Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.09.1992, Az.: 2 StR 412/92
Erörterung der Frage der Unterbringung eines heroinabhängigen Angeklagten in einer Entziehungsanstalt; Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt trotz Ablehnung einer zumindest verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.1992
- Aktenzeichen
- 2 StR 412/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 18060
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 20.02.1992
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessführer
Rashad Abdel Moniem Mohamed H. aus E., geboren am ... 1951 in El M. (Ä), zur Zeit in Untersuchungshaft
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 30. September 1992
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Februar 1992, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, gestützt auf die Verletzung sachlichen Rechts, ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Rechtsfolgenausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.
Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte heroinabhängig. Erstmals konsumierte er diese Droge im Jahre 1989. Sein Heroinkonsum steigerte sich beständig. Zuletzt rauchte oder sniffte er täglich 1 bis 1,5 g Heroin (UA S. 11). Die folgende Straftat hat der Angeklagte begangen, um den eigenen Konsum von Heroin sicherzustellen.
Unter diesen Umständen bedurfte es der Erörterung der Frage, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in Betracht kommen kann (vgl. BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64 Ablehnung 3; BGH bei Detter NStZ 1991, 475, 479 [BGH 22.01.1991 - 1 StR 728/90]; 1992, 169, 173) [OLG Hamm 02.06.1992 - 3 Ss 203/92]. Die Strafkammer hätte prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, daß der Angeklagte infolge seiner Abhängigkeit rückfällig wird und ob dem durch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann. Dabei ist nicht von Bedeutung, daß das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 21 StGB abgelehnt hat (BGHR StGB § 64 Ablehnung 6). Anhaltspunkte dafür, daß eine Entwöhnungsbehandlung aussichtslos sei, sind den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringung nicht (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5 f.).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die verhängte Strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn zugleich die Unterbringung angeordnet worden wäre. Der Rechtsfolgenausspruch kann deshalb keinen Bestand haben.
Maier
Theune
Gollwitzer
Detter