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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.05.1984, Az.: IVb ZB 810/80

Ehegatte; Übersiedlung aus DDR; Scheidungsfolgen; Recht der Bundesrepublik; Versorgungsausgleich; Gewöhnlicher Aufenthalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.05.1984
Aktenzeichen
IVb ZB 810/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12817
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 91, 186 - 198
  • IPRspr 1984, 63
  • MDR 1984, 743-744 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 2361-2364 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Übersiedelt später auch der andere Ehegatte von der DDR in die Bundesrepublik, so beurteilen sich von da an jedenfalls solche Scheidungsfolgen, die erst künftig eintreten oder die künftig noch neue Auswirkungen entfalten, nach dem Recht der Bundesrepublik (Fortführung von BGHZ 85, 16 = NJW 1983, 279).

2. Die Scheidungsfolgen (hier: Versorgungsausgleich) bestimmen sich nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik, wenn die (deutschen) Ehegatten während der Ehe ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt beide dort gehabt haben und ein Ehegatte in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt, der andere aber in der DDR verblieben ist.