Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.02.1967, Az.: II ZR 152/64
Klage gegen eine Kfz-Haftpflichtversicherung auf Versicherungsschutz; Ausschluss der Leistungspflicht; Fehlende Leistung einer Versicherungsprämie; Abmahnung der Nichtleistung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.02.1967
- Aktenzeichen
- II ZR 152/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11714
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 22.05.1964
- LG Wuppertal - 18.10.1963
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 47, 88 - 94
- DB 1967, 682-683 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 471-472 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 1229-1231 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Frau Ruth K. geb. Kr., I., We.str. ...
Prozessgegner
A.-L.-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft, A., T.str. ...,
vertreten durch den Vorstand Dr. Wolfgang J. und Leonhard W.
Amtlicher Leitsatz
Eine Fristbestimmung ist unwirksam, wenn der Prämienrückstand zu hoch angegeben ist. Die gleiche Rechtsfolge tritt ein, wenn Prämienrückstände aus mehreren selbständigen Versicherungsverhältnissen zusammen so angemahnt werden, daß der irrige Eindruck entsteht, der Versicherungsschutz für das einzelne Versicherungsverhältnis hänge von der Zahlung des gesamten Prämienrückstandes ab, auch soweit dieser auf ein anderes Versicherungsverhältnis entfällt.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Februar 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Bukow und Stimpel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Mai 1964 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts in Wuppertal vom 18. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin war Halterin eines als Droschke verwendeten Personenkraftwagens - Kennzeichen: ... - und eines weiteren Personenkraftwagens - Kennzeichen: ... -. Im Juni/Juli 1960 schloß sie für beide Fahrzeuge bei der Beklagten eine Haftpflicht- und Fahrzeug-Vollversicherung ab. Die Vierteljahresprämie betrug für jedes Fahrzeug 268 DM.
Am 15. September 1961 verursachte die Droschke einen Verkehrsunfall. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung des an ihrem Fahrzeug entstandenen Schadens zuzüglich aufgewandter Gutachterkosten. Die Beklagte lehnt wegen Prämienverzuges der Klägerin jede Leistung ab und begehrt widerklagend, ihr den Betrag zu ersetzen, den sie zur Abgeltung der Haftpflichtansprüche ausgegeben habe.
Das Landgericht hat der Klage bis auf die abgesetzten Gutachterkosten stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten zur Klage und Widerklage hatte Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Nach dem Berufungsurteil steht fest, daß die Klägerin für die Kraftdroschke - Versicherung Nr. ... - außer der Erstprämie zwei Folgeprämien, fällig am 11. Oktober 1960 und 11. Januar 1961, gezahlt hat. Die Zahlung der am 11. Juli 1961 fällig gewesenen Prämie ist umstritten, muß aber für eine etwaige Leistungsfreiheit der Beklagten außer Betracht bleiben, weil es insoweit an einer qualifizierten Mahnung (§ 39 VVG) fehlt.
Die am 11. April 1961 fällig gewesene Prämie sieht das Berufungsgericht als nicht gezahlt an, weil die Beklagte die Schecks, die ihr die Klägerin am 20. September 1960 und am 17. Juni 1961 übersandt hat, auf Prämienrückstände aus dem anderen Versicherungsvertrag Nr. ... für den zweiten Kraft wagen der Klägerin habe verrechnen können. Wäre das richtig, so hinge die auf § 39 Abs. 2 VVG gestützte Leistungsfreiheit der Beklagten davon ab, ob die April-Prämie nach Maßgabe des § 39 VVG angemahnt worden ist, und ob die Klägerin mit der Zahlung dieser Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls im Verzuge gewesen ist.
II.
Die Klägerin hat ein Mahnschreiben der Beklagten vom 6. Juli 1961 erhalten, in dem es u.a. heißt:
"Betr.: Ihre Kraftfahrversicherung Nr. ...
Wir gestatten uns, nochmals darauf aufmerksam zu machen, daß die Prämie für diese Versicherung
bereits am 11.1. + 11.4.1961 u. 3.12.60 + 3.3. + 3.6.61
fällig war und bitten Sie,
den Prämienbetrag von DM 1.273,50 zuzüglich Ausfertigungs-, Hebegebühr DM 2,50 zuzüglich Versicherungssteuer DM 63,90 zuzüglich Mahnkosten DM -,70 zusammen DM 1.340,60 innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Empfang dieses Schreibens an uns zu zahlen. Die Einhaltung dieser Frist liegt in Ihrem Interesse, weil nach deren Ablauf entsprechend § 39 des Versicherungsvertragsgesetzes einschneidende Rechtsfolgen eintreten, auf die wir Sie hiermit aufmerksam machen.
Wenn der Versicherungsfall nach Ablauf dieser Frist eintritt und Sie mit der Zahlung der oben genannten Beträge ganz oder teilweise im Rückstand sind, ist die Gesellschaft von der Verpflichtung zur Leistung frei."
Dieses Schreiben genüge, wie das Berufungsgericht dazu ausführt, den Anforderungen, die § 39 VVG an eine qualifizierte Mahnung stelle. Die Beklagte habe in dem Mahnschreiben zwar auch die schon gezahlte Prämie vom 11. Januar 1961, also eine ganze Prämie zuviel, gefordert und außerdem weitere Prämien für das zweite Kraftfahrzeug angemahnt, ohne die Beträge im einzelnen für beide Fahrzeuge zu spezifizieren Hierdurch werde aber die Wirksamkeit der Mahnung nicht berührte Denn die Höhe der angemahnten Prämie brauche nicht angegeben zu werden, wenn sie aus dem Versicherungsschein her vorgehe. Eine Zuviel-Forderung sei jedenfalls unschädlich, wenn der Prämienschuldner den wirklich geschuldeten Betrag kenne oder feststellen könne. Die Klägerin sei dazu anhand ihrer Unterlagen oder durch eine Rückfrage bei der Beklagten in der Lage gewesen, habe aber nichts unternommene, Die Beklagte sei daher nach § 39 Abs. 2 VVG leistungsfrei geworden.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Es kann dahinstehen, ob die Höhe einer gemäß § 39 VVG angemahnten Prämie nicht angegeben zu werden braucht, wenn sie sich aus dem Versicherungsschein ergibt. Selbst wenn man das für richtig hält, ist damit noch nichts über die Rechtsfolgen gesagt, die eintreten, wenn ein zu hoher Prämienbetrag angemahnt wird. Denn dem fehlen einer Angabe steht die Unrichtigkeit der Angabe nicht gleich. Eine fehlende Angabe zwingt den Versicherungsnehmer, den geschuldeten Prämienbetrag selbst festzustellen. Dazu besteht bei einer falschen Angabe des Prämienbetrages, der man vertraut, kein Anlaß; sie erweckt irrige Vorstellungen und wiegt deshalb ungleich schwerer als eine nur fehlende Angabe. Das muß um so mehr gelten, wenn, wie hier, außer der tatsächlich geschuldeten Prämie noch eine weitere, bereits gezahlte Prämie angemahnt wird und die Höhe der Prämie nicht gering ist.
In der qualifizierten Mahnung sind nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VVG die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2, 3 mit dem Ablaufe der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, die ohne Beachtung dieser Vorschriften erfolgt, ist unwirksam (Abs. 1 Satz 3). Die richtige Angabe des Prämienbetrages wird, da sie keine Rechtsfolge ist, in § 39 Abs. 2 und 3 VVG nicht genannt; ein Fehler insoweit kann deshalb auf Grund des Abs. 1 Satz 3 nicht zur Unwirksamkeit der Fristbestimmung führen.
Jeder weitergehende Schluß, insbesondere der Umkehrschluß, daß eine unrichtige Angabe des Prämienbetrages nur nach den allgemeinen Vorschriften zu beurteilen sei, die für die Mahnung des bürgerlichen Rechts gelten (so Prölss seit der 5. Aufl. seines Kommentars zum VVG, vgl. 15. Aufl. § 39 Anm. 6; Weber, VW 1948, 248. - Dagegen Ehrenzweig, Deutsches (österreichisches) Versicherungs-Vertragsrecht, 1952, 142 zu Anm. 22; derselbe, Die Rechtslehre des Versicherungsvertrages und die klassische Logik, 1954, 53/54), unterstellt, daß die Unwirksamkeit der Fristbestimmung in § 39 Abs. 1 Satz 3 VVG erschöpfend geregelt ist, und daß es daneben keine weiteren Unwirksamkeitsgründe gibt. Dem widerspricht schon § 39 VVG, nach dessen Abs. 4 bei Zins- oder Kostenrückständen die in Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsfolgen nur eintreten, wenn die Fristbestimmung die Höhe der Zinsen oder den Betrag der Kosten angibt. Die Bestimmung will den Versicherungsnehmer schützen, weil dieser oft nicht in der Lage sein wird, die geschuldeten Zinsen richtig zu berechnen und die dem Versicherer entstandenen Kosten genau festzustellen (vgl. Amtl. Begr. zu § 39, Neudruck der Motive zum VVG, 1963, S. 111). Der darin zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke erklärt, warum die Angabe des Prämienbetrages erforderlich sein soll, wenn Umlagen oder Nachschüsse angemahnt werden, d.h. Leistungen, deren Umfang der Versicherungsnehmer meistens noch nicht kennt und erst durch das Mahnschreiben erfährt (so Prölss a.a.O.; ähnlich liegt auch der vom OLG Hamburg in JRPV 1926, 261 entschiedene Fall). Ob die Regelung des § 39 Abs. 4 VVG darüber hinaus allgemein das argumentum a minore trägt, daß nicht nur Nebenforderungen zu beziffern seien, sondern erst recht auch die Prämie selbst, und daß der Gesetzgeber das als selbstverständlich betrachtet habe, weil es der Verkehrsübung entspreche und sich dem Versicherer geradezu aufdränge (so Ehrenzweig a.a.O. 54), braucht nicht entschieden zu werden. Es genügt, daß der Schutzgedanke, der dem § 39 VVG, insbesondere dem Abs. 4, zugrunde liegt, jedenfalls die Angabe eines nicht geschuldeten Prämienbetrages verbietet.
Die Regelung des § 39 VVG dient den Interessen des Versicherers, der zur Erfüllung seiner Verpflichtungen auf den pünktlichen Eingang der Prämien angewiesen ist. Da die gerichtliche Verfolgung von Prämienrückständen bei der großen Zahl der Versicherungsnehmer und dem oft geringen Betrage der einzelnen Prämie mit Schwierigkeiten und unverhältnismäßigen Kosten verbunden und mit den Anforderungen des Großbetriebes eines Versicherungsunternehmens nicht vereinbar ist, gibt das Gesetz dem Versicherer in § 39 VVG ein Verfahren an die Hand, mit dem er sich bei Prämienrückständen in zeit- und kostensparender Weise vorübergehend oder dauernd von der übernommenen Gefahrtragung befreien kann. Aus diesem Verfahren dürfen jedoch dem Versicherungsnehmer keine unbilligen Nachteile erwachsen, zumal bei laufenden Prämien der Zeitpunkt für die jeweilige Zahlung leicht übersehen wird (Amtl. Begr. a.a.O. 108, 110; ebenso Roelli zu dem § 39 VVG entsprechenden Art. 20 des Schweizerischen Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, Kommentar I, 1914, Art. 20 Anm. 1).
Das unter diesen Gesichtspunkten eingeführte, förmliche Mahnverfahren stellt eine in sich geschlossene versicherungsrechtliche Sonderregelung dar, der eine Betrachtung nicht gerecht wird, die darin nur eine Mahnung des bürgerlichen Rechts mit einer zusätzlichen gesetzlichen Fristbestimmung sieht. Nach § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB bedürfte es bei laufenden Versicherungsprämien gar keiner Mahnung, weil die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist. Durch die Mahnung des bürgerlichen Rechts kommt der Schuldner in Verzug (§ 284 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (§§ 286, 288, 320 ff BGB) sind nicht annähernd mit den weit größeren Rechtsnachteilen zu vergleichen, die den Versicherungsnehmer treffen, wenn er gemäß § 39 VVG die angemahnte Prämie nach Fristablauf bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt hat. Dementsprechend muß die qualifizierte Mahnung des § 39 VVG in höherem Maße als die Mahnung des § 284 BGB dem Schutzbedürfnis des säumigen Schuldners Rechnung tragen. Schon deshalb können die Grundsätze, welche die Rechtsprechung allgemein für die Mahnung einer Zuviel-Forderung entwickelt hat (RG JW 1924, 1137; JW 1931, 1183; BGH LM Nr. 3 zu § 286 BGB), nicht auf die qualifizierte Mahnung übertragen werden.
Dem Sinn und Zweck des § 39 VVG tragen die strengen Anforderungen Rechnung, die an die genaue Beachtung dieser Vorschrift gestellt werden. Der Versicherungsnehmer darf danach über die wirkliche Rechtslage und die weitreichenden Folgen seiner Säumnis nicht im unklaren gelassen werden (RG VA 1915 Nr. 876; VA 1917 Nr. 970); er darf nicht durch unvollständige oder mißverständliche Hinweise "von einem der wirklichen Sach- und Rechtslage entsprechenden Entschlüsse" abgehalten werden (RGZ 93, 80, 83). Der Versicherer muß deshalb in der qualifizierten Mahnung auf sein mögliches Kündigungsrecht auch dann hinweisen, wenn er davon keinen Gebrauch machen will (RGZ 86, 25, 27).
Eine zutreffende Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist ohne Kenntnis des Prämienrückstandes ausgeschlossen. Übernimmt es der Versicherer, dem Versicherungsnehmer diese Kenntnis in der qualifizierten Mahnung zu vermitteln, indem er darin den geschuldeten Prämienbetrag angibt, dann muß diese Angabe richtig sein. Der Rechtsgedanke des § 39 VVG, einer zum Nachteil des Versicherungsnehmers nicht abänderbaren Vorschrift (§ 42 VVG), würde in sein Gegenteil verkehrt werden, wenn der Versicherungsnehmer durch einen zu hoch angegebenen Prämienrückstand irregeführt werden könnte, ohne daß die Wirksamkeit der Mahnung dadurch berührt würde.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Versicherungsnehmer könne anhand seiner Unterlagen oder durch Rückfrage beim Versicherer die Angabe des geschuldeten Prämienbetrages überprüfen und eine Unrichtigkeit selbst feststellen. Diese Ansicht ist schon im Ausgangspunkt verfehlt. § 39 VVG gibt dem Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer, der mit der Zahlung der Prämie in Verzug kommt, mehr Rechte, als er nach den allgemeinen Rechtsregeln hätte, verpflichtet ihn dafür aber, auf die infolgedessen besonders schutzbedürftigen Interessen des Versicherungsnehmers gebührende Rücksicht zu nehmen. Muß der Versicherer den Versicherungsnehmer über die wirkliche Sach- und Rechtslage zutreffend unterrichten, so darf der Versicherungsnehmer auf die Richtigkeit dieser Angabe vertrauen. Es steht ihm frei, die Richtigkeit von sich aus zu überprüfen; er braucht das aber nicht zu tun, zumal zu einer Überprüfung oft kein Anlaß bestehen wird. Der Versicherungsnehmer ist dazu häufig auch gar nicht in der Lage, weil er aus seinen eigenen Unterlagen nicht ersehen kann, ob der Versicherer die Zahlung erhalten und wie er sie, insbesondere bei mehreren Versicherungsverhältnissen, verrechnet hat.
Eine qualifizierte Mahnung gemäß § 39 VVG ist danach unwirksam, wenn darin, wie hier, ein zu hoher Prämienrückstand angegeben wird (ebenso Ehrenzweig a.a.O.; Roelli a.a.O. Art. 20 Anm. 2 b S. 284; Bruck, Das Privatversicherungsrecht, 1930, 271; Brück/Möller, VVG 8. Aufl. § 39 Anm. 19).
III.
Unrichtigen Angaben in der qualifizierten Mahnung müssen mißverständliche Angaben gleichstehen, wenn sie beim Versicherungsnehmer ebenfalls irrige Vorstellungen über sein Recht, die Säumnisfolgen durch Zahlung des Rückstandes abzuwenden, hervorrufen können. Auch aus diesem Grunde ist das Mahnschreiben der Beklagten vom 6. Juli 1961 als unwirksam anzusehen. Denn die Beklagte hatte unter Verwendung eines unverändert gelassenen Mahnformulars, dessen Text sich auf Rückstände aus einem Versicherungsverhältnis bezog, die Prämienrückstände aus zwei verschiedenen Versicherungsverhältnissen zusammen angemahnt und derart miteinander gekoppelt, daß der Eindruck entstehen mußte, der Versicherungsschutz für das eine oder das andere Versicherungsverhältnis hänge von der Zahlung des gesamten, für beide Versicherungsverhältnisse errechneten Prämienrückstandes ab. Nach dem Inhalt des Mahnschreibens mußte die Klägerin annehmen, daß sie sich den Versicherungsschutz für ihre Kraftdroschke nur erhalten könne, wenn sie außer den beiden dafür angemahnten Prämien (536 DM) noch drei weitere Prämien, die aus dem anderen Versicherungsverhältnis rückständig waren (804 DM), also mehr als doppelt soviel zahle.
IV.
Die qualifizierte Mahnung der Beklagten vom 6. Juli 1961 ist danach aus doppeltem Grunde unwirksam. Es fehlt infolgedessen an einer notwendigen Voraussetzung für die Leistungsfreiheit der Beklagten, die nur auf § 39 Abs. 2 VVG gestützt werden konnte. Ebenso wie der Streit der Parteien, ob die April-Prämie nicht gezahlt worden ist, kann damit auch die offengebliebene Frage, ob die Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung dieser Prämie im Verzuge gewesen ist, auf sich beruhen.
V.
Hiernach hat das Landgericht zu Recht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Seine Entscheidung ist unter Aufhebung des Berufungsurteils wiederherzustellen.
Dr. Kuhn
Liesecke
Dr. Bukow
Stimpel