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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.06.1992, Az.: XII ZR 145/91

Gemischte Schenkung; Gestattung der Gebäudeerrichtung; Errichtung eines Wohngebäudes; Formloses Schenkungsversprechen; Übertragung von Wohnungseigentum; Zugewinnausgleich

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.06.1992
Aktenzeichen
XII ZR 145/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14648
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHWarn 1992, 425-427
  • DB 1992, 2291 (Kurzinformation)
  • DNotZ 1993, 521-524
  • FamRZ 1992, 1160-1162 (Volltext mit amtl. LS)
  • FuR 1992, 302 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • JurBüro 1992, 732 (Kurzinformation)
  • LM H. 2 / 1993 § 516 BGB Nr. 24
  • MDR 1993, 149-150 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 2566-2568 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1992, 1918-1920 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Gestattet ein Grundstückseigentümer jemandem, auf seinem Grundstück ein Wohngebäude zu errichten, und verspricht formlos, ihm Wohnungseigentum an dem fertiggestellten Gebäude zu übertragen, so kann die Erfüllung dieses Versprechens eine gemischte Schenkung sein, bei der nur der Miteigentumsanteil an dem Grundstück unentgeltlich zugewendet wird.

2. Gestattung der Gebäudeerrichtung als gemischte Schenkung: In einem solchen Fall ist beim Zugewinnausgleich nur die Zuwendung des Miteigentumsanteils Schenkung i. S. des § 1374 II BGB.

Tatbestand:

1

Die im Oktober 1982 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den im März 1989 zugestellten Scheidungsantrag im selben Jahr geschieden. Die Klägerin, die während der Ehe selbst keinen Zugewinn erzielt hat, nimmt den Beklagten auf Zugewinnausgleich in Anspruch.

2

Zum Zeitpunkt der Eheschließung besaß der Beklagte lediglich Sparguthaben von insgesamt 27.688 DM. Seine Mutter war Alleineigentümerin eines 684 qm großen Grundstücks, das mit einem im Jahre 1910 errichteten Zweifamilienhaus und einer später erbauten Doppelgarage bebaut war. Sie gestattete dem Beklagten, auf dem Grundstück ein weiteres Haus zu errichten, das als Familienheim für ihn und die Klägerin dienen sollte. Da eine Parzellierung des Grundstücks aus baurechtlichen Gründen nicht möglich war, kam der Beklagte mit seiner Mutter formlos überein, daß das Grundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt und das von ihm zu errichtende Haus ihm nach Fertigstellung als Eigentumswohnung überlassen werden sollte. Das Vorhaben wurde in der Folge auch ins Werk gesetzt. Die Baugenehmigung für den Neubau wurde Ende März 1983 erteilt. Im Zuge der Bauarbeiten, die der Beklagte im wesentlichen in Eigenleistung unter Mithilfe seines Vaters und von Freunden erbrachte, wurde die vorhandene Doppelgarage aus Platzgründen abgerissen. Für die Baukosten wendete der Beklagte seine Ersparnisse auf; ferner steuerten seine Eltern dazu insgesamt 30.000 DM bei. Am 13. Juli 1983, als der Rohbau bereits fertig war, gab die Mutter zu notarieller Urkunde die gemäß § 8 WEG erforderliche Teilungserklärung zur Bildung von Wohnungseigentum ab. Durch notariellen Übergabevertrag vom gleichen Tage übertrug sie einen Miteigentumsanteil von 150/300 an dem Gesamtgrundstück verbunden mit dem Sondereigentum an dem neu errichteten Haus auf den Beklagten. Dabei wurde u.a. die alleinige Nutzung des Gartengeländes des Grundstücks den Eltern bis zum Tode des Längstlebenden vorbehalten. Die Auflassung auf den Beklagten erfolgte am 30. September 1983, seine Eintragung ins Grundbuch am 18. Oktober 1983. Zu diesem Zeitpunkt war der Neubau, den die Parteien im Frühjahr 1984 bezogen, im wesentlichen fertiggestellt.

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Ihrer im Sommer 1990 erhobenen Klage legte die Klägerin ein Endvermögen des Beklagten von 521.400 DM zugrunde, nämlich 575.000 DM als Zeitwert der Eigentumswohnung abzüglich Verbindlichkeiten. Als dessen Anfangsvermögen setzte sie 241.175 DM an, wobei sie - neben seinem Sparguthaben - gemäß § 1374 Abs. 2 BGB die Zuschüsse seiner Eltern zu den Baukosten von 30.000 DM und die unentgeltliche Zuwendung des Grundstücksanteils (bewertet mit nominal 164.160 DM) durch Hinzurechnung berücksichtigte, jeweils indiziert nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 101, 65. Als ihr zustehende hälftige Differenz (§ 1378 Abs. 1 BGB) verlangte sie Zahlung von 140.000 DM nebst 8% Zinsen seit dem 15. Dezember 1989.

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Das Amtsgericht - Familiengericht - gab der Klage unter Herabsetzung des Zinssatzes auf 4% voll statt. Mit der hiergegen eingelegten Berufung erstrebte der Beklagte die Klageabweisung, soweit er zur Zahlung von mehr als 40.000 DM nebst Zinsen verurteilt worden war. Die Klägerin schloß sich dem Rechtsmittel an mit dem Ziel, 8% statt 4% Zinsen zugesprochen zu erhalten. Das Oberlandesgericht änderte das amtsgerichtliche Urteil dahin ab, daß der Beklagte lediglich zur Zahlung von 131.312 DM nebst Zinsen von 8% verurteilt wird. Es bewertete das Endvermögen des Beklagten nur mit 503.800 DM, indem es erhöhten Instandhaltungsaufwand aufgrund des Zustandes des Altbaus und die den Eltern des Beklagten vorbehaltene Nutzung des Gartens wertmindernd berücksichtigte. Das Anfangsvermögen des Beklagten beurteilte es ebenso wie die Klägerin und das Amtsgericht. Mit der - zugelassenen - Revision begehrt der Beklagte, die Klage abzuweisen, soweit er zu mehr als 40.000 DM nebst Zinsen von 8% verurteilt worden ist.

Entscheidungsgründe

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Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

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1. Die Revision, die den Ansatz des Endvermögens des Beklagten mit 503.800 DM nicht bekämpft, wendet sich vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht die Übertragung des Wohnungseigentums an dem neu errichteten Haus nur insoweit als Schenkung im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB beurteilt hat, als der Miteigentumsanteil an dem Grundstück betroffen ist. Sie erstrebt eine Hinzurechnung auch des Gebäudewertes zum Anfangsvermögen mit der Folge, daß sich der Ausgleichsanspruch der Klägerin bis auf 40.000 DM vermindert. Zu dieser Frage ist im angefochtenen Urteil ausgeführt: Gegenstand der Zuwendung der Mutter an den Beklagten durch den Übergabevertrag vom 13. Juli 1983 sei zwar die zu diesem Zeitpunkt bereits konstituierte Eigentumswohnung insgesamt gewesen, weil das Eigentum an den Baulichkeiten gemäß §§ 93, 94 BGB der Mutter zugewachsen sei, doch könne als unentgeltlich zugewendet nur der Bodenwert gelten. Der Beklagte habe auf fremden Grund ein Gebäude errichtet unter der Absprache, daß das Eigentum hieran ihm nach der Fertigstellung in Form von Wohnungseigentum übertragen werde. Durch diese formlose Absprache sei zwar kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Eigentumsverschaffung begründet worden, aber der Beklagte habe, falls die Mutter ihr Versprechen nicht einhielt, einen Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB 2. Altern.) erworben, mit dem er den Ersatz der Wertsteigerung hätte verlangen können, die das Grundstück durch die Errichtung des Gebäudes erfahren hatte. Dieser Wertersatzanspruch sei durch die Übertragung des Wohnungseigentums auf ihn entfallen. Bei der Bewertung der Zuwendung sei deshalb von dem Wert des Gegenstandes der Wertersatzanspruch abzuziehen, so daß im Ergebnis nur das geschenkt worden sei, was diesen Anspruch wertmäßig übersteige. Insoweit könnten die Grundsätze, die die Rechtsprechung für die gemischte Schenkung entwickelt habe, entsprechend herangezogen werden.

7

2. Die Revision hält dem entgegen, daß das Berufungsgericht zu Unrecht von einem nur gedachten Fall ausgegangen sei. Tatsächlich habe sich die Mutter des Beklagten nicht geweigert, ihr Versprechen zu erfüllen, so daß ein Bereicherungsanspruch des Beklagten wegen Zweckverfehlung niemals entstanden und damit auch nicht mit dem Abschluß des notariellen Übergabevertrags aus seinem Vermögen ausgeschieden sei.

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Dieser Einwand vermag jedoch die Beurteilung des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht zu erschüttern.

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a) Schenkung im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB ist nichts anderes als die in § 516 Abs. 1 BGB geregelte Vermögensbewegung. Sie setzt eine Zuwendung voraus, durch die der Schenker die Substanz seines Vermögens vermindert und das Vermögen des Beschenkten entsprechend vermehrt, wobei beide Teile darüber einig sind, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (vgl. Senatsurteile BGHZ 101, 65, 68 und vom 1. Juli 1987 - IVb ZR 70/86 - FamRZ 1987, 910, 911). Bei einer gemischten Schenkung sind sich die Parteien darüber einig, daß nur ein Teil der Leistung unentgeltlich zugewendet wird, während der übrige Teil durch eine Gegenleistung abgegolten ist (vgl. BGHZ 59, 132, 135) [BGH 21.07.1972 - IV ZR 221/69]. In einem solchen Fall kann auch nur der unentgeltliche Teil des Rechtsgeschäfts als privilegierter Erwerb im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB behandelt werden (vgl. Palandt/Diederichsen BGB 51. Aufl. § 1374 Rdn. 20; OLG Bamberg FamRZ 1990, 408 [OLG Bamberg 20.07.1989 - 2 UF 202/88]). Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang der Begriff der Unentgeltlichkeit. Unentgeltlich ist eine Zuwendung dann, wenn sie rechtlich nicht abhängig ist von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung des Erwerbers. Dabei kommen als rechtliche Abhängigkeit, welche die Unentgeltlichkeit ausschließt und Entgeltlichkeit begründet, Verknüpfungen sowohl nach Art eines gegenseitigen Vertrages als auch durch Setzung einer Bedingung oder eines entsprechenden Rechtszweckes in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1991 - IV ZR 164/90V ZR 164/90 - FamRZ 1992, 300, 301; RGZ 163, 348, 356).

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b) Der Beklagte hat durch den Einsatz seiner Arbeitskraft und von sonstigen Mitteln Leistungen erbracht, die geeignet sind, jedenfalls den Erwerb des Sondereigentums an dem von ihm selbst errichteten Wohngebäude auszugleichen. Wirtschaftlich gesehen hat ihm seine Mutter insoweit nur die Möglichkeit eingeräumt, auf ihrem Grundstück das Gebäude in eigener Regie zu erstellen. Zwar war die schon vor Beginn der Bauarbeiten erzielte Übereinkunft mit der Mutter über die rechtliche Behandlung des fertiggestellten Gebäudes gemäß § 313 Satz 1 BGB nicht rechtsverbindlich, weil diese sich nicht formlos zur Übertragung von Grundeigentum verpflichten konnte, sofern es sich überhaupt, was nicht festgestellt ist, um ein bindend gewolltes Rechtsgeschäft gehandelt hat. Eine Heilung nach § 313 Satz 2 BGB konnte allenfalls durch den erst nach dem Abschluß des Übergabevertrages erfolgten Grundbuchvollzug eintreten. Bei Abschluß des Übergabevertrages war aber jedenfalls eine Verknüpfung mit einer rechtlich erheblichen Zwecksetzung gegeben, die, wie ausgeführt, für die Annahme der Entgeltlichkeit genügt. Sie war darin zu sehen, daß der Beklagte mit seiner Mutter eine tatsächliche Willensübereinstimmung über den mit seinen Leistungen bezweckten Erfolg erzielt hatte, die nach den zutreffenden Darlegungen des Berufungsgerichts zu einem Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung geführt hätte, wenn die Mutter eine Eigentumsübertragung verweigert hätte (vgl. BGHZ 35, 356, 358;  44, 321, 323  [BGH 29.11.1965 - VII ZR 214/63]und ständig). Ist eine Zwecksetzung durch einen solchen Bereicherungsanspruch rechtlich geschützt, ist sie auch geeignet, die Entgeltlichkeit der auf diesen Zweck gerichteten Leistungen zu begründen, wenn es zu dem erstrebten Erfolg kommt. Daß es tatsächlich zur Entstehung des Bereicherungsanspruchs nicht gekommen ist (vgl. dazu auch Münch-Komm/Kollhosser 2. Aufl. § 516 Rdn. 16), ist danach für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich.

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Eine andere rechtliche Überlegung führt zu dem gleichen Ergebnis: Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen auch die Annahme, daß es sich bei der Übertragung des Sondereigentums an dem neu errichteten Haus um eine nachträgliche Vergütung für die Leistungen gehandelt hat, die der Beklagte ursprünglich ohne einen rechtswirksamen Anspruch auf Entgelt erbracht hat. Wenn in solchen Fällen der Leistende von Anfang an erkennbar gemacht hat, dafür unter bestimmten Umständen, etwa im Falle eines erstrebten Erfolges, eine Entlohnung fordern zu wollen, können seine Leistungen als vorweggenommene Erfüllungshandlung in Bezug auf einen noch abzuschließenden entgeltlichen Vertrag gewertet werden. Dadurch, daß die von vornherein in Aussicht genommene Vergütung tatsächlich gewährt wird, kommt nachträglich ein entsprechender entgeltlicher Vertrag zustande, der es verbietet, den Vorgang als unentgeltliche Zuwendung zu werten (vgl. RG JW 1929, 3497, 3498; Münch-Komm/Kollhosser aaO. § 516 Rdn. 17; Staudinger/Reuss BGB 12. Aufl. § 516 Rdn. 15; Soergel/Mühl BGB 11. Aufl. § 516 Rdn. 23). Anders kann es sein, wenn die Leistungen etwa nur der Beweggrund für eine sog. belohnende Schenkung sind (vgl. Staudinger/Reuss aaO.). Hier ist aber anzunehmen, daß die Mutter des Beklagten davon ausgegangen ist, mit der Eigentumsübertragung auf den Beklagten eine wirkliche Schuld abzutragen, die durch eine wirtschaftlich bedeutsame gemeinsame Planung und daraufhin erbrachte erhebliche Leistungen des Beklagten begründet worden war.

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3. Das Berufungsgericht hat die Übertragung des Sondereigentums an dem Neubau nach allem im Ergebnis zu Recht nicht als Schenkung beurteilt. Den Umständen nach liegt fern, daß der Beklagte und seine Mutter insoweit subjektiv von einer Unentgeltlichkeit der Übertragung ausgegangen sind oder daß zwischen dem Wert des Sondereigentums und den dafür erbrachten Leistungen des Beklagten ein grobes Mißverhältnis bestand (vgl. zum letzteren BGHZ 59, 132, 136) [BGH 21.07.1972 - IV ZR 221/69]. Die Mithilfe seines Vaters und seiner Freunde konnte dabei ihm selbst zugerechnet werden (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - XII ZR 145/90 - FamRZ 1992, 160, 162). Soweit das Berufungsgericht in der gleichzeitig vorgenommenen Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück eine unentgeltliche Zuwendung gesehen hat, entspricht diese dem Beklagten günstige Annahme der von Anfang an vertretenen Rechtsauffassung der Klägerin. Insgesamt stellt danach der notarielle Übergabevertrag eine gemischte Schenkung dar. Bei einer solchen ist, wie bereits ausgeführt, nur der Wertanteil, der auf die unentgeltliche Zuwendung entfällt, gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen des Zuwendungsempfängers hinzuzurechnen und auf diese Weise vom Zugewinnausgleich auszunehmen.

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Der für die Bewertung maßgebende Zeitpunkt des Erwerbs des Zugewendeten ist der der formgerechten Begründung des zugrundeliegenden schuldrechtlichen Anspruchs, hier also der 13. Juli 1983, und nicht erst die Grundbucheintragung am 18. Oktober 1983; die letztere war nur der letzte Akt der Erfüllung des Schenkungsversprechens, nicht die Schenkung selbst (vgl. Staudinger/Thiele aaO. § 1376 Rdn. 5; Palandt/Putzo aaO. § 518 Rdn. 3; Larenz Schuldrecht II 13. Aufl. § 47 I S. 201; a.A. OLG Bamberg aaO. S. 409). Am 13. Juli 1983 war die Doppelgarage auf dem Grundstück bereits abgerissen und nicht mehr vorhanden. Schon deswegen kann der Auffassung der Revision, bei der Bewertung müsse der frühere Wert dieser Doppelgarage zugunsten des Beklagten besonders berücksichtigt werden, nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung einem bereits von den Parteien vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachten gefolgt, das das dem Beklagten Geschenkte nach dem Bodenwert, also dem Wert eines unbebauten Grundstücks, zum Stichtag 13. Juli 1983 mit 164,160 DM angesetzt hat. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die erforderliche Indexierung (BGHZ 101, 65) hat das Berufungsgericht zutreffend vorgenommen. Auch sonst sind Fehler zum Nachteil des Beklagten nicht ersichtlich.