Abs. 1 CMR legt nahe, daß mit dieser Bestimmung für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes eine abschließende Regelung der Entschädigung getroffen worden ist (vgl. Koller, aaO, Art. 23 CMR Rdn. 17). Diese Annahme wird gestützt durch die Systematik des Art. 23 CMR, aus der sich die grundsätzliche Regelung der Entschädigung für den Verlust des Gutes in den Absätzen 1 bis 4 CMR ergibt, während in Absatz 5 ein anderer Schaden, nämlich ein neben dem Verlust- oder Beschädigungsschaden stehender weiterer und von diesem unabhängiger Verspätungsschaden (vgl. Libouton, ETR 1973, 2, 57) geregelt ist und besonders geregelt werden mußte, weil über derartige Schäden aus Lieferfristüberschreitung in Art. 23 Abs. 1 bis 4 keine Bestimmung getroffen ist. Aus der in Art. 23 Abs. 5 CMR enthaltenen Regelung kann jedoch eine Privilegierung der Frachtführer im Fall von Güterschäden infolge Lieferfristüberschreitung im Umfang einer Haftung lediglich in Höhe der Fracht nicht hergeleitet werden. Es ist weder eine sachliche Rechtfertigung noch ein dahingehender Wille der Vertragschließenden dafür ersichtlich, daß im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr unterschiedliche Haftungshöchstbeträge gelten sollen, je nach dem, ob ein Güterschaden innerhalb der vorgesehenen Beförderungszeit oder infolge Überschreitung der Lieferfrist eingetreten ist.

12

Auf die weitere Frage, ob Verspätungsschäden neben Güterschäden geltend gemacht werden können, kommt es im Streitfall nicht an. Die Beklagte verlangt lediglich Ersatz von Güterschäden.

13

III. Danach war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision - auch soweit diese nicht zur Entscheidung angenommen worden ist -, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da es zur Frage des Grundes und der Höhe des von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Anspruchs weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf.