Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1992, Az.: XII ZR 157/91
Anspruch auf Unterhalt; Unterhaltsanspruch des Ehegatten; Scheidung vor Beitritt in die DDR; DDR-FGB; Anwendbarkeit des BGB; Kollisionsrecht; Abänderungsklage ; DDR-Recht; Gleichrangigkeit der Ansprüche; Selbstbehalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1992
- Aktenzeichen
- XII ZR 157/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14774
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHWarn 1992, 560-564
- FamRZ 1993, 43-45 (Volltext mit amtl. LS)
- FuR 1992, 375 (red. Leitsatz mit Anm.)
- IPRax 1994, 103-109 (Urteilsbesprechung von Ref. Peter Stankewitsch)
- IPRax 1994, 134-136 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1993, 17 (Kurzinformation)
- MDR 1993, 148-149 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1993, 131-132 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1992, 500 (Kurzinformation)
- NJW-RR 1992, 1474-1476 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ob auf den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der DDR geschieden worden ist, das DDR-FGB oder das BGB anzuwenden ist, richtet sich nach dem bisherigen innerdeutschen Kollisionsrecht.
2. Für die Abänderung von Entscheidungen der DDR-Gerichte über nachehelichen Unterhalt gilt verfahrensrechtlich § 323 ZPO.
3. Bei Anwendbarkeit von DDR-Recht sind die Unterhaltsansprüche des geschiedenen und des neuen Ehegatten gleichrangig. Zur Bestimmung des Selbstbehalts in den neuen Bundesländern.
Tatbestand:
Die im Jahre 1952 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Kreisgerichts 1. vom 12. Juni 1981 geschieden. Gleichzeitig wurde der Kläger verurteilt, an die Beklagte ab Rechtskraft des Scheidungsausspruchs auf unbefristete Zeit Unterhalt in Höhe von monatlich 50 Mark zu zahlen (Nr. 2 des Tenors). Die Beklagte, geboren 1919, war seinerzeit nicht mehr berufstätig und bezog eine Rente von monatlich 340 Mark. Der Kläger, geboren 1926, hatte als Wagenmeister der Deutschen Reichsbahn ein monatliches durchschnittliches Bruttoeinkommen von 1.312 Mark. Das Kreisgericht begründete die Verurteilung des Klägers zu der Unterhaltsleistung mit den unterschiedlichen Einkommen der Parteien, der Unfähigkeit der Beklagten zu einer Arbeitsaufnahme und der langen Ehedauer. Sein Urteil wurde noch am Tage der Verkündung rechtskräftig.
Anfang 1985 betrieb der Kläger ein erstes Abänderungsverfahren, das er mit dem Absinken seines Arbeitseinkommens auf monatlich 522 Mark begründete. Er machte geltend, aus gesundheitlichen Gründen habe er seine Berufstätigkeit als Wagenmeister aufgegeben und arbeite als Pförtner. Das Kreisgericht wies die Klage durch Urteil vom 22. März 1985 ab, weil die Beklagte nach wie vor bedürftig sei, der Kläger aber nicht nachgewiesen habe, daß er in seinem früheren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr tätig sein könne. Die Beklagte verzog in der Folge zu ihren Kindern nach Köln.
Anfang Oktober 1990 erhob der Kläger beim Kreisgericht Klage mit dem Antrag festzustellen, daß mit Wirkung vom 1. September 1990 seine durch das Urteil vom 12. Juni 1981 titulierte Unterhaltspflicht in Wegfall gekommen sei. Er machte geltend, daß er sich seit dem 1. Juli 1990 im Vorruhestand befinde und lediglich ein Einkommen in Höhe von monatlich 553 DM habe. Ferner sei er nunmehr wiederverheiratet und müsse seine jetzige Ehefrau unterhalten. Das Kreisgericht gab der Klage durch Urteil vom 9. Januar 1991 statt. Es ging davon aus, daß der Kläger nicht mehr leistungsfähig sei, da er auch seine zweite Ehefrau zu unterhalten habe. Er beziehe Vorruhestandsgeld in Höhe von monatlich 553 DM, während die Beklagte eine monatliche Rente von 382,45 DM erhalte.
Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein. Sie bestritt insbesondere die Berechtigung des Klägers, sich angesichts seiner Unterhaltsverpflichtungen vorzeitig in den Ruhestand zu begeben. Das Bezirksgericht stellte fest, daß der Kläger ab 1. Mai 1991 eine Altersrente in Höhe von monatlich 1.013 DM bezieht. Es ließ die Entscheidung des Kreisgerichts für die Zeit vom 1. November 1990 bis 30. April 1991 bestehen, wies das Abänderungsbegehren des Klägers jedoch für die übrige Zeit ab.
Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Kläger, für die Zeit ab 1. Mai 1991 das Urteil des Kreisgerichts wiederherzustellen.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
1. Mit Recht hat das Bezirksgericht für die Beurteilung der erst nach dem Wirksamwerden des Beitritts rechtshängig gewordenen Klage § 323 ZPO herangezogen. Im Einigungsvertrag ist diese Vorschrift als einer der Rechtsbehelfe, die gegen vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtskräftig gewordene Entscheidungen stattfinden, ausdrücklich genannt (Anlage I Kap. III Sachgeb. A Nr. 5 Buchst. i). Buchstabe e aaO. regelt die rechtsähnliche Frage, wann das Vereinfachte Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln minderjähriger Kinder (§§ 6411 ff ZPO) in Kraft gesetzt wird. Damit ist positiv-rechtlich entschieden, daß für die Abänderung rechtskräftiger Urteile von Gerichten der DDR über nachehelichen Unterhalt ab dem 3. Oktober 1990 die Rechtsschutzform des § 323 ZPO gilt, der die §§ 10 Abs. 1 Nr. 4 DDR-ZPO, § 33 DDR-FGB insoweit verdrängt. Darüber besteht auch im Schrifttum weitgehende Übereinstimmung (vgl. Zöller/ Vollkommer ZPO 17. Aufl. § 323 Rdn. 50; Johannsen/Henrich Eherecht 2. Aufl. Art. 234 EGBGB § 5 Rdn. 14; Gottwald FamRZ 1990, 1177, 1182; Eberhardt in Familienrecht und Deutsche Einigung - 1991 - S. 155, 160; Vogel DtZ 1991, 338, 339; a.A. Palandt/Diederichsen BGB 51. Aufl. EGBGB Art. 234 § 5 Rdn. 3). Teilweise wird allerdings die Auffassung vertreten, daß § 323 ZPO nur insoweit anwendbar sei, als typisch verfahrensrechtliche Voraussetzungen in Frage stünden (Johannsen/Henrich aaO.), oder daß - bei Anwendbarkeit von DDR-Recht auf den Unterhaltsanspruch - eine Abänderung nur unter Beachtung der aus § 33 DDR-FGB folgenden Abweichungen möglich sei (Eberhardt aaO. verweist auf die Begrenzung einer Erhöhung laufenden Unterhalts nach Satz 2 dieser Vorschrift; Vogel aaO. befürwortet die Anwendung von Satz 3 i.V. mit § 22 Abs. 2 DDR-FGB anstelle von § 323 Abs. 3 ZPO für Zeiten bis 2. Oktober 1990). Im vorliegenden Fall braucht diesen Fragen nicht nachgegangen zu werden, weil abweichendes DDR-Recht keine Rolle spielt. Soweit § 323 ZPO rein verfahrensrechtlichen Charakter hat, ist die Vorschrift uneingeschränkt anzuwenden. Im Schrifttum wird vor allem vertreten, Absatz 3 (Abänderung nur für die Zeit nach Erhebung der Klage) sei materiellrechtlich zu qualifizieren (vgl. MünchKomm/Gottwald ZPO § 323 Rdn. 98; ders. in Festschrift für Schwab - 1990 - S. 150, 157 f; a.A. die h.M., vgl. Johannsen/Henrich/Brudermüller aaO. § 323 Rdn. 107 m.w.N.). Wäre dem so, könnte daraus bei Geltung von DDR-Recht als Unterhaltsstatut ein Vorrang des § 22 Abs. 2 und 3 DDR-FGB gefolgert werden. Vorliegend ist aber in der Revisionsinstanz über eine Abänderung für vor der Rechtshängigkeit der Klage liegende Zeiten nicht zu entscheiden, so daß die Frage auf sich beruhen kann. Um eine Erhöhung ausgeurteilten Unterhalts geht es ebenfalls nicht. Zweifelsfrei hat § 323 ZPO insoweit rein verfahrensrechtlichen Charakter, als Voraussetzungen für die Durchbrechung der Rechtskraft des abzuändernden Urteils aufgestellt werden (so schon RGZ 140, 167, 170). Diese sind vornehmlich in den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift geregelt, wobei insbesondere die wesentliche Veränderung der Verhältnisse, das nachträgliche Entstehen der Abänderungsgründe und die Bindung an die Grundlagen der abzuändernden Entscheidung zu nennen sind (zum letzteren vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1979 - IV ZR 5/78 - FamRZ 1979, 694). Insoweit begegnet das noch zur Entscheidung stehende Klagebegehren keinen durchgreifenden Bedenken. Aus dem Ergebnis des bereits 1985 durchgeführten Abänderungsverfahrens erwachsen dabei keine Bindungen, weil die Klage abgewiesen worden ist.
2. Für die sachlich-rechtliche Beurteilung des zugrundeliegenden Unterhaltsanspruchs der Beklagten hat das Bezirksgericht die §§ 1569 ff BGB herangezogen. Das beanstandet die Revision zu Recht.
a) Art. 234 § 5 Satz 1 EGBGB i.d.F. des Einigungsvertrages bestimmt unter Einschränkung des § 1, daß für den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden ist, das bisherige Recht maßgebend bleibt.
Es handelt sich hierbei um eine intertemporale Übergangsvorschrift. Aus ihr ergibt sich nicht, in welchen Fällen das Recht der DDR "bisheriges Recht" war. Diese Frage ist vielmehr nach dem innerdeutschen Kollisionsrecht zu beantworten (vgl. Johannsen/Henrich aaO. Art. 234 EGBGB § 5 Rdn. 1; Adlerstein/Wagenitz FamRZ 1990, 1300, 1301; Bosch FamRZ 1991, 1370, 1385; s.a. Erläuterungen zum Einigungsvertrag - BGBl 1990 II 885 - zu Art. 230 EGBGB, wonach das BGB in den Kollisionsfällen weiterhin angewendet werden soll, in denen es nach der bisherigen Rechtsprechung - genannt wird das Senatsurteil BGHZ 85, 16 - maßgeblich war). Die Rechtspraxis der DDR hat auch interlokal das an sich für das Verhältnis zum Ausland geltende Rechtsanwendungsgesetz (RAG) herangezogen. Soweit es Anknüpfungen an die Staatsangehörigkeit enthält, ist an dessen Stelle nach letzter Rechtsentwicklung der gewöhnliche Aufenthalt zu setzen (vgl, Johannsen/Henrich aaO. Art. 236 EGBGB Rdn. 6). Für den nachehelichen Unterhalt ist einschlägig § 20 Abs. 1 RAG, wonach - bei der gebotenen Auswechselung der Anknüpfung - das Recht des Staates maßgebend ist, in dem die Ehegatten zur Zeit der Erhebung der Scheidungsklage ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten (vgl. Kommentar zum RAG 1989 § 20 Anm. 1.4 u. § 19 Anm. 3; Johannsen/Henrich aaO. Art. 236 EGBGB Rdn. 10).
In den alten Bundesländern wurde nach der Rechtsprechung des Senats der gewöhnliche Aufenthalt, den die Ehegatten während der Ehe zuletzt gehabt haben, grundsätzlich als entscheidend angesehen; war nur einer der Ehegatten in das Bundesgebiet übergesiedelt, während der andere in der DDR verblieben war, blieb es bei der Anwendung von DDR-Recht (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 91, 186 [BGH 16.05.1984 - IVb ZB 810/80], ebenso BSG DtZ 1992, 94). Nach Inkrafttreten des IPR-Neuregelungsgesetzes von 1986 wurde im Schrifttum die Auffassung vertreten, es sei analog Art. 18 Abs. 4 EGBGB n.F. das auf die Scheidung tatsächlich angewandte Recht maßgebend (vgl. Palandt/Heldrich aaO. Art. 17 EGBGB Rdn. 40; Henrich FamRZ 1991, 873, 875).
Ob seit dem Wirksamwerden des Beitritts die Gerichte in den neuen Bundesländern weiterhin das Kollisionsrecht des RAG zugrunde legen können, was zu einem gespaltenen innerdeutschen Kollisionsrecht führen würde (dafür Pirrung RabelsZ 1991, 21l, 235 ff; a.A. Palandt/Heldrich aaO. Art. 236 EGBGB Rdn, 4), kann im vorliegenden Fall ebenso auf sich beruhen wie die Frage, ob an den Grundsätzen der angeführten Senatsrechtsprechung festzuhalten oder auf das für die Scheidung tatsächlich angewandte Recht abzustellen ist. Denn in jedem Falle beurteilt sich der Unterhaltsanspruch der Beklagten nach dem Recht der DDR. Bei Erhebung der Scheidungsklage hatten beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der DDR. Nur die Beklagte ist vor dem 3. Oktober 1990 in das Bundesgebiet übergesiedelt, während der Kläger im Gebiet der ehemaligen DDR verblieben ist. Die Scheidung ist nach DDR-Recht ausgesprochen worden.
b) Über den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verhält sich § 29 DDR-FGB, der durch das Familienrechtsänderungsgesetz vom 20. Juli 1990 (DDR-GBl. S. 1038) mit Wirkung ab 1. Oktober 1990 geändert worden ist. Im Revisionsrechtszug ist noch ein am 1. Mai 1991 einsetzender Unterhaltszeitraum streitig, so daß die Neufassung der Vorschrift gilt. In der Ausgangsentscheidung vom 12. Juni 1981 ist der Beklagten im Hinblick auf den Umstand, daß sie bereits das Rentenalter erreicht hatte und keine Berufstätigkeit mehr aufnehmen konnte, unbefristeter Unterhalt (§ 29 Abs. 2 DDR-FGB) zugesprochen worden. Das entsprach § 29 Abs. 1 Satz 1 DDR-FGB a.F., wonach u.a. unterhaltsberechtigt war, wer "aus anderen Gründen" nicht in der Lage war, sich durch Arbeit oder sonstige Mittel selbst zu unterhalten; auch das Erreichen des Rentenalters war als ein Fall solch "anderer Gründe" anerkannt (vgl. FGB-Kommentar, herausgegeben vom Ministerium der Justiz der DDR, 5. Aufl. 1982, § 29 Anm. 1.1.3). Die seit 1. Oktober 1990 geltende Neufassung der Vorschrift hat in Abs. 1 Nr. 2 als Unterhaltstatbestand ausdrücklich die mangelnde Erwerbsfähigkeit wegen Alters eingeführt. Der Beklagten steht danach für die Zeit ab 1. Mai 1991 dem Grunde nach ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu; bei dem festgestellten Renteneinkommen von monatlich 382 DM, das durch Sozialhilfe aufgestockt wird, ist auch ihre Bedürftigkeit gegeben. Zu Recht wendet sich jedoch die Revision dagegen, daß das Bezirksgericht den Kläger für die Zeit ab 1. Mai 1991 als leistungsfähig angesehen hat, Seine Leistungsfähigkeit wird durch die von ihm ab diesem Zeitpunkt bezogene Altersrente von monatlich 1.013 DM bestimmt; die Frage, ob er sich unterhaltsrechtlich berechtigt in den Vorruhestand begeben konnte, spielt nach dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze Ende Mai 1991 keine Rolle mehr. Bei der Beurteilung der Frage, ob die von ihm in diesem Rahmen geltend gemachte Unterhaltspflicht gegenüber seiner zweiten Ehefrau zu berücksichtigen ist, hat das Bezirksgericht auf die "Privilegierung der Beklagten gemäß § 1582 BGB" Bezug genommen und den Unterhaltsbedarf der jetzigen Ehefrau des Beklagten deswegen außer Betracht gelassen. Dies ist rechtsfehlerhaft, wie die Revision zutreffend rügt. Das maßgebende DDR-Recht enthält nämlich in § 86 Abs. 2 DDR-FGB eine abweichende Regelung. Danach sind die Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten, der Kinder und des neuen Ehegatten gleichrangig (vgl. FGB-Komm aaO. § 86 Anm. 2; Eberhardt aaO. S. 149, 151). Die irrtümliche Anwendung des § 1582 BGB kann auch ursächlich dafür sein, daß das Bezirksgericht für die noch strittige Zeit den ausgeurteilten Unterhalt bestehen gelassen hat. Denn ein Einkommen von rund 1.000 DM liegt in der Nähe des Betrags, der einem nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber dem Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten als Eigenbedarf zu belassen ist (vgl. etwa Sächsische Unterhaltstabelle, Abdruck FamRZ 1992, 769: nach Nr. 5 c monatlich 920 DM). Hätte daher das Bezirksgericht den Unterhaltsbedarf der jetzigen Ehefrau des Klägers mitberücksichtigt, ist nicht auszuschließen, daß es den zugunsten der Beklagten titulierten Unterhalt jedenfalls teilweise angetastet hätte.
3. Das Urteil des Bezirksgerichts kann danach im Umfang der Anfechtung nicht bestehenbleiben. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung nicht möglich, weil es weiterer tatrichterlicher Aufklärung bedarf. Das gilt zum einen für den Unterhaltsbedarf der jetzigen Ehefrau des Klägers. Dazu hat dieser angegeben, daß sie seit Mai 1990 voll von ihm unterhalten werde; erst ab Oktober 1991 erhalte sie eine Altersrente. Feststellungen dazu fehlen. Zum anderen kommt es entscheidend auf die Bestimmung des Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Klägers an, wie bereits ausgeführt (vgl. dazu etwa Senatsurteil BGHZ 111, 194, 198 m.w.N.). Nach der Rechtspraxis in der DDR wurde diese Opfergrenze mit den Pfändungsfreigrenzen des § 102 Abs. 2 DDR-ZPO gleichgesetzt (vgl. FGB-Komm aaO. § 19 Anm. 1.1.2). Dies ist in Anbetracht der zwischenzeitlichen Entwicklung der Rechts- und Lebensverhältnisse kein brauchbarer Maßstab mehr; als Anhalt können etwa die derzeitigen Sozialhilfesätze dienen (vgl. auch Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 15/88 - BGHR BGB § 1603 Abs. 1 Selbstbehalt 1 = FamRZ 1989, 272, 273). Über diese Frage hat letztlich der Tatrichter in eigener Verantwortung zu entscheiden. Ihm ist es dabei nicht verwehrt, sich an die in der Praxis verwendeten Unterhaltstabellen und -leitlinien anzulehnen, sofern nicht besondere Umstände eine Abweichung bedingen. Nur Einkommen des Klägers, das diese Opfergrenze überschreitet, kann nach dem Verhältnis ihres Unterhaltsbedarfs zum Unterhalt der Beklagten und der jetzigen Ehefrau des Klägers herangezogen werden.