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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.09.1992, Az.: 2 StR 304/92

Voraussetzungen für die Annahme eines sonst minder schweren Falls; Verschiebung des Strafrahmens wegen eines Versuchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.09.1992
Aktenzeichen
2 StR 304/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12012
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 31.01.1992

Fundstelle

  • NStZ 1993, 134 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag u.a.

Prozessführer

Luigi C. aus W.-B., geboren am ... 1951 in G. (I.), zur Zeit in Untersuchungshaft.

Amtlicher Leitsatz

Die Frage einer Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs ist aufgrund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. September 1992,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Maier als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune Gollwitzer Detter Dr. Bode als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Rechtsanwältin ... aus ... als Vertreterin der Nebenklägerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 31. Januar 1992 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlichem unerlaubten Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie zur Zahlung von 5.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auch der Strafausspruch sowie die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes halten der sachlich-rechtlichen Prüfung stand.

2

Das Landgericht ist bei der Strafzumessung von dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB ausgegangen und hat von einer Anwendung des § 213 StGB sowie einer nochmaligen Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen abgesehen.

3

a)

Die Begründung, mit der das Landgericht einen minder schweren Fall des Totschlags gemäß § 213 StGB abgelehnt hat (UA S. 39 f.), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob ein - hier allein in Betracht kommender - sonst minder schwerer Fall vorliegt, ist nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter unter Beachtung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht zu beurteilen (vgl. BGH StV 1989, 14;  1984, 284;  NStZ 1985, 310; NJW 1985, 870). Hier hat das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, die Tat sei im Versuchsstadium stekkengeblieben, wobei das Opfer des Tötungsversuchs nicht einmal verletzt worden sei. Außerdem habe der Angeklagte unter den Voraussetzungen des § 21 StGB gehandelt und sei selbst erheblich verletzt worden. Dem stehe jedoch gegenüber, daß der Angeklagte den Streit, der Anlaß für die Tat war, selbst provoziert habe. Zudem sei die große Hartnäckigkeit, mit der er auch nach Abgabe des Schusses noch versucht habe, auf das Tatopfer zu schießen, zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Dies gelte ungeachtet der Möglichkeit, daß diese Hartnäckigkeit auch Ausfluß seiner alkoholischen Enthemmung gewesen sei, denn sie habe nicht zur völligen Schuldunfähigkeit geführt, und deshalb habe er sie - wenn auch im Rahmen seiner reduzierten Verantwortlichkeit - zu vertreten. Damit hat das Landgericht - entgegen der Ansicht der Bundesanwaltschaft - nicht außer Betracht gelassen, daß dem Angeklagten zwei gesetzlich umschriebene Strafmilderungsgründe zugute kommen und diese die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen können. Wenn das Landgericht demgegenüber die erschwerenden Umstände zum Anlaß genommen hat, einen minder schweren Fall zu verneinen, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Es wurde zutreffend bedacht, daß die Hartnäckigkeit des Angeklagten bei der Verfolgung seines Tatentschlusses auch Ausfluß seiner alkoholischen Enthemmung war und ihm deshalb nicht uneingeschränkt zum Vorwurf gemacht und straferschwerend angelastet werden darf (vgl. BGHR § 21, Strafzumessung 3; BGH, Beschluß vom 26. Oktober 1990 - 2 StR 464/90). Der Angeklagte wurde unmittelbar nach Abgabe des verfehlten Schusses von den Söhnen des Tatopfers überwältigt, so daß für einen freiwilligen Rücktritt kein Raum mehr war. Mit der Hartnäckigkeit wird somit auch nicht ein Verhalten erschwerend berücksichtigt, dessen Fehlen zu einem strafbefreienden Rücktritt geführt hätte.

4

b)

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht es abgelehnt hat, die Strafe nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, halten der Nachprüfung ebenfalls stand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs aufgrund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden. Dabei kommt besonderes Gewicht den wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu, nämlich Nähe der Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie, weil sie die wichtigsten Kriterien für die Einstufung von Handlungs- und Erfolgsunwert einer nur versuchten Tat liefern (BGHSt 36, 1, 18) [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88]. Diesen Grundsätzen hat das Landgericht Rechnung getragen. Es führt aus (UA S. 40), daß es nur zum Versuch der Tat gekommen sei, beruhe nicht auf einer - mit Strafnachlaß zu honorierenden - geringeren kriminellen Intensität der Tat, sondern allein darauf, daß es dem Sohn des Tatopfers noch rechtzeitig gelungen sei, den Arm des Angeklagten wegzuschlagen. Diese Bewertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Obgleich das Opfer des versuchten Totschlages nicht verletzt wurde, ist der Versuch bei einem - wie hier - aus kürzester Entfernung abgegebenen Schuß auf das ahnungslose Tatopfer in höchstem Maße gefährlich. Auch in diesem Zusammenhang durfte das Landgericht das nachhaltige Bestreben des Angeklagten, die Tat noch zu vollenden, als Ausdruck der aufgewandten kriminellen Energie zu seinen Lasten berücksichtigen. Es ist nicht zu besorgen, das Landgericht könnte dabei übersehen haben, daß diese Hartnäckigkeit auch Ausfluß der alkoholischen Enthemmung des Angeklagten war, da dieser Umstand unmittelbar zuvor ausführlich erörtert wird.

Maier
Theune
Gollwitzer
Detter
Bode