Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.1969, Az.: III ZR 214/68
Anfechtungsklage eines Gewerken; Allgemeiner Rechtsgedanke des § 247 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG) 1965 ; Obergrenze für die Ermittlung des Rechtsmittelwerts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1969
- Aktenzeichen
- III ZR 214/68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 12057
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Bei der Festsetzung des Streitwerts und der Rechtsmittelsumme der Anfechtungsklage eines Gewerken gegen den Beschluß einer Gewerkenversammlung ist auf § 247 Abs. 1 AktG zurückzugreifen und demgemäß auf die Bedeutung der Sache für den Gewerken und für die Gewerkschaft abzustellen.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler
am 13. Oktober 1969
beschlossen:
Tenor:
Der Wert der Revision wird auf 800.000 DM festgelegt.
Gründe
Bei der Festsetzung der Rechtsmittelsumme ist, wie dies das Berufungsgericht in seinem Beschluß vom 21. Februar 1968 getan hat, auf die Bestimmung des § 247 Abs. 1 AktG 1965 zurückzugreifen. Diese Vorschrift regelt allerdings lediglich den Streitwert einer Anfechtungsklage gegen den Beschluß der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft. Ihr liegt jedoch ein allgemeiner Gedanke zugrunde, der dahin geht: Der Bedeutung und Tragweite der Anfechtungsklage eines einzelnen Aktionärs, die im Falle des Erfolgs den Hauptversammlungsbeschluß in seiner Gesamtheit, nicht etwa nur im Verhältnis der beklagten Aktiengesellschaft zu dem Kläger beseitigt, soll Rechnung getragen und daher neben dem Interesse dieses Klägers das vielfach bedeutsamere und höher zu bewertende Interesse der Aktiengesellschaft an der Aufrechterhaltung des Beschlusses berücksichtigt werden; auf diese Weise soll auch eine mutwillige Prozeßführung eines Kleinaktionärs und eine dadurch befürchtete Störung des Geschäftsbetriebes der Gesellschaft hintangehalten werden. Dieser Gedanke trifft in gleicher Weise auf die Anfechtungsklage eines Gewerken zu. Er rechtfertigt und gebietet geradezu die sinngemäße Anwendung auf die Anfechtungsklage eines Gewerken, wie sie hier erhoben worden ist, ebenso wie eine solche Anwendung auch für die Anfechtungsklage gegen einen Gesellschaftsbeschluß einer GmbH oder gegen den Beschluß einer Genossenschafterversammlung gutgeheißen worden ist (vgl. OLG Hamm in GmbH Rdsch 1955, 226; OLG Frankfurt 1956, 92 und in Der Deutsche Rechtspfleger 1960, 177 mit weiteren Zitaten für § 199 Abs. 6, § 201 Abs. 1 AktG 1937; Hachenburg, GmbHGes. 6. Aufl. § 45 Anm. 33; Schumann, BRAGebO 1957 S. 302, 303; Willenbücher, Kostenfestsetzungsverfahren usw. 16. Aufl. S. 453; Wieczorek, ZPO § 3 Anm. B II b 1). Die anderenfalls nach den allgemeinen Grundsätzen über die Streitwertfestsetzung in Betracht zu ziehende Bestimmung des Streitwertes nach dem Interesse des anfechtenden Klägers wäre nicht sachgemäß. Angesichts des Schlußhalbsatzes von § 247 Abs. 1 AktG, wonach der Streitwert und damit auch der Rechtsmittelwert (§ 511 a Abs. 2, § 546 Abs. 3 ZPO) den Betrag von einer Million Deutsche Mark nur insoweit übersteigen darf, als die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist - wobei ein von ihm befürchteter Schaden für alle Gewerken nicht einbegriffen werden kann -, erscheint es jedoch angezeigt, und billig, im vorliegenden Fall hinter dem Höchstbetrag zurückzubleiben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert der Revision wird auf 800.000 DM festgelegt.
Dr. Kreft
Dr. Hußla
Gähtgens
Keßler