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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1992, Az.: IV ZR 247/91

Qualifizierte Mahnung gemäß § 39 VVG; Zuvielforderung in Pfennigen; Unwirksame Mahnung; Zweifel des Versicherten wegen Mahnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.10.1992
Aktenzeichen
IV ZR 247/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14422
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHWarn 1992, 596-598
  • DB 1993, 273 (Volltext)
  • MDR 1993, 127 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 130-131 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1992, 1501-1502 (Volltext mit red. LS)
  • zfs 1993, 55 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine qualifizierte Mahnung gem. § 39 VVG bleibt auch dann unwirksam, wenn es sich bei der Zuvielforderung nur um Pfennigbeträge handelt. Auch sie ist geeignet, Zweifel bei dem VN hervorzurufen und ihn zu hindern, ohne Zeitverlust zur Erhaltung seines Versicherungsschutzes tätig zu werden.

Tatbestand:

1

Der Kläger beansprucht von der Beklagten, seinem Lebensversicherer, aus drei Verträgen die Zahlung von Berufsunfähigkeitsrenten seit 1. März 1989.

2

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte die drei zwischen ihnen abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen Prämienrückständen rechtswirksam gekündigt hatte und von ihnen wegen Obliegenheitsverletzung des Klägers bei ihrer Wiederinkraftsetzung zurücktreten konnte. Umstritten ist ferner, ob der Kläger, von Beruf Schreiner, zu mindestens 50 % berufsunfähig und damit anspruchsberechtigt geworden ist. Das Landgericht hat die Klage auf Rentenzahlung abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden. Mit seiner Revision verfolgt er sein Begehren weiter mit der Einschränkung, daß er aus dem Versicherungsvertrag mit der Nr. 241401661 nicht mehr 24 %, sondern nur noch 12 % der dynamisierten Lebensversicherungssumme als Berufsunfähigkeitsrente beansprucht.

Entscheidungsgründe

3

Im Umfang der Anfechtung führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, das bislang keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Kläger zu mindestens 50% berufsunfähig und damit rentenberechtigt geworden ist.

4

1. a) Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe die drei Verträge mit Schreiben vom 17. Dezember 1987 wirksam auf den 31. Dezember 1987 gekündigt, weil der Kläger sich bezüglich aller drei Verträge mit den Prämien für die Monate August bis November 1987 im Rückstand befunden habe. Letzteres habe der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt.

5

b) Die Beklagte habe auch den Anforderungen des § 39 Abs. 3 VVG genügt, denn sie habe für jeden der drei Verträge dem Kläger eine Frist von zwei Wochen ab Empfang der Mahnung gesetzt und für den Fall der Nichteinhaltung der Frist die Kündigung erklärt. Auch über die Folgen dieser Kündigung und die Möglichkeit, den Vertrag nach Fristablauf dadurch aufrechtzuerhalten, daß der Rückstand innerhalb einer Monatsfrist bzw. innerhalb von sechs Wochen beglichen werde, sei der Kläger ordnungsgemäß belehrt werden. Insoweit macht die Revision ohne Erfolg geltend, für sich genommen möge die Belehrung in dem Mahn-/Kündigungsschreiben zwar ausreichend sein. Die Beklagte habe jedoch durch weitere Vertragsunterlagen Unklarheiten geschaffen. Maßgebend ist allein, wie § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 VVG unmißverständlich ausweist, die Belehrung in dem Mahnschreiben. Sie muß vollständig und rechtlich zutreffend sein. Das hat seinen guten Grund: Sie soll den Versicherungsnehmer instand setzen, ohne Zeitverlust, der bei Zweifeln über die Rechtslage entstehen kann, tätig zu werden, um sich den Versicherungsschutz zu erhalten.

6

Rechtlich bedenklich erscheint es allerdings, daß das Berufungsgericht, ohne den Zeitpunkt festzustellen, in dem der Kläger die Mahnschreiben der Beklagten vom 17. Dezember 1987 erhalten hat, den Ablauf der Zwei-Wochenfrist für den 31. Dezember 1987 annehmen will. Indessen hat die Beklagte dieses Datum in ihren Mahnschreiben nicht etwa genannt. Vielmehr heißt es dort:

7

"Bitte überweisen Sie diesen Betrag innerhalb von 2 Wochen nach Empfang dieses Schreibens auf eines unserer Konten. Für den Fall, daß die Zahlung nicht in der vorgesehenen Zeit erfolgt, müssen wir hiermit leider die Kündigung... "

8

c) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Beklagte für jeden der Verträge die rückständigen Prämien genau beziffert habe, ohne zusätzlich Kosten zu berechnen. Es hat aber dabei übersehen, daß die Bezifferung sich bei jedem der drei Verträge nicht exakt mit dem tatsächlichen Prämienrückstand deckt. Dies weisen die vom Berufungsgericht ausgewerteten (BU 11 f.) Kopien der drei Mahn-/Kündigungsschreiben aus. Die Monatsprämien betrugen für den Vertrag mit der Endnummer 661 DM 53,80, für den Vertrag mit der Endnummer 928 DM 53,40 und für den Vertrag mit der Endnummer 759 DM 137 (BU 3 unten). Anstelle der demnach für vier Monate aufgelaufenen Rückstände von DM 215,20, DM 213,60 und DM 548 hat die Beklagte DM 215,80, DM 213,90 und DM 548,60 angemahnt.

9

Der Senat hatte schon wiederholt Anlaß klarzustellen (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1985 - IVa ZR 91/83 - VersR 1985, 447 unter 4 a, vom 6. März 1985 - IVa ZR 52/83 - VersR 1985, 533 und vom 9. Oktober 1985 - IVa ZR 29/84 - VersR 1986, 54 unter II 1), daß es um der Rechtsklarheit wie der Rechtssicherheit willen unerläßlich ist, daß der Versicherer im Zuge einer qualifizierten Mahnung nach § 39 VVG, die schwerwiegende Nachteile für den Versicherungsnehmer auslösen kann, den tatsächlichen Rückstand exakt und korrekt aufgeschlüsselt anmahnt (vgl. dazu auch grundlegend BGHZ 47, 88). Auch geringfügige Zuvielforderungen machen die Mahnung und die an sie geknüpfte Kündigung deshalb rechtsunwirksam.

10

Zwar handelt es sich bei den Zuvielforderungen im vorliegenden Fall jeweils nur um Pfennigbeträge. Indessen erlaubt dieser Umstand es nicht, die Betragsüberschreitungen zu vernachlässigen. Es läßt sich auch keine praktikable Abstufung zwischen beachtlichen und unbeachtlichen Zuvielforderungen, die zudem nicht losgelöst von der jeweiligen Prämienhöhe gewertet werden dürften, vornehmen. Nicht ersichtlich ist auch, weshalb von einem Versicherer, der wegen Rückständen das Vertragsverhältnis demnächst aufkündigen will, nicht erwartet werden kann, den Prämienrückstand "auf Heller und Pfennig" genau zu ermitteln und dem Versicherungsnehmer mitzuteilen. Dem Versicherungsnehmer seinerseits ist es auch nicht möglich, sich den Versicherungsschutz mit einer Zahlung zu erhalten, die hinter dem in zutreffender Höhe angemahnten Betrag zurückbleibt (Senatsurteil vom 9. März 1988 - IVa ZR 225/86 - VersR 1988, 484 unter 1).

11

d) Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung beanstandet, es handle sich um in der Revisionsinstanz unzulässigen neuen Sachvortrag, soweit der Kläger geltend mache, die Mahnungen und die an sie anknüpfende Kündigung der Verträge seien wegen Zuvielforderungen rechtsunwirksam geblieben. Das trifft jedoch nicht zu, denn das Berufungsgericht hat geprüft, welche Beträge die Beklagte angemahnt hat. Es konnte dies nur anhand der Mahn- und Kündigungsschreiben der Beklagten vom 17. Dezember 1987. Zwar befindet sich im Verhandlungsprotokoll vom 18. Juli 1991 kein Vermerk darüber, von welcher Partei die Urkunden vorgelegt worden sind. Indessen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Urkunden erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu den Akten gelangt sein könnten.

12

2. Da es demnach Ende 1988 nicht zu Vertragsbeendigungen gekommen ist, bleiben die Vorgänge bei dem Wiederinkraftsetzen der Verträge im Jahre 1988 rechtlich bedeutungslos und bedürfen keiner Erörterung.

13

Das Berufungsgericht wird nun zu prüfen haben, ob der Kläger berufsunfähig geworden ist oder nicht. Hierfür verweist der Senat auf sein Urteil vom 30. September 1992 - IV ZR 227/91V ZR 227/91 - zur Veröffentlichung bestimmt.