Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.10.1990, Az.: 2 StR 464/90
Wertung der kriminiellen Intensität des Vorgehens des Täters zu dessen Nachteil bei alkoholbedingter eingeschränkter Schuldfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.10.1990
- Aktenzeichen
- 2 StR 464/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 12044
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kassel - 18.05.1990
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Johannes Joachim T. aus L., geboren am ... 1952 in B. zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. Oktober 1990
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 18. Mai 1990 im Strafausspruch und im Ausspruch über den Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist mangels ausreichenden Sachvortrags (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) unzulässig. Die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie den Schuldspruch und die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt betrifft. Das Rechtsmittel führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs und der Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe vor der Maßregel. Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:
"3.)
Der Strafausspruch kann ... keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten als nachgewiesen angesehen. Dennoch wertet sie in besonderer, die Strafzumessung zweifelsfrei bestimmender Weise (vgl. UA S. 37: '... in erster Linie ... ') als strafschärfend, daß der Angeklagte das Tatopfer in brutaler Weise zu Tode gebracht habe, indem er es nicht nur gewürgt und ihm massive Faustschläge versetzt, sondern es regelrecht zu Tode getreten habe (UA S. 37). Dabei ergab sich der Zusammenhang zwischen dem excessiven Tatverhalten und dem die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit begründenden Zustand schon aus dem im Urteil mitgeteilten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Sch., der die geringe Frustrationstoleranz, die Neigung zu aggressiven Durchbruchhandlungen bei Frustrationen durch eine mangelhafte Triebkontrolle und die dafür auch verantwortlichen Geltungs- und Dominanzwünsche als Merkmale der Persönlichkeitsstörung gewertet hat (UA S. 32). Daß die - die Voraussetzungen des § 21 StGB mitbegründende - erhebliche alkoholische Beeinflussung diese schon durch die Persönlichkeitsstörung vorgegebene Neigung zur Aggressivität noch verstärkt hat, liegt auf der Hand. War damit die vom Landgericht hervorgehobene kriminelle Intensität des Vorgehens aber (möglicherweise) selbst Ausfluß der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit, dann läßt sich damit jedenfalls nicht vereinbaren, daß das Landgericht diesem Umstand ausschlaggebendes Gewicht (vgl. ... in erster Linie ...) beigemessen hat (vgl. BGHSt 16, 360, 363, 364). Zwar bleibt auch in einem solchen Falle Raum für eine Berücksichtigung der Handlungsintensität (vgl. BGHR § 21, Strafzumessung 3, Stichwort kriminelle Intensität). Doch bedeutet dies nicht, daß der Tatrichter jede erschwerende Modalität der Tatausführung ohne weiteres in gleichem Maße wie bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit zum Nachteil des Angeklagten werten dürfte. Er muß sich vielmehr bewußt sein und sich im Urteil damit auch auseinandersetzen, daß Umstände der Tatbegehung in besonderer Weise durch den geistigen und seelischen Ausnahmezustand beeinflußt sein können und ihm dann nicht uneingeschränkt zum Vorwurf gemacht und straferschwerend angelastet werden dürfen (BGH a.a.O.; BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1986, 2 StR 674/86).Mit diesen Grundsätzen ist es nicht zu vereinbaren, daß das Landgericht auf die kriminelle Intensität des Handelns mit besonderem Gewicht (vgl. außer UA S. 37 auch UA S. 38 unten) abgestellt hat, ohne den aus dem Urteil im übrigen ohne weiteres ersichtlichen Zusammenhang mit dem seelischen Zustand des Angeklagten überhaupt nur anzusprechen.
Der danach gegebene sachlich-rechtliche Mangel der Strafzumessung bleibt vorliegend auch nicht ausnahmsweise deshalb unschädlich, weil dem Angeklagten - wie die im Urteil geschilderte Vorgeschichte der Tat, aber auch einige der Vorstrafen ergeben - seine Neigung zu excessiver Gewalt unter Alkoholeinfluß bekannt war und er deshalb an sich Grund gehabt hätte, Alkoholgenuß zu meiden. Denn das Urteil ermöglicht dem Revisionsgericht nicht die abschließende Beurteilung der Frage, in welchem Maße dem Angeklagten die Tatsache, daß er trotz der Vorwarnung immer wieder, auch am Tattag Alkohol zu sich genommen hat, zum Vorwurf gemacht werden kann. Das Landgericht geht von einer Alkoholabhängigkeit aus. Auch der Sachverständige hat eine Persönlichkeitsstörung im Sinne eines 'dissozialen Syndroms mit ausgeprägten Suchtstrukturenbildungen (Alkohol)' hervorgehoben. Unter diesen Umständen hätte es - wenn aus dem weiteren Alkoholgenuß trotz Vorwarnung Folgerungen für die Strafzumessung hätten gezogen werden sollen - einer tatrichterlichen Beurteilung auch dazu bedurft, ob nicht auch die Widerstandskräfte des Angeklagten gegen Alkoholkonsum im Sinne des § 21 StGB herabgesetzt waren.
4.)
Die Maßregel der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt begegnet rechtlichen Bedenken nicht. Jedoch kann die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Tatgericht nicht erwogen hat, ob das mit dieser Anordnung erstrebte Ziel auch zu erreichen ist, wenn nur ein Teil der 9-jährigen Freiheitsstrafe vorabvollstreckt wird (vgl. BGH StV 1986, 489; vgl. auch BGH, NJW 1988, 216). Sollte der neue Tatrichter erneut zur uneingeschränkten Anordnung des Vorwegvollzugs kommen, wird dies unter den Voraussetzungen der Entscheidung BGH NStZ 1985, 91 auch schon bei der Bemessung der Freiheitsstrafe zu berücksichtigen sein."
Maier
Niemöller
Gollwitzer
Detter