Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.08.1992, Az.: 4 StR 306/92
Feststellung des Gesamtvorsatzes bei langjähriger betrügerischer quartalsweiser Abrechnung kassenärztlicher Leistungen; Vornahme von Zuschreibungen und Änderungen auf Krankenscheinen nach einem im wesentlichen festgefügten Muster; Genaue Kenntnis der Höhe des ungerechtfertigten Honorars
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.08.1992
- Aktenzeichen
- 4 StR 306/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 12036
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 10.01.1992
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- wistra 1992, 340
Verfahrensgegenstand
Betrug
Amtlicher Leitsatz
Zum Fortsetzungszusammenhang bei der betrügerischen Abrechnung durch eine Nichtärztin.
In der Strafsache hat
der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin
am 18. August 1992
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 10. Januar 1992
a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte des Betruges in sieben Fällen schuldig ist,
b)
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im übrigen wird das Verfahren eingestellt; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
- 3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
- 4.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die (übrigen) Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte, die 74jährige Ehefrau eines Arztes, wegen gemeinschaftlich begangener fortgesetzter betrügerischer Abrechnung kassenärztlicher Leistungen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 100,- DM verurteilt. Dagegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel ist mit Ausnahme der Beanstandung einer einzigen fortgesetzten Tat unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Wie der Senat wiederholt dargelegt hat, müssen in Fällen der langjährigen betrügerischen quartalsweisen Abrechnung kassenärztlicher Leistungen an die Feststellung des Gesamtvorsatzes besondere Anforderungen gestellt werden. Im allgemeinen liegt ein auf einen Gesamterfolg gerichteter, alle folgenden Einzelakte im wesentlichen vorwegbegreifender Gesamtvorsatz im Hinblick auf den beträchtlichen Tatzeitraum, die Struktur des kassenärztlichen Abrechnungswesens und den Wechsel des an der Tat beteiligten nichtärztlichen Personals eher fern (BGHSt 36, 320 [BGH 01.12.1989 - 4 StR 419/89]; BGH, Urteil vom 21. Mai 1992 - 4 StR 577/91; Beschluß vom 30. Juni 1992 - 4 StR 579/91).
Die vorliegende Fallgestaltung ist nach den Feststellungen der Strafkammer dadurch gekennzeichnet, daß die Angeklagte als Nichtkassenärztin die kassenärztlichen Abrechnungen ihres Ehemannes und ihres Sohnes manipulierte. Vom 1. Quartal 1979 bis zum 2. Quartal 1983 nahm sie nach einem im wesentlichen festgefügten Muster Zuschreibungen und Änderungen auf den Krankenscheinen vor. Dies geschah - als fester Bestandteil des Abrechnungsverfahrens - vor Einreichung der Krankenscheine bei der kassenärztlichen Vereinigung, jedoch außerhalb der Praxisorganisation.
Damit sind die Vorbehalte gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung jedoch nur zum Teil ausgeräumt. Der Gesamtvorsatz muß zudem auf einen Gesamterfolg gerichtet sein (BGHSt 36, 320, 321 [BGH 01.12.1989 - 4 StR 419/89]; BGH, Urteil vom 21. Mai 1992 - 4 StR 577/91; Beschluß vom 30. Juni 1992 - 4 StR 579/91; vgl. auch BGHSt 20, 21, 30 [BGH 04.09.1964 - 4 StR 326/64]; BGHR StGB vor § 1 f.H. Gesamtvorsatz 10, 13, 19; BGH, Beschluß vom 15. April 1992 - 3 StR 72/92). Daran fehlt es hier.
Die Strafkammer sieht die Vorstellung der Angeklagten über einen Gesamterfolg dadurch als ausreichend bestimmt an, daß ihr Entschluß - bei genauer Kenntnis der Höhe des ungerechtfertigten Honorars - neben dem Ausgleich nicht mehr gesondert vergüteter Leistungen dem durch den Eintritt des Sohnes in die Praxis gestiegenen finanziellen Bedarf gegolten habe. Dies vermag jedoch den Gesamterfolg ebensowenig zu konkretisieren wie die zeitliche Begrenzung auf das Ende des gemeinschaftlichen Praxisbetriebes.
Die Höhe des unrechtmäßig erstrebten Honorars hing nicht nur weitgehend von der nicht voraussehbaren Entwicklung der regulären Praxiserträge ab, sie war durch die ungewisse Dauer der Zusammenarbeit von Vater und Sohn nicht einmal in groben Zügen umrissen. Deshalb kommt hier ein Gesamtvorsatz in Ermangelung eines für einen konkreten Zeitraum der Höhe nach wenigstens bestimmbaren Schadens nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluß vom 15. April 1992 - 3 StR 72/92 m.w.N.).
2.
Durch die fehlerhafte Annahme einer einzigen Tat ist die Angeklagte auch beschwert. Die absolute Verjährung (§ 78 c Abs. 3 StGB) erstreckt sich auf alle Betrugstaten, deren Erfolg vor dem 10. Januar 1982 eingetreten ist (vgl. BGHSt 27, 342 [BGH 25.01.1978 - 3 StR 412/77]; 36, 105, 118; BGH NJW 1974, 914; BGH NStE Nr. 4 zu § 78 a StGB). Im Hinblick auf den im Bereich der Abrechnungsfrist für das vorausgegangene Quartal liegenden Verjährungszeitpunkt schließt der Senat aus, daß der Erlös der betrügerischen Abrechnung des 4. Quartals 1981 bereits zu diesem Zeitpunkt ausgekehrt worden ist. Ebenso hält es der Senat angesichts der vorliegenden Daten und des Akteninhalts für ausgeschlossen, daß bezüglich früherer Quartale noch Feststellungen zu einem nach dem Verjährungszeitpunkt erfolgten Schadenseintritt getroffen werden können. Er berichtigt deshalb den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf Betrug in sieben Fällen (4. Quartal 1981 bis 2. Quartal 1983). Hinsichtlich der verbleibenden elf Taten (1. Quartal 1979 bis 3. Quartal 1981) wird das Verfahren wegen Verjährung eingestellt.
3.
Die Änderung des Schuldspruchs und die teilweise Einstellung des Verfahrens haben die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Eines Eingehens auf die von der Revision gegen die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils erhobenen Bedenken bedarf es daher nicht mehr.
4.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Verhängung einer gesonderten Geldstrafe nach § 41 StGB vornehmlich auf Fälle zugeschnitten ist, in denen es nach der Art von Tat und Täter ausnahmsweise zur Erreichung der Strafzwecke sinnvoll erscheint, diesen nicht nur an der Freiheit, sondern darüber hinaus auch am Vermögen zu treffen (BGHSt 26, 325, 328, 330). Daß die Angeklagte den rechtswidrigen Vermögensvorteil in erster Linie zu Gunsten der beiden Praxisinhaber bewirkt hat, steht der Anwendung der Bestimmung zwar grundsätzlich nicht entgegen (BGHSt 26, 325, 327; 32, 60, 61 f.). Angesichts ihres geringer zu bemessenden eigenen Vermögensvorteils und der Tatsache, daß die Schäden von den beiden Praxisinhabern zumindest teilweise wiedergutgemacht worden sind, kann die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe gegen die einkommenslose Angeklagte jedoch nur unter besonderen, näher darzulegenden Umständen in Betracht kommen.
Nehm
Maatz
Tolksdorf
Tepperwien