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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.1992, Az.: VII ZB 2/92

Fristversäumnis durch einen Rechtsanwalt; Zumutbarkeit eigener Anstrengungen nach Fristversäumnis durch den Rechtsanwalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.10.1992
Aktenzeichen
VII ZB 2/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 16123
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 06.03.1992

Prozessführer

U.-H. B. GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Komplementärin,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Ing. Klaus U., L. straße ..., E.-W.,

Prozessgegner

Sebastian W. GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Komplementärin W. V. GmbH,
diese vertreten durch die Geschäftsführer Kurt und Alois W., B. straße ..., D.,

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Oktober 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und
die Richter Bliesener, Prof. Quack, Dr. Haß und Hausmann
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. März 1992 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: 5.629,30 DM

Gründe

1

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz, weil diese einen Baumangel arglistig verschwiegen habe.

2

Das Landgericht hat durch Urteil vom 22. März 1991, den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 15. April 1991, die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin am 14. Mai 1991 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 11. Juni 1991 hat sie beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern. Der Schriftsatz hat beim Oberlandesgericht den Eingangsstempel des 17. Juni 1991 erhalten. An diesem Tage hat der Vorsitzende des zuständigen Zivilsenats des Berufungsgerichts der Anwaltskanzlei der Klägerin mitgeteilt, der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei erst nach deren Ablauf bei Gericht eingegangen. Mit einem am 26. Juni 1991 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Am 15. Juli 1991 hat sie die Berufung begründet.

3

Das Berufungsgericht hat der Klägerin die Wiedereinsetzung versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Es führt aus, die Klägerin habe die versäumte Prozeßhandlung, also die Berufungsbegründung, nicht innerhalb der in § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmten Frist nachgeholt.

4

II.

Die dagegen von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

5

1.

Die Klägerin hat nicht substantiiert dargetan, daß der Schriftsatz vom 11. Juni 1991 rechtzeitig bis zum 14. Juni 1991 beim Berufungsgericht eingegangen ist. Sie hat sich zunächst auf den Vortrag gestützt, der Schriftsatz sei am 11. Juni 1991 geschrieben und noch am gleichen Tag zur Post gegeben worden; die unerwartet lange Postlaufzeit, die zum Eingang des Antrages erst am 17. Juni 1991 geführt habe, sei von ihr nicht zu vertreten. Später hat die Klägerin nochmals ausgeführt, es sei "nach wie vor unaufklärbar", warum der Schriftsatz vom 11. Juni 1991 erst am 17. Juni 1991 beim Oberlandesgericht eingegangen sei; mit einer derart langen Postlaufzeit habe sie nicht rechnen müssen. Nach dem fernmündlichen Hinweis des Vorsitzenden des Berufungssenats, es sei mit der Verwerfung der Berufung als unzulässig zu rechnen, hat die Klägerin schließlich vorgebracht, der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei rechtzeitig gestellt worden, wenn er auch erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen sei.

6

Mit ihrer Beschwerde macht die Klägerin im Gegensatz zu ihrem bisherigen Vortrag geltend, es müsse davon ausgegangen werden, daß das Datum des Eingangsstempels nicht den tatsächlichen Eingangstag wiedergebe. Die Beweiskraft des Eingangsstempels sei widerlegt. Nähere Gründe für den Wechsel im Vorbringen hat die Klägerin nicht angegeben und keinen Beweis angeboten. Diese widerspruchsvolle, in sich unstimmige und daher unsubstantiierte Darstellung der Klägerin rechtfertigt keine Beweisaufnahme gemäß § 418 Abs. 2 ZPO, zumal die Klägerin auch im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, wann der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist tatsächlich zur Post gegeben wurde.

7

Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erst am 17. Juni 1991 beim Berufungsgericht eingegangen ist.

8

2.

Auch die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags der Klägerin durch das Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden. Der Antrag entsprach nicht den Anforderungen des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO, da die Klägerin die versäumte Prozeßhandlung, d.h. die Einreichung der Berufungsbegründungsschrift, nicht innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO nachgeholt hat.

9

Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Ablauf des Tages, an dem das Hindernis behoben ist. Das ist schon dann der Fall, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Maßgebend für den Fristbeginn ist somit der Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluß vom 11. Juli 1986 - V ZB 14/85, VersR 1987, 52; BGH, Beschluß vom 16. Februar 1987 - II ZB 2/87, VersR 1987, 764, 765).

10

Das war hier am 17. Juni 1991 der Fall, als die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin benachrichtigt wurden, daß der Fristverlängerungsantrag erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen sei. Von diesem Zeitpunkt ab durften sich die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin angesichts der ihrer Mandantin obliegenden Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Eingangs des Fristverlängerungsantrags und der angesichts des Eingangsstempels vom 17. Juni 1991 ungünstigen Beweislage nicht mehr darauf verlassen, ihrem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat werde doch noch entsprochen. Als sorgfältige Anwälte mußten sie unter den gegebenen Umständen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist in Betracht ziehen. Diese konnte deshalb nicht mehr als unverschuldet angesehen werden mit der Folge, daß die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist am 17. Juni 1991 begann und am 1. Juli 1991 endete.

11

Innerhalb dieser Frist haben die Prozeßbevollmächtigten, für deren Verschulden die Klägerin einzustehen hat (§ 85 Abs. 2 ZPO), die Berufungsbegründung nicht nachgeholt. Diese ist vielmehr erst am 15. Juli 1991 beim Berufungsgericht eingegangen.

12

Soweit dem Wiedereinsetzungsantrag vom 25. Juni 1991 die Auffassung zugrunde gelegen haben sollte, auch gegen die Versäumung eines rechtzeitigen Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei Wiedereinsetzung möglich, entspricht dies nicht dem Gesetz (§ 233 ZPO). Die Klägerin hatte vielmehr, nachdem die Begründungsfrist versäumt war, nur die rechtliche Möglichkeit, die Berufungsbegründung selbst nachzureichen und hierfür die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Einer Partei oder einem Rechtsanwalt, die die Berufungsbegründungsfrist bereits versäumt haben, sind besondere Anstrengungen zuzumuten, um die Berufungsbegründung nunmehr alsbald, und zwar in der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO, vorzulegen (vgl. BGH, Beschluß vom 28. September 1977 - VIII ZB 30/77 = VersR 1977, 1101, 1102 und ständig). Auch die Beschwerde zeigt nicht auf, daß das hier nicht möglich war.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 5.629,30 DM

Lang
Bliesener
Quack
Haß
Hausmann