Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1992, Az.: VI ZR 286/91
Schadensersatz wegen entgangener Haushaltstätigkeit der Ehefrau ; Ausschluss der Versicherungsleistung wegen Nichtanlegen eines Sicherheitsgurtes ; Schadensersatz wegen des Unfalltodes der Ehefrau
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.09.1992
- Aktenzeichen
- VI ZR 286/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 16053
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 21.08.1991
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 119, 268 - 276
- DAR 1993, 213-214 (Kurzinformation)
- DAR 1993, 62-64 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1993, 341 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1993, 79 (Kurzinformation)
- MDR 1993, 125 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 53-54 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1993, 23-24 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 1993, 83
- VersR 1992, 1529-1531 (Volltext mit red. LS)
- ZIP 1992, A131 (Kurzinformation)
Prozessführer
1. T. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer, Kurt Werner T., M. weg ..., F.-N.,
2. Kraftfahrer Dieter Joachim W., H. straße ..., F.-A.,
3. Wi. S. Versicherungsgesellschaft AG,
vertreten durch den Generaldirektor Dr. Walter Wu., L. straße ..., M.,
Prozessgegner
Der Bundesbahnarbeiter Theo S., H. straße ..., G.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Kullmann, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressler
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. August 1991 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen des Unfalltodes seiner Ehefrau.
Am 20. Juli 1987 wollte der Sohn des Klägers seine Mutter, die Ehefrau des Klägers, in seinem PKW von deren Wohnung in G.-H. zu der Praxis ihres Hausarztes in G. bringen. Die Ehefrau des Klägers, die vorne auf dem Beifahrersitz Platz genommen hatte, verwendete nicht den Sicherheitsgurt. Auf dem Weg zu dem Arzt kam es zum Zusammenstoß zwischen dem PKW und einem von dem Zweitbeklagten gesteuerten LKW, dessen Halter die Erstbeklagte ist und der bei der Drittbeklagten gegen Haftpflicht versichert ist. Der Fahrer des LKW, der aus der untergeordneten Straße "Am Sonnenberg" herauskam, hatte die Vorfahrt des PKW auf der bevorrechtigten Bundesstraße 43 nicht beachtet. Er hatte zudem einen Blutalkoholgehalt von 1 Promille.
Bei dem Unfall starb die Ehefrau des Klägers durch Genickbruch.
Mit der Klage hat der Kläger zunächst unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens seiner Ehefrau 60 % der ihm durch die Beerdigung seiner Frau und die Anschaffung eines Grabsteines entstandenen Kosten von 9.726,78 DM, nämlich 5.836,07 DM, sowie eine Geldrente für die ihm entgangene Haushaltsführung seiner Ehefrau in Höhe von 13.507,60 DM für die Zeit von Juli 1987 bis Februar 1989 und für die Zukunft eine vierteljährlich im voraus zahlbare Rente in Höhe von 2.026,14 DM verlangt.
Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 15.643,67 DM sowie einer vierteljährlich im voraus zahlbaren Rente von 1.471,14 DM verurteilt. Die Berufung des Klägers, der sich nun keine Mithaftungsquote mehr anrechnen lassen will und somit die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 35.880,18 DM und zur Rentenzahlung von vierteljährlich 2.701,80 DM verlangt hat, hatte Erfolg, während die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist.
Mit der Revision erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagten gemäß §§ 823, 831, 844, 249 BGB, §§ 7, 18 StVG in Verbindung mit § 3 PflVG dem Kläger die Beerdigungskosten und die Kosten des Grabsteines zu ersetzen und ihm auch wegen entgangener Haushaltstätigkeit seiner Ehefrau Schadensersatz zu leisten haben. Das Verschulden des Zweitbeklagten leitet das Berufungsgericht aus dessen unfallursächlicher Vorfahrtverletzung und der Alkoholisierung ab.
Dagegen, daß der Zweitbeklagte den Unfall allein verschuldet hat, wendet sich die Revision der Beklagten nicht.
Es folgt zwar der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach im Nichtanlegen eines Sicherheitsgurtes im allgemeinen ein Verstoß gegen die eigenen wohlverstandenen Interessen liegt, der den Mitverschuldenseinwand nach § 254 Abs. 1 BGB begründet. Den Beklagten versagt es diesen Einwand aber, weil es die Ehefrau des Klägers nicht für verpflichtet hält, dem Gebot des § 21 a StVO zu folgen, einen Sicherheitsgurt anzulegen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Berufungsgericht nämlich davon überzeugt, daß ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes die Benutzung eines Sicherheitsgurtes nicht zumutbar war.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1.
Zutreffend geht das Berufungsgericht mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon aus, daß einem Kfz-Insassen, der den Sicherheitsgurt nicht anlegt, grundsätzlich ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) an seinen infolge der Nichtanlegung des Gurtes erlittenen Unfallverletzungen zur Last fällt (BGHZ 74, 25 ff; 83, 71, 73; Senatsurteile vom 10. April 1979 - VI ZR 146/78 - VersR 1979, 532 ff; vom 10. März 1981 - VI ZR 236/79 - VersR 1981, 548, 549 und vom 9. November 1982 - VI ZR 151/81 - VersR 1983, 153). Rechtsfehlerfrei nimmt es aber auch an, daß in besonderen Fällen der Schädiger dem Unfallopfer ein Nichtanschnallen nicht als Mitverschulden vorhalten kann (vgl. schon BGHZ 74, 25, 33), und zwar vor allem dann, wenn eine Gurtanlegepflicht nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO nicht bestand (einschränkend insoweit für Taxifahrer: BGHZ 83, 71), oder wenn dem Verletzten eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 b StVO von der Straßenverkehrsbehörde erteilt war (vgl. Hofmann, Haftpflichtrecht für die Praxis, 1. 11, Rdn. 162 a; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 21 a StVO Rdn. 9). Dem Berufungsgericht ist weiter auch darin zu folgen, daß im Verhältnis zum Schädiger ein Mitverschulden auch dann entfallen kann, wenn der Verletzte keine Ausnahmegenehmigung hatte, sie ihm aber hätte erteilt werden müssen, falls er sie beantragt hätte. Denn auch dann kann in der Nichtbenutzung des Gurtes keine vorwerfbare Selbstgefährdung des Geschädigten gesehen werden, die der Schädiger nach Treu und Glauben dessen Schadensersatzverlangen entgegenhalten kann (vgl. zum Tragen eines Schutzhelmes bei Motorradfahrern: Senatsurteil vom 25. Januar 1983 - VI ZR 92/81 - VersR 1983, 440, 441). Es geht nämlich hier nicht um die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit (vgl. insoweit OLG Düsseldorf, NZV 1991, 240, 241), sondern um die Beurteilung des Verhaltens des verletzten Kfz-Insassen unter dem Gesichtspunkt einer schadensrechtlichen Obliegenheit nach § 254 Abs. 1 BGB, der eine Ausformung des Grundsatzes des § 242 BGB ist (vgl. BGHZ 74, 25, 35 f.).
Andere Gründe befreien den Kfz-Insassen allerdings nicht von der Anschnallpflicht, wie das Berufungsgericht anscheinend meint, wenn es ausführt, diese Pflicht entfalle "insbesondere", wenn die Straßenverkehrsbehörde nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StVO verpflichtet wäre, von der Gurtanlegepflicht zu befreien. Die Befreiungsmöglichkeit durch die Straßenverkehrsbehörde ist kein Beispielsfall, sondern die einzige Fallgestaltung, die es entschuldigt, wenn ein Kfz-Insasse ein gebotenes Angurten unterläßt.
Der erkennende Senat vermag andererseits auch der Revision nicht zu folgen, soweit sie die Auffassung vertritt, der Mitverschuldenseinwand könne auch in Fällen durchgreifen, in denen keine Ordnungswidrigkeit begangen ist. Werden an die Ausnahmen der §§ 21 a Abs. 1 Satz 2 und 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 b StVO strenge Anforderungen gestellt, wie es geboten ist (vgl. BGHZ 83, 71, 73 ff), dann muß ihr Vorliegen zum Ausschluß des Mitverschuldenseinwandes führen, weil dann dem Kfz-Insassen, der den Gurt nicht benutzt, die darin liegende Selbstgefährdung im Verhältnis zum Schädiger nicht vorwerfbar ist.
2.
Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Ehefrau des Klägers sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht verpflichtet gewesen, den Sicherheitsgurt anzulegen.
a)
Rechtlichen Bedenken begegnet, wie die Revision mit Recht geltend macht, schon die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verpflichtung zur Anlegung des Sicherheitsgurtes entfalle bereits dann, wenn hiermit "ernsthafte subjektive Beschwerden" verbunden seien. Es will mit dieser Formulierung - und insoweit mit Recht - offenbar Sachverhalte ausscheiden, in denen nur geringfügige subjektive Beschwerden des Kfz-Insassen, wie z.B. atemabhängiges Druckgefühl bei Anlegung des Gurtes aufgetreten sind, die es auf keinen Fall rechtfertigen, von der Benutzung des Sicherheitsgurtes abzusehen (OLG Frankfurt, Urteil vom 4. Juni 1986 - 17 U 160/82 - mit NA-Beschluß des Senats vom 7. April 1987 - VI ZR 178/86 - VRS 73, 171, 173; Greger, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr, 2. Aufl., § 9 StVG, Rdn. 36). Diese Grenzziehung ist aber nicht geeignet, die Fälle zutreffend zu umschreiben, in denen die Straßenverkehrsbehörde von dem Gurtanlegen befreien darf. Auch gewichtigere subjektive Beeinträchtigungen können dem Betroffenen bei Abwägung des Risikos, das er bei Nichtanlegung des Sicherheitsgurtes für sich und für andere Verkehrsteilnehmer eingeht, durchaus zuzumuten sein; dieses Risiko umfaßt, wie gerade der Streitfall beweist, auch schwerste und tödliche Verletzungen, denen der Sicherheitsgurt vorbeugen soll und nach aller Erfahrung auch kann. Bereits in BGHZ 74, 25, 34 f. hat der erkennende Senat deshalb darauf hingewiesen, der Einzelne könne ganz allgemein nicht erwarten, daß auf seine besondere Sensibilität Rücksicht genommen wird, wenn das nur auf Kosten schutzwürdiger Belange der Anderen möglich ist. So sei die Abneigung, den Gurt anzulegen, auch dann unbeachtlich, wenn sie durch "Fesselungsängste" erklärbar sei. Aber auch andere physische oder psychische Beeinträchtigungen, die infolge des Gurtanlegens auftreten, rechtfertigen es in aller Regel nicht, den Insassen eines Kraftfahrzeugs von der Obliegenheit des Angurtens zu befreien (Senatsurteil vom 10. März 1981 - VI ZR 236/79 - aaO).
Ein Kraftfahrzeugführer oder Mitfahrer hat nur dann einen Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurtes, wenn damit für ihn konkret ernsthafte Gesundheitsschäden verbunden sind, denen auf anderem Wege nicht vorgebeugt werden kann und die als solche ärztlicherseits bestätigt werden können. Nur unter dieser engen Voraussetzung darf die Verwaltungsbehörde von der Gurtanlegepflicht befreien (vgl. Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 b, VerkBl 1976, 437 abgedruckt auch bei Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 46 StVO Rdn. 14 c; so im Ergebnis auch VG Frankfurt, DAR 1989, 73, 74). In der Bekanntmachung des Bundesministers für Verkehr vom 28. August 1986 (VerkBl 1986, 508) heißt es dazu unter Ziffer 4 d:
"Nach Auffassung medizinischer Experten gibt es praktisch keinen gesundheitlichen Grund für eine längerfristige Befreiung von der Gurtanlegepflicht.
Die meisten vermeintlichen Hinderungsgründe können durch geeignete Maßnahmen beseitigt werden:
- Bei Trägern von Herzschrittmachern, bei Herzkranken und Personen, die an Folgen von Brust- oder Bauchoperationen leiden, kommen geeignete Schutzpolsterungen in Betracht.
- Bei Patienten mit künstlichem Darmausgang kommen ggf. Hosenträgergurte in Betracht.
- Bei Asthmapatienten und schmerzempfindlichen Rheumatikern ist zumindest ein Beckengurt zu empfehlen.
- Personen, die unter Fesselungsangst oder Zwangsneurosen leiden, ist der Einbau eines Schlosses zu empfehlen, das sich wenige Sekunden nach dem Aufprall automatisch öffnet."
(Vgl. dazu auch Sefrin, DÄrzteBl 1983, Heft 35, S. 44 ff). Diese Hinweise sind zwar an die zuständigen Stellen für das Verfahren zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gerichtet. Sie erinnern daran, daß generell Ausnahmen von den Geboten der Straßenverkehrsordnung nur in besonders dringenden Fällen und unter strengen Anforderungen an den Nachweis ihrer Voraussetzungen zulässig sind (BVerwG, Urt. v. 26. April 1974 - VII C 42/71 - NJW 1974, 1781, 1782). Das entspricht der gesetzgeberischen Wertung, die der Ausgestaltung der Befreiung von der Gurtanlegepflicht als Ausnahme zugrundeliegt und ist deshalb entsprechend auf Fallgestaltungen zu übertragen, bei denen aufgrund des Obliegenheitsmaßstabs des § 254 Abs. 1 BGB zu prüfen ist, ob dem nichtangegurteten Kfz-Insassen ein Mitverschulden an seinen Unfallverletzungen anzulasten ist.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe reicht allein eine ängstlich-depressive neurotische Persönlichkeitsentwicklung, welche das Berufungsgericht bei der Ehefrau des Klägers festgestellt hat, ebensowenig aus, den Mitverschuldenseinwand zu entkräften, wie Unruhezustände und Vernichtungsgefühle, die bei ihr seit dem 24. Lebensjahr aufgetreten sein und die bei Anlegung des Gurtes zugenommen haben sollen. Allenfalls die Herzbeklemmung und Luftnot, an denen die Ehefrau des Klägers ebenfalls gelitten haben soll und die sich nach dem Anschnallen nachhaltig verschlechtert haben sollen, hätten unter den oben genannten Voraussetzungen dazu führen können, sie von der Befolgung der Gurtanlegepflicht zu befreien, nämlich dann, wenn diese wirklich Krankheitswert hatten und ihre Steigerung eine nachhaltige Verschlechterung nicht nur des subjektiven Wohlbefindens, sondern auch der Gesundheit zur Folge gehabt hätten. Zudem wäre eine Befreiung, wie ausgeführt, auch nur dann in Betracht gekommen, wenn solchen Auswirkungen auf anderem Wege nicht vorgebeugt werden konnte. Diese Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Befreiung von der Gurtanlegepflicht hat gegenüber dem Mitverschuldensvorwurf nach § 254 BGB der Kläger darzutun und zu beweisen. Feststellungen dazu enthält das Berufungsurteil jedoch nicht.
b)
Begründet ist darüber hinaus auch die Verfahrensrüge der Revision, mit der sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. H. und der Aussagen des Sohnes und der Tochter der Getöteten subjektive Beschwerden der Ehefrau des Klägers nach Anlegen des Sicherheitsgurtes feststellt.
aa)
Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß der Sachverständige Dr. H. in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, es sei aus ärztlicher Sicht nicht geboten gewesen, daß sich die Ehefrau des Klägers zur Vermeidung einer Steigerung ihrer angstneurotischen Behinderung nicht anschnallte. Das Berufungsgericht hätte sich mit dieser Äußerung auseinandersetzen und dabei beachten müssen, daß der Sachverständige bei Erfüllung seines Gutachtenauftrags beachtet hat, was in der bereits erwähnten Bekanntmachung des Bundesministers für Verkehr vom 28. August 1986 weiterhin zum Ausdruck kommt, daß nämlich dem Arzt eine besondere Verantwortung zukommt, wenn er eine Bescheinigung zur Befreiung von der Gurtanlegepflicht ausstellt. Es durfte deshalb aus dem Gutachten nicht nur die Beschreibung des Krankheitsbildes übernehmen und dann bezüglich der Zumutbarkeit, den Sicherheitsgurt anzulegen, zu einem anderen Ergebnis gelangen als der Sachverständige, zumal dieser auch darauf hingewiesen hatte, daß die Ausprägung des Angstzustandes während der Behandlung der Ehefrau des Klägers durch ihn (1981 bis 1987) deutlichen Schwankungen unterworfen gewesen und eine länger dauernde depressive Verstimmung mit Angstsymptomen nur in der zweiten Schwangerschaft der Getöteten aufgetreten sei, daß bei der Getöteten ferner ein nur leicht ausgeprägtes phobisches Vermeidungsverhalten feststellbar gewesen sei, daß auch die Panikattacken bei ihr nur leicht gewesen seien und daß er rückschließend nur zu dem Ergebnis kommen könne, daß es ihr "sicherlich Unbehagen und Beklemmungsgefühle" verursacht habe, im Auto angeschnallt zu sein.
bb)
Auch die Aussagen der Zeugen stützen, wie die Revision mit Recht rügt, nicht die Ansicht des Berufungsgerichts. Der Sohn der Getöteten hat nur bekundet, daß seine Mutter sich bei Autofahrten im allgemeinen "nach kurzer Zeit" wieder ausgegurtet habe, weil sie Angst und Beklemmungsgefühle gehabt habe, und auch die Tochter hat nur davon berichtet, daß ihre Mutter versucht habe, den Gurt anzulegen, daß sie jedoch "nach einiger Fahrtstrecke" an Luftnot und Angst gelitten habe, so daß sie schließlich den Gurt gelöst habe. Auch aus diesen Aussagen ergibt sich nicht, daß die Befolgung der Anschnallpflicht bei der Ehefrau des Klägers zu solchen Beschwerden geführt hat, die die Straßenverkehrsbehörde verpflichtet hätte, sie von dieser Pflicht zu befreien, und daß es ihr nicht möglich gewesen wäre, auf der kurzen Strecke von der Wohnung bis zur Arztpraxis angegurtet zu fahren.
III.
Bei dieser Sachlage muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Ihm wurde zugleich die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen.
Sollte das Berufungsgericht aufgrund neuer Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, daß der Mitverschuldenseinwand berechtigt ist, dann kann dies entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht allerdings nicht dazu führen, daß die Klage insgesamt abgewiesen wird. Bei der nach § 254 Abs. 1 BGB gebotenen Abwägung müssen die Beklagten im Hinblick darauf, daß auch der Erstbeklagte eine Ursache für den Tod der Ehefrau des Klägers gesetzt hat und daß auf ihrer Seite die durch das erhebliche Verschulden des Zweitbeklagten erhöhte Betriebsgefahr des LKW der Erstbeklagten berücksichtigt werden muß, eine bestimmte Quote des Schadens tragen, die der Tatrichter in eigener Verantwortung festzusetzen hat. Im übrigen werden die Beklagten vor dem Berufungsgericht Gelegenheit haben, ihre Rechtsansichten zur Berechnung der Höhe des Anspruchs auf Ersatz der entgangenen Haushaltstätigkeit vorzutragen.
Dr. Kullmann
Dr. v. Gerlach
Dr. Müller
Dr. Dressler