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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1992, Az.: II ZR 23/92

Anwendbarkeit des AktG; Vereinsrecht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.05.1992
Aktenzeichen
II ZR 23/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14807
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AG 1992, 320 (Volltext mit amtl. LS)
  • BGHWarn 1992, 370-373
  • DB 1992, 1568-1569 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1992, 1027 (Volltext mit amtl. LS)
  • LM H. 2 / 1993 § 546 ZPO Nr. 139
  • MDR 1993, 183 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1992, 1209-1210 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1992, 1369-1370 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1992, 918-919 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

§ 247 I AktG ist nicht entsprechend auf das Vereinsrecht anwendbar.

Gründe

1

Auch im Vereinsrecht richtet sich der Wert der Beschwer nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des ihn belastenden Urteils. Das Interesse des Klägers an der Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses der Mitgliederversammlung des beklagten Vereins vom 19. Juni 1989 sowie des Bestehens einer Schadensersatzverpflichtung des Beklagten gegenüber dem Kläger haben die Vorinstanzen mit insgesamt 20.000,- DM bewertet, ohne daß der Kläger dagegen im einzelnen Einwendungen erhoben hat. Das möglicherweise höhere Interesse des Rechtsmittelbeklagten an der Aufrechterhaltung des die Klage abweisenden Urteils vermag eine höhere Beschwer des Klägers nicht zu begründen. Die Ermittlung, in welchem Umfang eine Partei durch eine gerichtliche Entscheidung beschwert ist und ob ihr wirtschaftliches Interesse an deren Beseitigung die Eröffnung einer weiteren Instanz rechtfertigt, kann allein nach Maßgabe ihrer eigenen Verhältnisse erfolgen und nicht anhand derjenigen der Gegenpartei, die das Urteil möglicherweise überhaupt nicht oder in anderer Weise belastet (vgl. BGHZ 23, 205 sowie Zöller/Schneider, ZPO 16. Aufl. § 511 a Rdn. 4 und 12). Zwar hat der Senat in seinem Beschluß vom 28. September 1981 (II ZR 88/81, WM 1981, 1344) die Regelung des § 247 Abs. 1 AktG, wonach bei der Streitwertbestimmung in aktienrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsprozessen die Bedeutung der Sache für die Gesellschaft mitzuberücksichtigen ist, als maßgeblich auch bei der Bewertung der Beschwer des Revisionsklägers nach § 546 ZPO erachtet. Diese Vorschrift des Aktienrechts ist jedoch entgegen der Ansicht der Revision nicht entsprechend auf das Vereinsrecht anwendbar. Es trifft zwar zu, daß die Regelung des § 247 Abs. 1 Satz 1 AktG wesentlich darauf beruht, daß die gerichtliche Erklärung oder Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft infolge der ihr nach §§ 248, 249 AktG zukommenden erweiterten Rechtskraftwirkung nicht nur das Interesse des klagenden Aktionärs, sondern auch die möglicherweise sehr viel bedeutenderen Interessen der Gesellschaft und anderer Aktionäre berührt (vgl. Sen.Entsch. v. 28. September 1981 aaO sowie Zöllner in KK z. AktG § 247 Rdn. 1 und Hüffer in Geßler/Hefermehl, AktG § 247 Rdn. 1 jew. m.w.N.). Richtig ist ferner, daß nach herrschender Meinung auch die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung eines eingetragenen Vereines aus Gründen der Rechtssicherheit eine über die Prozeßparteien hinausreichende Rechtskraftwirkung innerhalb des Vereins entfaltet (vgl. statt aller Soergel/Hadding, BGB 12. Aufl. § 32 Rdn. 40 m.w.N.). Diese Ähnlichkeit der Rechtskraftwirkung vermag jedoch entgegen der Ansicht der Revision eine entsprechende Anwendung des § 247 AktG auf das Vereinsrecht nicht zu rechtfertigen. Hinter der Mitberücksichtigung des regelmäßig wesentlich größeren wirtschaftlichen Interesses der Aktiengesellschaft bei der Bemessung des Streitwertes einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage steht vor allem die gesetzgeberische Absicht, Kleinaktionäre mit möglicherweise nicht mehr als einer einzigen Aktie davon abzuhalten, mutwillig ohne echtes eigenes wirtschaftliches Interesse mit geringstmöglichem Kostenrisiko Klagen zu erheben, welche die wirtschaftlichen Belange der Gesellschaft erheblich in Mitleidenschaft ziehen können (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1969 - III ZR 214/68, LM Preuß.All.BergG § 115 Nr. 1). Diese die aktienrechtliche Regelung zumindest wesentlich mitbestimmende Ausgangssituation findet im Vereinsrecht ungeachtet der Vielfältigkeit der Zwecke, zu denen vereinsrechtliche Organisationsformen verwendet werden können, typischerweise keine Entsprechung. Anders als bei der Aktiengesellschaft wird die Mitgliedschaft in einem Verein grundsätzlich nicht durch den Erwerb von Anteilen in unterschiedlicher Höhe bestimmt, die über den Umfang der Beteiligung am Verbandsvermögen wie überhaupt über deren wirtschaftlichen Wert entscheidet. Vielmehr verkörpert die Vereinsmitgliedschaft im allgemeinen keinen Anteil am Verbandsvermögen, sichert aber im Grundsatz allen Mitgliedern die gleichen Rechte gegenüber dem Verein. Infolgedessen fehlt dem für die aktienrechtliche Regelung zumindest wesentlich mitbestimmenden Gedanken, wirtschaftlich gering beteiligte (Klein-)Mitglieder unter grundsätzlicher Aufrechterhaltung ihres Klagerechts durch die Berücksichtigung eines ihr eigenes wirtschaftliches Interesse überschreitenden Verbandsinteresses von der Erhebung willkürlicher Klagen abzuhalten, beim Verein typischerweise die eine analoge Anwendung rechtfertigende tatsächliche und rechtliche Grundlage. Die Folge der Berücksichtigung des zumeist wesentlich höheren Verbandsinteresses auch im Bereich des Vereinsrechts wäre lediglich eine allgemeine Erhöhung der Streitwerte, ohne daß dies durch die bei Vereinen typischerweise anzutreffenden Strukturen innerlich geboten wäre. Die damit verbunden generelle Verteuerung der Prozeßkosten brächte vielmehr die Gefahr mit sich, daß Vereinsmitglieder in einem den vereinsrechtlichen Verhältnissen nicht angemessenen Ausmaß davon abgeschreckt würden, von ihnen als nicht rechtmäßig erachtete Beschlüsse der Mitgliederversammlung gerichtlich nachprüfen zu lassen. Dieses Bedenken wiegt um so schwerer, als bei Vereinen angesichts der Vielgestaltigkeit ihrer Zwecke und inneren Struktur sowie des Fehlens eines in Anteile zerlegten Grund- oder Stammkapitals die Setzung fester Höchst- oder Regelstreitwerte entsprechend der in § 247 Abs. 1 Satz 2 AktG getroffenen Regelung, die das Prozeßkostenrisiko kalkulierbar macht, in Ermangelung eines dafür geeigneten, einfach zu ermittelnden allgemeinen Maßstabs von vornherein nicht in Betracht kommen dürfte. Eine solche Begrenzung ist aber, wie die Vorgeschichte, die zur Schaffung des § 247 Abs. 1 Satz 2 in das AktG 1965 geführt hat, zeigt (vgl. dazu Zöllner und Hüffer jew. aaO), als Regulativ unentbehrlich, wenn die Einbeziehung des Verbandsinteresses nicht dazu führen soll, daß finanzschwächeren Mitgliedern die Erhebung von Klagen gegen rechtswidrige Beschlüsse der Haupt- oder (beim Verein) der Mitgliederversammlung überhaupt unzumutbar gemacht wird. Auf der anderen Seite erhöht die Berücksichtigung der für den Verein wirtschaftlich auf dem Spiel stehenden Belange bei der Streitwertfestsetzung auch für den Verein in erheblichem Maße das mit der Führung des Rechtsstreits verbundene Kostenrisiko, ohne daß angesichts der Vielgestaltigkeit der Vereine und des Fehlens eines gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals die Gewähr dafür besteht, daß der Verein nicht durch die Tragung dieser Kosten finanziell überfordert oder doch erheblich geschädigt wird. Aus diesem Grunde eignet sich auch die in § 247 Abs. 2 AktG vorgenommene Streitwertspaltung nicht zur Übertragung auf den Verein. Hinzu kommt, daß es zumindest naheliegt, daß die mit der Einbeziehung des Vereinsinteresses verbundene erhebliche Erhöhung der Streitwerte in Vereinsangelegenheiten nicht auf den Gebührenstreitwert und die Bemessung der Beschwer beschränkt bleiben könnte, sondern sich auch auf den Zuständigkeitsstreitwert auswirken würde. Dies würde dazu führen, daß zahlreiche vereinsrechtliche Rechtsstreitigkeiten angesichts des Fehlens einer § 246 Abs. 3 AktG entsprechenden Norm im Vereinsrecht der Zuständigkeit des Amtsgerichts und der dort gegebenen Möglichkeit, sich ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts vor Gericht zu vertreten, entzogen würden. Auch dieses Ergebnis wäre in vielen Fällen sowohl aus den oben genannten Kostengründen als auch im Hinblick auf den Charakter zahlreicher Vereinsstreitigkeiten nicht unbedenklich. Die vorstehenden Erwägungen mögen zwar in erster Linie für kleinere Idealvereine zutreffen. Eine grundsätzlich unterschiedliche Berechnung von Streitwert und Beschwer entsprechend der jeweiligen Größe des betreffenden Vereins, seiner Struktur oder der von ihm verfolgten satzungsmäßigen Zwecke kommt aber schon wegen

2

der damit verbundenen Abgrenzungsschwierigkeiten aus Gründen der Rechtssicherheit nicht in Betracht.