Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1992, Az.: XII ZB 36/91
Versorgungsausgleich; Anspruch auf Realteilung; Betriebliche Versorgungsrente; Altersrente; Ruhegeld; Witwenrente
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.07.1992
- Aktenzeichen
- XII ZB 36/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14313
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHWarn 1992, 489-491
- FamRZ 1993, 173-175 (Volltext mit amtl. LS)
- Hohloch LM H. 1 / 1993 VAHRG Nr. 48
- JurBüro 1992, 791 (Kurzinformation)
- MDR 1993, 147-148 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1992, 1283-1285 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zum Anspruch einer Witwe eines ehemaligen Betriebsangehörigen auf Realteilung betrieblicher Versorgungsrechte.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist die Witwe des im Jahre 1920 geborenen, am 7. Juni 1988 verstorbenen Hans K.. Dieser war seit dem 30. April 1943 in erster Ehe mit der Antragsgegnerin verheiratet. Die Ehe wurde auf den im August 1977 zugestellten Antrag des Ehemannes durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 20. Januar 1984 geschieden. Darin verurteilte das Amtsgericht den Ehemann ferner zu nachehelichem Unterhalt an die Antragsgegnerin und regelte den Versorgungsausgleich dahin, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 597,15 DM, bezogen auf den 31. Juli 1977, auf das Konto der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Hessen (LVA, weitere Beteiligte zu 2) übertrug. Wegen der Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, die der Ehemann als leitender Angestellter auf der Grundlage eines "Nachtrages" vom 26. Januar 1970 zu seinem Anstellungsvertrag bei seiner Arbeitgeberin, der HEAG (weitere Beteiligte zu 3) sowie gegenüber der Pensionszuschußkasse der Belegschaft der HEAG erworben hatte, verwies es die Antragsgegnerin auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Der "Nachtrag" vom 26. Januar 1970 sah in § 6 neben einem Ruhegeld für den Ehemann eine Hinterbliebenenversorgung "unter Anwendung der §§ 21 und 22 der Satzung der Pensionszuschußkasse" vor. § 21 dieser Satzung lautet in der seit 1981 geltenden Fassung:
"1. Hinterläßt ein verstorbenes Mitglied eine Witwe, so erhält diese a) für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate das Ruhe- oder Versorgungsgeld (§ 20), das dem Mitglied zum Zeitpunkt seines Todes zustand, b) mit Beginn des vierten auf den Sterbemonat folgenden Monats bis zu einer etwaigen Wiederverheiratung ein jährliches Witwengeld von 60% des Ruhe- oder Versorgungsgeldes (§ 20) des Mitgliedes.
2. ... (Wiederverheiratungsklausel)
3. Nach dem Tode eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Mitglieds, das nach der Scheidung keine neue Ehe geschlossen hat, erhält die schuldlos geschiedene Ehefrau, sofern diese keine neue Ehe eingegangen ist, ein Witwengeld nach Maßgabe der Bestimmungen zu Abs. 1 un 2 dieses Paragraphen.
Das gleiche gilt bei einer Scheidung ab dem 1. Juli 1977, wenn das Mitglied verpflichtet war, dem geschiedenen Ehegatten Unterhalt zu zahlen oder dies tatsächlich vor seinem Tode nicht nur vorübergehend getan hat. ..
4. Sind nach Abs. 1 und 3 dieses Paragraphen mehrere Berechtigte vorhanden, so erhält jeder von ihnen nur den Teil der für ihn zu berechnenden Rente, der im Verhältnis zu den anderen Berechtigten der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten entspricht. .."
Nach der Scheidung seiner ersten Ehe schloß Hans K. am 1. August 1984 die Ehe mit der Antragstellerin. Seit seinem Tode beziehen diese und die Antragsgegnerin von der HEAG Hinterbliebenenversorgung aufgrund der Zusage vom 26. Januar 1970 und aus der Pensionszuschußkasse, wobei die Leistungen gemäß § 21 Nr. 4 der Satzung der Pensionszuschußkasse nach der Dauer der beiden Ehen (erste Ehe rund 40 Jahre, zweite Ehe knapp vier Jahre) unter sie aufgeteilt werden.
Mit Schriftsatz vom 17. November 1988 beantragte die Antragstellerin gemäß § 10 a VAHRG, den Ausspruch über den Versorgungsausgleich im Urteil vom 20. Januar 1984 abzuändern, weil nunmehr eine Realteilung der betrieblichen Versorgungsanrechte des verstorbenen Hans K. bei der HEAG möglich sei und diese sich zur Durchführung der Realteilung bereit erklärt habe; hierdurch würden ihre, der Antragstellerin, Hinterbliebenenbezüge erhöht werden.
Das Amtsgericht - Familiengericht - wies den Antrag nach Einholung neuer Auskünfte über die Versorgungsanwartschaften der geschiedenen Eheleute als unzulässig zurück. Zwar habe sich die HEAG grundsätzlich bereit erklärt, einer Realteilung zuzustimmen, eine konkrete Regelung über die rechnerische Durchführung der Teilung liege jedoch nicht vor.
Gegen den Beschluß legte die Antragstellerin Beschwerde ein. Während des Beschwerdeverfahrens erließ die HEAG am 18. Januar 1990 eine "Regelung über die Art und Weise der Durchführung der Realteilung betrieblicher Versorgungsanrechte aus Versorgungszusagen der HEAG", nach welcher für den vom Familiengericht ermittelten Ehezeitanteil des betrieblichen Versorgungsanrechts der Barwert eines Anrechts wegen Alters und Invalidität nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt (Nr. 2. 2) und dieser nach Abzug eines "Verwaltungskostenzuschlags" von 2 % auf beide Ehegatten so verteilt wird, daß der ausgleichsberechtigte und der ausgleichsverpflichtete Ehegatte gleich hohe Rentenansprüche erwerben (Nr. 2. 3). Der Inhalt des durch die Realteilung begründeten Anrechts des ausgleichsberechtigten Ehegatten ist im einzelnen näher geregelt.
Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde zurück. Der "Nachtrag" vom 26. Januar 1970 sei, soweit die HEAG darin Leistungen an Hinterbliebene des Hans K. zugesagt hat, ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall im Sinne der §§ 328, 331 Abs. 1 BGB, so daß das Leistungsversprechen nach dem Tod des Betriebsangehörigen zu Lasten der begünstigten Hinterbliebenen nicht mehr einseitig ohne ihr Einverständnis abgeändert werden könne. Dem entspreche das Antragsrecht für die Durchführung der Realteilung nach der Regelung vom 18. Januar 1990 (dort Nr. 1), nach der alle aus einer Versorgungszusage begünstigten Hinterbliebenen, in deren Bezugsrecht die Realteilung eingreife, dem Antrag zustimmen müßten. Da bei Durchführung der Realteilung der Betriebsrentenanteil der Antragsgegnerin um mehrere 100 DM monatlich sinke und sie ihre Zustimmung ausdrücklich verweigert habe, könne die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht nach § 10 a VAHRG abgeändert werden. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde, mit der sie das Abänderungsbegehren weiterverfolgt.
II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nach § 10a Abs. 1 Nr. 3 VAHRGändert das Familiengericht auf Antrag seine Entscheidung über den Versorgungsausgleich - unter anderem - ab, wenn ein dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlassenes Anrecht nachträglich durch Begründung von Anrechten ausgeglichen werden kann, weil die für das Anrecht maßgebende Regelung eine solche Begründung bereits vorsah oder nunmehr vorsieht. Das ist etwa der Fall, wenn durch Änderung der betrieblichen Versorgungsregelung nachträglich die Realteilung des Anrechts möglich wird (§ 1 Abs. 2 VAHRG; vgl. Soergel/Minz BGB 12. Aufl. § 10 a VAHRG Rdn. 10; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht § 10a VAHRG Rdn. 10; vgl. auch Rdn. 38). Den Antrag nach § 10 a Abs. 1 VAHRG können außer den Ehegatten auch ihre Hinterbliebenen und die betroffenen Versorgungsträger stellen, § 10 a Abs. 4 VAHRG.
2. Als Witwe ist die Antragstellerin Hinterbliebene des Verstorbenen und daher antragsberechtigt. Nachdem die HEAG die Möglichkeit einer Realteilung der bei ihr bestehenden Versorgungsanwartschaften ihrer Betriebsangehörigen geschaffen hat, liegen die Voraussetzungen für eine Abänderung der Erstentscheidung, die den Ausgleich der betrieblichen Anwartschaften des Verstorbenen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten hat, gemäß § 10 a Abs. 1 Nr. 3 VAHRG grundsätzlich vor. Inhalt und Umfang der Abänderung bestimmen sich nach der Regelung vom 18. Januar 1990.
Nach Nr. 1 dieser Regelung findet bei Scheidung der Ehe eines Beschäftigten oder ehemaligen Beschäftigten der HEAG, dem in Form einer Direktzusage eine Versorgung zugesagt worden ist, auf Antrag die Realteilung gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG statt. Die Ehe des ehemaligen Betriebsangehörigen Hans K. mit der Antragsgegnerin ist bereits vor Erlaß der Regelung geschieden worden. Das schließt indessen nach dem Wortlaut, der - wie die Erklärungen der HEAG in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergeben haben - deren eigenem Verständnis entspricht, eine nachträgliche Durchführung der Realteilung nicht aus. Der Verstorbene gehörte auch zu dem Personenkreis, für den die HEAG die Realteilung eingeführt hat. Denn ihm war mit dem "Nachtrag" vom 26. Januar 1970 zu seinem Anstellungsvertrag "eine Versorgungszusage in Form einer Direktzusage" im Sinne von Nr. 1 der Regelung erteilt worden.
Die Realteilung setzt einen Antrag "des Betriebsangehörigen oder seiner Hinterbliebenen" voraus. "Hinterbliebene" ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Witwe des ehemaligen Betriebsangehörigen, nicht aber eine von ihm geschiedene frühere Ehefrau. Das entspricht auch dem eigenen Verständnis der HEAG, wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat. Ob auch Kinder als Hinterbliebene antragsberechtigt sind, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Nach dem Sinn und Zweck der in Nr. 1 geregelten Antragsbefugnis ist jedenfalls die Witwe allein antragsberechtigt. Dagegen erhebt auch die HEAG keine Einwände.
Einer Mitwirkung der Antragsgegnerin bei dem Antrag oder ihrer Zustimmung zu der Realteilung bedarf es entgegen der vom Oberlandesgericht vertretenen Auffassung nicht. Die Regelung vom 18. Januar 1990 macht die Durchführung der Realteilung ausschließlich von dem Antrag eines in dem dargestellten Sinn Antragsberechtigten abhängig. Auch die HEAG selbst hält, wie ihre Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergeben haben, weder das Einverständnis des geschiedenen Ehegatten noch seine Einigung mit den übrigen Beteiligten für erforderlich.
Auch aus allgemeinen Rechtsgründen, etwa unter dem Gesichtspunkt einer Beeinträchtigung ihr zustehender Rechte durch die Realteilung, bedarf es keiner Zustimmung oder Mitwirkung der Antragsgegnerin. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die HEAG mit dem "Nachtrag" vom 26. Januar 1970 einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall im Sinne der §§ 328 ff BGB mit ihrem früheren Betriebsangehörigen Hans K. geschlossen hat. Ist das nicht der Fall, scheidet eine Rechtsbeeinträchtigung der Antragsgegnerin schon deshalb aus, weil sie durch den "Nachtrag" keine eigenen Rechte erworben hat. Hat sie hingegen gegenüber der HEAG ein unwiderrufliches und unentziehbares Recht auf Geschiedenenwitwenrente nach Maßgabe des § 21 Abs. 4 der Satzung der Pensionszuschußkasse (gemäß § 6 des "Nachtrages") im Sinne von § 331 BGB erlangt, dann wird diese Rechtsposition durch die Realteilung jedenfalls nicht berührt. Der Anspruch der Antragsgegnerin gegenüber der HEAG beruht dann auf der betrieblichen Vereinbarung, die ihr geschiedener Ehemann mit seiner Arbeitgeberin getroffen hat; er leitet sich nicht aus der Regelung des Versorgungsausgleichs ab, um den es hier allein geht. Daß die Antragsgegnerin als geschiedene Ehefrau Rechte aus der Hans K. erteilten Versorgungszusage vom 26. Januar 1970 herleitet, schließt die Realteilung als Form des Versorgungsausgleichs ebensowenig aus wie diese das Rechtsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der HEAG auf der Grundlage der Versorgungszusage beeinflußt.
Schützenswerte Belange der HEAG stehen der Realteilung gleichfalls nicht entgegen. Denn sie hatte bei Einführung der Realteilung im Jahre 1990 Kenntnis von den Besonderheiten des vorliegenden Falles und zahlte bereits - seit dem 1. Oktober 1988 - eine Geschiedenenwitwenrente an die Antragsgegnerin. Es hätte deshalb an ihr gelegen, bei Einführung der Realteilung Vorsorge dagegen zu treffen, daß ihr aus der neuen Regelung zusätzliche Belastungen erwuchsen.
3. Die sonstigen Voraussetzungen einer Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich vom 20. Januar 1984 nach § 10 a VAHRG liegen ebenfalls vor: Der Zeitpunkt, an den § 10 a Abs. 5 VAHRG die Antragsbefugnis knüpft, ist schon deshalb gegeben, weil die Antragsgegnerin als geschiedene Ehefrau das 55. Lebensjahr vollendet hat. Die Wesentlichkeitsgrenze nach § 10 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 VAHRG wird nach den vorgelegten vorläufigen Berechnungen der HEAG ersichtlich überschritten werden. Schließlich wird sich die beantragte Abänderung voraussichtlich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken, § 10 a Abs. 2 Nr. 3 VAHRG. Abgesehen davon, daß die Realteilung für die Antragsgegnerin - anstelle des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs - zur Begründung eines eigenständigen Versorgungsanrechts gegenüber der HEAG führen wird, wird die Antragstellerin infolge der Realteilung eine höhere Witwenversorgung erhalten; denn deren Höhe richtet sich dann nicht nach dem Verhältnis der Dauer ihrer Ehe mit Hans K. zur Dauer seiner ersten Ehe, sondern ist nach den dem Verstorbenen seinerseits nach Durchführung der Realteilung verbliebenen betrieblichen Versorgungsanrechten zu bemessen.
4. Da das Oberlandesgericht nach alledem die begehrte Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in dem Verbundurteil nach § 10 a VAHRG zu Unrecht abgelehnt hat, kann der angefochtene Beschluß nicht bei Bestand bleiben. Die Sache ist vielmehr zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Dieses wird die Regelung der HEAG vom 18. Januar 1990 im einzelnen tatrichterlich auszulegen, ihre Auswirkungen auf die Beteiligten zu ermitteln und die Angemessenheit des gewonnenen Ergebnisses zu überprüfen haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. September 1988 - IVb ZB 70/85 = BGHR VAHRG § 1 Abs. 2 Prüfungspflicht 1 = FamRZ 1988, 1254, 1256; vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 = BGHR aaO. Prüfungspflicht 2 = FamRZ 1989, 951, 953). Grundsätzliche Bedenken, daß die Regelung die zu stellenden Mindestanforderungen nicht erfüllt oder etwa wegen Fehlens einer generellen Härteregelung entsprechend §§ 4 und 5 VAHRG unwirksam ist (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Hahne aaO. § 1 VAHRG Rdn. 19 m.w.N.), sind bisher nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich.