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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.05.1992, Az.: IV ZR 231/91

Zulässigkeit einer Klage, der keine echte Gesamthandsschuld zugrunde liegt, die nur alle Miterben gemeinsam aus dem ungeteilten Nachlass erbringen können; Inhaberschaft an einem Sparguthaben nach einem Erbfall; Miterben als notwendige Streitgenossen ; Möglichkeit der Verfügung über eine Forderung nur durch alle Mitterben gemeinsam

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.05.1992
Aktenzeichen
IV ZR 231/91
Entscheidungsform
Versäumnisurteil
Referenz
WKRS 1992, 16046
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 11.07.1991

Fundstellen

  • FamRZ 1992, 1055-1056 (Volltext mit red. LS)
  • NJW-RR 1992, 1151-1152 (Volltext mit red. LS)
  • WM 1992, 1296-1297 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Herrn Martin J., S. straße ..., K.-R.,

Prozessgegner

Frau Gisela Z., D. straße ..., Se.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Bundschuh und
die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Terno
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1992
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 1991 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision trägt der Beklagte.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Inhaberschaft an einem Sparguthaben.

2

Die Klägerin besitzt ein auf den Namen des 1986 verstorbenen Erblassers Otto A. ausgestelltes Sparbuch der K. O. mit der Nummer ... Sie meint, daß das Guthaben aufgrund einer Schenkung des Erblassers ihr zustehe und nicht dessen acht gesetzlichen Erben, die verschieden hohe Anteile haben. Zu diesen gesetzlichen Erben, von denen drei in der damaligen DDR wohnten, gehörte die Rechtsvorgängerin des Beklagten mit 1/6-Anteil. Sie kam wie fünf weitere Erben der Aufforderung der Klägerin nicht nach, ihren Anspruch auf das Guthaben anzuerkennen.

3

Mit der Ende 1988 eingereichten Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß sie Inhaberin des Sparguthabens sei. Eine weitere gegen den Miterben Reinhardt Arndt, der zu 1/18 Miterbe ist, gerichtete entsprechende Feststellungsklage hat das Landgericht Essen in dem Verfahren 3 O 196/89 als unbegründet abgewiesen. Dieses Urteil wurde rechtskräftig, weil der Klägerin für die Berufungsinstanz Prozeßkostenhilfe verweigert worden war. Dagegen hat das Landgericht Offenburg in dem Rechtsstreit 2 O 617/88 einer dritten Klage gegen den Miterben Horst Gehrke stattgegeben, der 1/3 als Anteil hat.

4

Die vorliegende Feststellungsklage hat das Landgericht als unzulässig abgewiesen mit der Begründung, die gesetzlichen Erben könnten nur zusammen verklagt werden; sie seien notwendige Streitgenossen. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig gehalten und den Rechtsstreit unter Aufhebung von dessen Urteil an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist unbegründet, so daß es auf die Säumnis der Klägerin im Revisionsverfahren nicht ankommt. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil zu Recht aufgehoben und die Sache gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

6

1.

Es hat ausgeführt, daß die allein gegen den Beklagten gerichtete Klage zulässig sei, weil ihr keine echte Gesamthandschuld zugrunde liege, die nur alle Miterben gemeinsam aus dem ungeteilten Nachlaß erbringen könnten. Die Klägerin begehre weder die Verfügung über einen Nachlaßgegenstand noch die Gestaltung eines die Gesamthand betreffenden Rechtsverhältnisses.

7

Es fehle für die Klage auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar erreiche die Klägerin mit dem erstrebten Urteil nicht die rechtskräftige Feststellung ihrer Forderungsinhaberschaft auch gegenüber den Miterben des Beklagten. Gleichwohl sei die erstrebte Feststellung auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die gleichlautende Feststellungsklage gegen den Miterben Reinhardt Arndt bereits rechtskräftig abgewiesen sei, für die Klägerin nicht ohne jegliches Interesse. Sie könne zum Beispiel durch einen Vergleich den obsiegenden Miterben oder dessen Rechtsnachfolger dazu bewegen, sich der K. gegenüber mit einer Auskehrung des Guthabens an sie einverstanden zu erklären.

8

2.

Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Klage schon deshalb zu Recht bejaht, weil es sich um einen Forderungsprätendentenstreit handelt.

9

Beide Parteien beanspruchen die Forderung gegen die K. aus dem Sparguthaben für sich. Spätestens im Rechtsstreit haben sich der Beklagte und seine Rechtsvorgängerin berühmt, Mitinhaber der Forderung zu sein. Der Streit zwischen Parteien, die miteinander kollidierende Rechte gegen einen Dritten geltend machen, schafft zwischen diesen Forderungsprätendenten ein Rechtsverhältnis, das grundsätzlich eine Feststellungsklage ermöglicht. Das in einem solchen Rechtsstreit ergehende Urteil verbietet es dem Unterlegenen zwar nur gegenüber dem anderen Prätendenten, der gewonnen hat, sich als der Forderungsberechtigte zu betrachten; es bindet ihn nicht gegenüber dem Schuldner der Forderung und bindet auch diesen Schuldner ebensowenig wie andere, am Rechtsstreit nicht beteiligte Prätendenten. Dagegen kann die in § 75 ZPO vorgesehene Streitverkündung solche Lücken in der Rechtskraftwirkung vermeiden. Gleichwohl kann in der Praxis das Feststellungsurteil im vorweggenommenen Prätendentenstreit ausreichen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner der Forderung schon auf ein solches Urteil hin zur Leistung bereit ist (vgl. zu allem BGH Urteil vom 29.06.1987 - II ZR 198/86 unter 2 m.w.N., veröffentlicht WM 1987, 1207 = NJW RR 1987, 1439 = WuB ZPO § 256 1.87 mit zustimmender Anmerkung Lange).

10

Hier hat keine der Parteien vorgetragen, welche Haltung die K. gegenüber den Prätendenten einnimmt, insbesondere, ob sie als Schuldnerin hinterlegen wird. Deshalb und weiter im Hinblick darauf, daß die Mitwirkungsbereitschaft oder -verweigerung sämtlicher Miterben keineswegs endgültig geklärt ist, kann das Feststellungsinteresse nicht verneint werden. Die Erwägung, die Klägerin könne schon Leistungsklage erheben und vom Beklagten die Zustimmung zur Auszahlung verlangen, steht dem unabhängig davon nicht entgegen, ob überhaupt eine Anspruchsgrundlage für ein solches Verlangen gegeben ist. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung besteht, solange schon ein Feststellungsurteil die möglicherweise ausreichende Macht zur Durchsetzung der Forderung verschafft, die der Gegner für sich beansprucht.

11

Die Revision stellt die Meinung des Landgerichts zur Diskussion, die Miterben seien notwendige Streitgenossen; sie könnten gemäß § 2040 BGB nur gemeinsam über die Forderung verfügen. Jedoch verlangt die Klägerin hier vom Beklagten ebensowenig wie in den parallel geführten Verfahren von den anderen verklagten Miterben eine Verfügung, nicht einmal - wie ausgeführt - die Zustimmung zur Auszahlung. Deswegen kann nicht die Rede davon sein, daß die Miterben zur gesamten Hand in Anspruch genommen werden. Danach kommt es nicht einmal darauf an, daß die Frage nach der Streitgenossenschaft für die Feststellungsklage von Miterben untereinander oder des gesetzlichen Erben gegen die in einem Testament eingesetzten Erben höchstrichterlich schon entschieden ist; die dem Kläger gegenüberstehenden Miterben sind nicht notwendige Streitgenossen, weil nicht gegenüber sämtlichen Miterben eine einheitliche Entscheidung ergehen muß (RGZ 95, 97; BGHZ 23, 73, 75). Nichts anderes würde für eine von der Klägerin etwa nach Hinterlegung mit dem Antrag auf Freigabe erhobene Leistungsklage gelten und gilt demgemäß für ihre Feststellungsklage. Denn grundsätzlich hat der Gläubiger bis zur Teilung des Nachlasses die freie Wahl, ob er eine Gesamthand- oder Gesamtschuldklage erhebt (Senatsurteil vom 10.02.1988 - IVa ZR 227/86 - LM BGB § 2058 Nr. 7 = WM 1988, 726).

Bundschuh
Dr. Zopfs
Römer
Dr. Schlichting
Terno