Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.03.1985, Az.: IVa ZR 52/83
Mahnung als Voraussetzung für die Leistungsfreiheit des Versicherers ; Unwirksamkeit einer Mahnung bei geringer Mehrbetragsforderung; Heilung einer unwirksamen qualifizierten Mahnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.03.1985
- Aktenzeichen
- IVa ZR 52/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12955
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 19.01.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1985, 533-534 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Die Angabe eines auch nur geringfügig zu hoher Prämienrückstands hat die Unwirksamkeit der Fristsetzung (qualifizierter Mahnung) zur Folge. Die spätere Richtigstellung bewirkt keine Heilung, vielmehr ist eine erneute Mahnung notwendig.
In dem Rechtsstreit
hat der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 19. Januar 1983 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Leistungspflicht der Beklagten aus einer Feuerversicherung für einen am 3. Juli 1981 im Betrieb der Klägerin eingetretenen Brandschaden.
Die Klägerin unterhielt für ihren Betrieb bei der Beklagten eine gebündelte Geschäftsversicherung mit einer Versicherungssumme von 165.000,- DM. Versicherte Gefahren waren Feuer, Einbruchsdiebstahl/Beraubung und Leitungswasser. Die Versicherungsprämien waren vierteljährlich am 11. März, 11. Juni, 11. September und 11. Dezember eines jeden Jahres fällig.
Am 11. März 1981 wurde eine Folgeprämie von 296,10 DM fällig. Dem stand ein Guthaben der Klägerin aus einer 1980 erfolgten Überzahlung entgegen, so daß die Klägerin nach Verrechnung nur noch (296,10 DM - 190,20 DM =) 105,90 DM zu zahlen hatte. Eine entsprechende Zahlung unterblieb. Daraufhin übermittelte die Beklagte der Klägerin am 13. April 1981 eine Mahnung, mit der sie die Klägerin zur Zahlung von 108,90 DM einschließlich einer Mahngebühr von 3 DM aufforderte, die jedoch nicht ausgewiesen war. Dem Mahnschreiben war eine vorgedruckte Zusatzerklärung beigefügt, in der der Klägerin eine Zahlungsfrist von zwei Wochen ab Zugang des Mahnschreibens gesetzt wurde. Die Zusatzerklärung enthielt in ihrem in dem Mahnschreiben in Bezug genommenen Abschnitt 3 weiter den Hinweis, der Versicherungsschutz werde nach den gesetzlichen Bestimmungen unterbrochen, wenn der rückständige Betrag nicht fristgerecht entrichtet werde, sowie eine Verweisung auf die umseitig abgedruckten §§ 38, 39 Abs. 1 bis 3 und 40 Abs. 2 (teilweise) VVG.
Die Klägerin erhielt die Unterlagen am 15. April 1981. Sie sandte Mahnung und Zusatzerklärung noch am selben Tage mit einer Kurzmitteilung von diesem Tage an die Beklagte zurück und bat um "eine neue, ausführlichere Aufstellung der noch zu zahlenden Beträge". Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 19. Mai 1981. Darin wurde der Klägerin erläutert, daß wegen der Änderung der Zahlungsweise, einer Erhöhung der Versicherungssumme und der Verrechnung einer von der Klägerin geleisteten Überzahlung ein Prämienrückstand von 105,90 DM bestehe. Eine Aufforderung, diesen Betrag innerhalb einer bestimmten Frist zu zahlen oder eine Verweisung auf die Mahnung vom 13. April 1981 enthält das Schreiben nicht. Ihm war ein Vordruck einer Einzugsermächtigung beigefügt. Unter Benutzung dieses Formulars erteilte die Klägerin der Beklagten am 27. Mai 1981 eine Einzugsermächtigung. Diese ging der Beklagten mit einem Poststempel vom 30. Mai 1981 Anfang Juni 1981 zu und wurde von ihr "am 10. Juni 1981 in die Datenverarbeitungsanlage eingegeben", jedoch erst nach dem Brandereignis vom 3. Juli 1981 am 22. Juli 1981 gegenüber der Bank der Klägerin verwendet. Da keine Deckung vorhanden war, wurde die vorgelegte Lastschrift nicht eingelöst.
Die Klägerin behauptet, bei Vorlage der Lastschrift sei nur wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Brandschadens auf ihrem Konto keine Deckung mehr vorhanden gewesen. Bei rechtzeitiger Vorlage wäre die Lastschrift eingelöst worden. Die Beklagte bestreitet das. Sie behauptet, das Konto der Klägerin sei in der Zeit vom 27. Mai bis 2. Juli 1973 fast ständig über zogen gewesen. Die Möglichkeit, Zahlung zu erlangen, sei von dem jeweiligen konkreten Kontostand abhängig gewesen und habe jeden Tag gewechselt. Die Beklagte ist daher der Ansicht, sie sei nach § 39 Abs. 2 VVG leistungsfrei. Außerdem behauptet sie, die Klägerin habe Gerätschaften als durch den Brand vernichtet gemeldet, die sich zur Zeit des Brandes nicht auf dem Betriebsgelände befunden hätten.
Der auf Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten gerichteten Klage hat das Landgericht stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Beklagte nach § 39 Abs. 2 VVG leistungsfrei sei.
Hierzu hat es ausgeführt:
Der Versicherungsfall sei nach Ablauf einer unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 VVG wirksam gesetzten Frist eingetreten, und die Klägerin sei zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung der Restfolgeprämie von 105,90 DM in Verzug gewesen. Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 VVG habe die Beklagte durch die am 15. April 1981 bei der Klägerin eingegangene Mahnung mit Zusatzerklärung vom 13. April 1981 geschaffen. Die gesetzte Zahlungsfrist habe mit Ablauf des 29. April 1981 geendet. Die Klägerin habe sich daher seit dem 30. April 1981 oder jedenfalls im Hinblick auf ihre Bitte um nähere Spezifizierung in ihrem Schreiben vom 15. April 1981 seit dem Eingang des Schreibens der Beklagten vom 19. Mai 1981 am 20. Mai 1981 mit der Zahlung der Restfolgeprämie in Verzug befunden. Der Leistungsverzug der Klägerin habe bei Eintritt des Versicherungsfalles angedauert. Daran könne die von der Klägerin erteilte Einzugsermächtigung nichts ändern, weil die Klägerin nicht dafür gesorgt habe, daß in der Zeit von der Erteilung der Einzugsermächtigung am 27. Mai 1981 bis zum Eintritt des Versicherungsfalls am 3. Juli 1981 ständig entsprechende Deckung auf dem Konto vorhanden war, auf das sich die Einzugsermächtigung bezog.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 39 Abs. 2 VVG setzt voraus, daß dem Versicherungsnehmer wirksam eine Frist nach § 39 Abs. 1 VVG gesetzt worden ist. Das ist hier nicht der Fall.
Der von der Klägerin geschuldete Rest der Folgeprämie betrug 105,90 DM. Die Beklagte hat jedoch in ihrem Mahnschreiben vom 13. April 1981 eine Restprämie von 108,90 DM angefordert, also den Prämienrückstand zu hoch angegeben. Daher war ihre Mahnung vom 13. April 1981 unwirksam (BGHZ 47, 88, 94 [BGH 13.02.1967 - II ZR 152/64] = LM VVG § 39 Nr. 7 mit Anm. Bukow). Der Ansicht von Prölss/Martin (VVG 23. Aufl. § 39 Anm. 6), dies gelte nicht, wenn der geforderte Mehrbetrag so gering sei, daß er keinen Einfluß auf die Disposition des Versicherungsnehmers haben könne, kann im Hinblick auf die Regelung in § 39 Abs. 4 VVG, bei der es oft nur um geringe Beträge geht, nicht gefolgt werden.
Die Unwirksamkeit der qualifizierten Mahnung vom 13. April 1981 wurde nicht dadurch geheilt, daß die Beklagte in dem Schreiben vom 19. Mai 1981 den rückständigen Prämienbetrag zutreffend angegeben hat. Erforderlich war vielmehr eine neue qualifizierte Mahnung, die allen gesetzlichen Anforderungen genügte (Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 39 Rdn 25). Das Schreiben vom 19. Mai 1981 erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Es enthält lediglich eine Berechnung des zu zahlenden Betrages, nicht aber eine Fristsetzung mit Hinweis auf die Rechtsfolgen, die mit dem Ablauf einer solchen Frist verbunden sind. Die Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 39 Abs. 2 VVG liegen daher nicht vor.
Die Beklagte könnte jedoch leistungsfrei sein, wenn die Klägerin bei der Schadensermittlung falsche Angaben gemacht hat. Da das Berufungsgericht aufgrund des von ihm eingenommenen Rechtsstandpunktes hierzu keine Feststellungen getroffen hat, mußte der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Rottmüller
Dr. Lang
Dr. Zopfs
Dr. Ritter