Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.10.1991, Az.: XII ZR 145/90
Wegfall der Geschäftsgrundlage; Sachleistungen; Geldleistungen; Zustandekommen der Ehe; Scheitern der Ehe; Verlobte; Verlöbnis; Kranzgeld
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.10.1991
- Aktenzeichen
- XII ZR 145/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14035
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 115, 261 - 267
- DNotZ 1993, 515-518
- FamRZ 1992, 160-162 (Volltext mit amtl. LS)
- FuR 1992, 50 (red. Leitsatz mit Anm.)
- JR 1993, 60-62
- JZ 1992, 1023-1025 (Volltext mit red. LS)
- JuS 1992, 347 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1992, 264-265 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 427-429 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Haben Verlobte erhebliche Sach- und Geldleistungen erbracht und zwar im Hinblick auf die geplante zustande gekommene Ehe, welche dann jedoch gescheitert ist, so erhalten sie einen Ausgleich wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
Tatbestand:
Der Beklagte war Alleineigentümer eines ca. 840 großen unbebauten Grundstücks in ländlichem Gebiet. In den Jahren 1977/78 wurde darauf ein großzügiges Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung errichtet, in das die Parteien nach ihrer Eheschließung am 6. November 1978 einzogen. Während der Bauzeit, als die Parteien bereits verlobt waren, trugen beide mit Ersparnissen und Arbeitsleistungen zu dem Bauvorhaben bei. Die Klägerin will für Baumaterialien und Handwerkerrechnungen insgesamt 54.018, 61 DM aufgewendet haben. Ihr damals 69-jähriger Vater, gelernter Maurer im Ruhestand, erbrachte für den Bau unentgeltlich Arbeitsleistungen erheblichen Umfangs (geltend gemacht: 5.200 Arbeitsstunden). Der Beklagte blieb Alleineigentümer auch des bebauten Grundstücks.
Im November 1983 trennten sich die Parteien; die Klägerin zog aus dem Familienheim aus. Der Beklagte stellte am 21. August 1987 den Scheidungsantrag; im Scheidungsverbundverfahren begehrt die Klägerin auch den Zugewinnausgleich, über den noch nicht entschieden ist.
Mit der Klage verlangte die Klägerin aus eigenem und aus abgetretenen Recht ihres Vaters die Zahlung von 159.551, 04 DM nebst Zinsen aufgrund ihrer und ihres Vaters Mitwirkung an dem Hausbau in der Zeit vor der Eheschließung. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den ausgeurteilten Betrag auf 138.062, 27 DM nebst Zinsen ermäßigt und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte wie in den Vorinstanzen die volle Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Das Berufungsgericht billigt der Klägerin und ihrem Vater wegen ihrer Mitwirkung an dem Hausbau einen Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung zu (condictio ob rem, § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB 2. Alternative), einen Anspruch, der bei Leistungen während der Ehe weitgehend zugunsten eines Ausgleichs nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage aufgegeben ist (vgl. BGHZ 84, 361, 364 m.w.N.; s.a. Senatsurteil vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 601; Lieb, Die Ehegattenmitarbeit im Spannungsfeld zwischen Rechtsgeschäft, Bereicherungsausgleich und gesetzlichem Güterstand S. 116 f; Jaeger DNotZ 1991, 431, 451). Es verneint eine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien; soweit der Bundesgerichtshof bei Leistungen während bestehender Ehe einen stillschweigend geschlossenen besonderen familienrechtlichen Vertrag angenommen habe (BGHZ aaO. S. 367), könne dies nicht auf die Zeit vor der Eheschließung übertragen werden.
2. Ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung wird aber schon von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen. Der mit den Leistungen der Klägerin und ihres Vaters bezweckte Erfolg soll darin bestanden haben, daß der Klägerin nach der Fertigstellung des Hauses und der Heirat das hälftige Miteigentum an dem Grundstück übertragen würde. Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens einer Erwartung setzt indessen voraus, daß darüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden ist; einseitige Erwartungen genügen nicht. Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinn kann angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung annimmt, ohne zu widersprechen (vgl. BGHZ 44, 321, 323 [BGH 29.11.1965 - VII ZR 214/63]; BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88 - NJW 1989, 2745, 2747).
Derartiges ist hier nicht festgestellt. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Beklagten als wahr unterstellt, daß die Klägerin ihre Erwartung künftigen Miteigentumserwerbs nicht ausdrücklich angesprochen, vielmehr einen entsprechenden Wunsch erst geäußert hat, nachdem eheliche Schwierigkeiten aufgetreten waren. Dennoch, so hat es ausgeführt, könne angesichts des Umfangs ihrer Aufwendungen nur davon ausgegangen werden, daß dieser Leistungszweck dem Beklagten habe bekannt sein müssen, zumal er mit den Aufwendungen der Klägerin durchaus einverstanden gewesen sei. Er habe auch schriftsätzlich eingeräumt, daß "nichts näher gelegen hätte", als der Klägerin einen Miteigentumsanteil einzuräumen, wenn sie diesen Wunsch in der Zeit geäußert hätte, in der die Ehe "problemlos funktioniert" habe. Die Revision macht insoweit zu Recht geltend, daß bloßes "Kennenmüssen" nicht genügt, vielmehr die positive Kenntnis von der Zweckvorstellung des anderen Teils zu fordern ist. Die Zweckbestimmung muß mehr sein als bloße Geschäftsgrundlage (vgl. Welker, Bereicherungsausgleich wegen Zweckverfehlung 1974 - S. 110 f). Die vom Berufungsgericht angeführte schriftsätzliche Äußerung des Beklagten läßt keinen sicheren Schluß auf seinen Kenntnisstand im Zeitpunkt der fraglichen Leistungen zu, auf den es aber ankommt. Hinsichtlich der Leistungen des Vaters der Klägerin, dem das Berufungsgericht einen eigenen - an die Klägerin abgetretenen - Bereicherungsanspruch zugesteht, hat es die Kenntnis des Beklagten ebenfalls nicht festgestellt, sondern lediglich ausgeführt, angesichts des ganz erheblichen Umfangs dieser Leistungen sei ihm "erkennbar" gewesen, daß der Klägerin ein hälftiger Miteigentumsanteil habe verschafft werden sollen. Bloße Erkennbarkeit genügt ebensowenig wie Kennenmüssen. Das Berufungsgericht läßt außer acht, daß auch andere Möglichkeiten als die Einräumung eines hälftigen Miteigentumsanteils in Betracht kamen, wenn diese nicht ausdrücklich in Aussicht genommen war; z.B. war in dem der Entscheidung BGHZ 84, 361 zugrundeliegenden Fall für den mitarbeitenden Ehegatten lediglich die Bestellung eines Wohnrechts vorgesehen. Auch sind Fälle denkbar, in denen der andere Ehegatte auf eine dingliche Mitbeteiligung keinen Wert legt. Nach den getroffenen Feststellungen läßt sich insgesamt nicht ausschließen, daß Leistungszwecke i.S. von § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich das Zustandekommen der Ehe und die Benutzung des Hauses als Familienheim gewesen sind; diese Zwecke sind erreicht worden, so daß Ansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB ausscheiden (vgl. BGHZ aaO. 363).
3. Kann somit das angefochtene Urteil mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben, bedeutet das nicht, daß die Klägerin keinerlei Ausgleich verlangen kann. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die für Leistungen während einer Ehe entwickelten Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf Leistungen unter Verlobten nicht übertragen werden könnten, teilt der Senat nicht (vgl. dazu auch Staudinger/Lorenz BGB 12. Aufl. § 812 Rdn. 100; Münch-Komm/Lieb 2. Aufl. § 812 Rdn. 176). Wenn Leistungen erheblichen Umfangs in der Verlobungszeit, wie hier, dazu dienen, die Voraussetzungen für die Verwirklichung der später tatsächlich zustande gekommenen ehelichen Lebensgemeinschaft zu schaffen, ohne daß besondere Abreden getroffen worden sind oder die Leistungen bei Scheitern der Ehe gesetzlich, insbesondere durch den Zugewinnausgleich, ausgeglichen werden, ist die Interessenlage durchaus vergleichbar mit derjenigen bei unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung. Verlobte stehen bereits in einem rechtlich geregelten personenrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis (vgl. Gernhuber, Familienrecht - 3. Aufl. § 8 III 2 S. 77), was das Verlöbnis von der nichtehelichen Lebensgemeinschaft abhebt. Auch bei einer solchen kommt im übrigen mangels einer dahingehenden Vereinbarung ein Anspruch analog den §§ 730 ff BGB in Betracht, wenn die Partner durch gemeinschaftliche Leistungen einen erheblichen Vermögensgegenstand erworben und hierbei die Absicht verfolgt haben, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (vgl. BGHZ 84, 388, 390 f). Das OLG Hamm (FamRZ 1983, 494) hat in einem Fall, der dem vorliegenden in tatsächlicher Hinsicht sehr ähnlich ist, einen stillschweigend zustande gekommenen Kooperationsvertrag der Verlobten angenommen, durch den sie sich verpflichtet haben, durch beiderseitige Beiträge finanzieller und anderer Art nach Kräften das Bauvorhaben auszuführen und zu unterstützen. Es ist weiter davon ausgegangen, daß der Bestand der künftigen Ehe Geschäftsgrundlage dieses Vertrages gewesen sei, so daß nach deren Scheitern ein angemessener Ausgleich nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht komme. Dem ist im Grundsatz beizupflichten. Es liegt kein hinreichender Grund vor, um einer tatsächlich zustande gekommenen Ehe willen erbrachte Leistungen deswegen rechtlich anders zu behandeln, weil sie teilweise bereits in der Verlobungszeit erbracht worden sind. Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß das Verhalten der Parteien rechtsgeschäftliche Qualität hatte, weil die von der Klägerin und ihrem Vater erbrachten Leistungen über bloße Gefälligkeiten weit hinausgingen. Diesen Leistungen lag mithin ein besonderes familienrechtliches Rechtsverhältnis zugrunde, zu dessen Geschäftsgrundlage der Bestand der künftigen Ehe zählte.
4. Der nach dem Scheitern der Ehe erwachsene Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls dieser Geschäftsgrundlage steht der Klägerin auch insoweit zu, als Arbeitsleistungen ihres Vaters in Frage stehen. Dieser hat den Umständen nach mit Rücksicht auf die Verheiratung seiner Tochter mitgearbeitet, ohne daß ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, er habe sich dazu dem Beklagten gegenüber verpflichtet. Ähnlich einer Ausstattung (§ 1624 BGB) hat er seine Leistungen für die Klägerin erbracht, so daß deren wirtschaftlicher Gegenwert ihr unmittelbar zuzurechnen ist, wie wenn sie sich für eigene Leistungen ihres Vaters bedient hätte. Auch wenn ein Vertrag des Vaters mit dem Beklagten zugunsten der Klägerin im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB anzunehmen wäre, könnte diese Rechte wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in eigener Person und ohne Abtretung geltend machen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. November 1971 - V ZR 103/69 - NJW 1972, 152, 153 f).
5. Ob die Klägerin das Scheitern der Ehe zu verantworten hat, weil sie aus einer intakten Ehe ausgebrochen und bereits im Jahre 1983 zu ihrem Liebhaber gezogen sei, wie der Beklagte geltend macht, ist für die Beurteilung des Ausgleichsanspruchs unerheblich (vgl. schon BGH, Urteil vom 7. Januar 1972 - IV ZR 231/69 - NJW 1972, 580; Johannsen WM 1978, 502, 509). Es gibt keinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, daß derjenige, der die Geschäftsgrundlage eines Vertrages zerstört, deswegen die von ihm erbrachten vermögensrechtlichen Leistungen verwirkt (vgl. Dölle, Familienrecht, § 6 VII 2 S. 84 f). Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob und inwieweit das durch das 1. EheRG abgeschaffte Schuldprinzip im Rahmen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Ehegatten Bedeutung behält (vgl. zu § 1381 BGBSenatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877), kommt es nicht an.
6. Soweit die Klägerin, wie sie im Scheidungsverbundverfahren vorgetragen hat, auch nach der Eheschließung noch Leistungen für den Hausbau erbracht hat, unterliegt der dadurch geschaffene Wert dem Zugewinnausgleich, der im Regelfall den Rückgriff auf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausschließt (vgl. BGHZ 82, 227 [BGH 26.11.1981 - IX ZR 91/80]; zu Ausnahmen vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1991 - XII ZR 114/89 - NJW 1991, 2553 = FamRZ 1991, 1169). In diesen Bereich fällt auch die Wertsteigerung, die das Hausgrundstück ggf. in der Zeit zwischen der Eheschließung und der Zustellung des Scheidungsantrags aufgrund eines Anstiegs der Grundstückspreise oder weiterer Investitionen erfahren hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 111, 8, 11 f) [BGH 14.03.1990 - XII ZR 62/89]. Der hier zu beurteilende Ausgleichsanspruch hat ergänzenden Charakter und kann nur Werte zum Gegenstand haben, die nicht dem eigentlichen Zugewinnausgleich unterfallen. Das gilt für die durch die vorehelichen Leistungen der Klägerin und ihres Vaters bewirkte Wertsteigerung des Hausgrundstücks, weil diese bereits in das Anfangsvermögen des Beklagten (§ 1376 Abs. 1 BGB) eingegangen ist und damit keinen auszugleichenden Zugewinn (§ 1373 BGB) darstellt. Nach dem Scheitern der Ehe ist der Klägerin nicht zuzumuten, dem Beklagten diesen Vorteil zu belassen, da sie ohne eigene Vermögensmehrung im Hinblick auf die künftige Ehe Leistungen erbracht hat, deren Früchte nach dem Ausgleichsmechanismus des Zugewinnausgleichs allein dem Beklagten verbleiben würden. Auf der anderen Seite liegt auch kein Grund vor, die Klägerin gegenüber dem gedachten Fall besserzustellen, daß die fraglichen Leistungen erst nach der Eheschließung erbracht worden sind. In diesem Falle unterlägen die dadurch geschaffenen Werte dem Zugewinnausgleich mit der damit einhergehenden grundsätzlich hälftigen Beteiligung beider Ehegatten. Es bietet sich daher an, den ergänzenden Ausgleichsanspruch grundsätzlich danach zu bemessen, was sich für die Klägerin als Mehr an Zugewinnausgleich ergeben würde, wenn im Anfangsvermögen des Beklagten das Hausgrundstück nur mit dem geringeren Wert angesetzt würde, den es im Zeitpunkt der Eheschließung ohne die vorehelichen Leistungen der Klägerin und ihres Vaters gehabt hätte. Wie der Senat in seinem Urteil vom 10. Juli 1991 (aaO. S. 2555/1171) dargelegt hat, sind allerdings Fälle denkbar, in denen wegen besonderer Umstände der Zugewinnausgleich zu einem schlechthin unangemessenen Ergebnis führt und daher einer Korrektur durch Zubilligung eines Ausgleichsanspruches nach § 242 BGB bedarf. Die dazu entwickelten Grundsätze sind für den hier erörterten ergänzenden Anspruch entsprechend heranzuziehen.
7. Aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen ist eine abschließende Entscheidung unter Beachtung des vorstehend Dargelegten nicht möglich. Den Parteien muß auch Gelegenheit gegeben werden, zu den erst im Revisionsverfahren hervorgetretenen Gesichtspunkten ergänzend vorzutragen. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.