Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.1977, Az.: VIII ZB 30/77
Erforderlichkeit der ordnungsgemäßen Einlegung einer Berufung unter Angabe der Person des Rechtsmittelklägers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.09.1977
- Aktenzeichen
- VIII ZB 30/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 12992
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 08.06.1977
Prozessführer
Robert K., Fr.str. ... in O.,
Prozessgegner
Firma H. & F. Re. oHG, Viehgroßhandel, Gö.,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Franz Re., Un. Weg ... in Un.,
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. September 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Hoffmann, Merz, Treier und Dr. Brunotte
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 8. Juni 1977 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten legte durch ein Telegramm, das am letzten Tage der Berufungsfrist beim Berufungsgericht einging, Berufung ein. In dem Telegramm war nicht angegeben, für welche Partei Berufung eingelegt wurde.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 8. Juni 1977 die Berufung als unzulässig verworfen, weil in dem Telegramm nicht hinreichend zum Ausdruck komme, für wen und gegen wen Berufung eingelegt worden sei. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1.
Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß im Interesse der Rechtssicherheit ein Rechtsmittel nur dann ordnungsgemäß eingelegt worden ist, wenn die Person des Rechtsmittelklägers bezeichnet ist oder aus anderen vom Rechtsmittelkläger innerhalb der Notfrist beim Rechtsmittelgericht eingereichten Unterlagen hervorgeht (BGHZ 21, 168, 172/173; 65, 114, 115 m.w.Nachw.). Soweit der Beklagte sich auf eine abweichende Ansicht des 2. Senats des Bundesarbeitsgerichts beruft (NJW 1968, 1494), hat er übersehen, daß dieser in der Folge klargestellt hat, daß auch nach seiner Meinung in der Rechtsmittelfrist erkennbar sein muß, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wurde (NJW 1969, 1367). Der beschließende Senat sieht daher keinen Anlaß von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzugehen.
2.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist in dem Telegramm nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen, wer Berufungskläger ist. Aus dem Telegramm ergab sich zwar, daß Rechtsanwalt M. Berufung einlegte. Es war aber aus dem Telegramm nicht ersichtlich, welche Partei Rechtsanwalt M. vertrat. Da, wie dem beschließenden Senat bekannt ist, es im Bereich des Berufungsgerichts üblich ist, auch in den Rechtsmittelinstanzen den Kläger stets an erster Stelle und den Beklagten an zweiter Stelle zu nennen und da der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten dementsprechend in seinem Telegramm verfahren war, ließ auch die Reihenfolge der Parteibezeichnungen keinen Schluß darauf zu, für wen Berufung eingelegt wurde.
3.
Ob nach dem Tenor des landgerichtlichen Urteils nur der Beklagte als Berufungskläger in Betracht kam, kann dahingestellt bleiben. Das ist schon deshalb unerheblich, weil die Gerichtsakten erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim Berufungsgericht eingingen.
4.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Hoffmann
Merz
Treier
Dr. Brunotte