Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.01.1991, Az.: 1 StR 728/90
Milderung des Strafrahmens; Inhalt der Urteilsgründe; Verneinung eines besonders schweren Falles; Betäubungsmittelstraftat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.01.1991
- Aktenzeichen
- 1 StR 728/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 11985
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Landshut
Rechtsgrundlagen
- § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtmG
- § 29 Abs. 3 BtmG
- § 31 Nr. 1 BtMG
Fundstellen
- NStZ 1991, 376
- NStZ 1991, 475
Redaktioneller Leitsatz
Wenn der Tatrichter den Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtmG nach den Vorschriften der §§ 31ff. BtMG mildert, so muß aus den Urteilsgründen hervorgehen, daß auch die Voraussetzungen für die Verneinung eines besonders schweren Falles vorlagen.
Gründe
Die Überprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen hat der Ausspruch über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat dazu zutreffend ausgeführt:
"Das Landgericht hat in den Fällen II. 1 und 2 der Gründe ohne Rechtsfehler Regelbeispiele nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG bejaht, den Strafrahmen dieser Bestimmung jedoch im Hinblick auf die geleistete Aufklärungshilfe des Angeklagten jeweils lediglich nach § 31 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemildert. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob sich die Strafkammer dabei der rechtlichen Möglichkeit bewußt gewesen ist, wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG allein oder in Verbindung mit den übrigen Strafmilderungsgründen trotz Verwirklichung eines Regelbeispiels nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG besonders schwere Fälle zu verneinen und den Regelstrafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG anzuwenden (vgl. BGH StV 1985, 147; 1987, 344/345; 1989, 202; 1990, 354; BGH NStZ 1986, 368 m.w.N.; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 - Strafrahmenwahl 5, 7). Ob das im konkreten Fall zu milderen Einzelstrafen und damit zu einer niedrigeren Gesamtstrafe geführt hätte, ist im Revisionsverfahren nicht zu entscheiden. Es genügt, daß bei den erkannten Einsatzstrafen von 3 Jahren Freiheitsstrafe im Fall II. 1 und von 2 Jahren und 4 Monaten im Fall II. 2 der Gründe ein Einfluß des Rechtsfehlers wegen der unterschiedlichen Höchststrafe von 15 Jahren nach § 29 Abs. 3, § 31 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB (insoweit ist die Strafrahmenbestimmung der Kammer auf UA S. 45, 48 fehlerhaft) einerseits und von lediglich vier Jahren nach § 29 Abs. 1 BtMG andererseits nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann."