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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.05.1992, Az.: 1 StR 29/92

Richterliches Protokoll; Geständnis des Angeklagten; Dolmetscher; Vereidigung des Dolmetschers; Allgemeiner Eid

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.05.1992
Aktenzeichen
1 StR 29/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 11944
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StV 1992, 551

Amtlicher Leitsatz

Ein richterliches Protokoll über ein Geständnis des Angeklagten darf nach § 254 I StPO nicht verlesen werden, wenn der mitwirkende Dolmetscher nicht gem. § 189 I GVG vereidigt wurde und sich auch nicht i. S. des § 189 II GVG auf einen allgemein geleisteten Eid berufen hat.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel dringt mit einer Verfahrensrüge durch.

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1. Die Strafkammer legt dem Angeklagten zur Last, zusammen mit einem unbekannt gebliebenen Komplizen habe er am 7. März 1991 gegen 10.10 Uhr das Schmuckgeschäft "Edelmetalldepot" von Frau W. in Mannheim überfallen, diese mit einem Springmesser bedroht und Goldwaren im Gesamtwert von mindestens 80.000 DM entwendet. Der Angeklagte hat seine Täterschaft bestritten.

3

Bei seiner zweiten haftrichterlichen Vernehmung durch das Amtsgericht Mannheim am 24. April 1991 und in der Hauptverhandlung berief er sich auf ein Alibi, für das er seine Freundin als Zeugin benannte. Die Strafkammer hält die Einlassung des Angeklagten unter anderem deshalb für unwahr, weil er bei seinen Äußerungen zur Sache dieses Alibi nicht von Anfang an vorgebracht habe. Dies werde, soweit es sich um die erste haftrichterliche Vernehmung des Angeklagten handelt, durch das gemäß § 254 Abs. 1 StPO verlesene Protokoll des Amtsgerichts Mannheim vom 23. März 1991 bewiesen.

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Die Revision macht geltend, dieses Protokoll hätte nicht nach § 254 Abs. 1 StPO verlesen werden dürfen, weil dem Amtsgericht ein Verstoß gegen eine grundlegende Formvorschrift unterlaufen sei. Dieser Beanstandung liegt folgendes zugrunde: An der erwähnten Vernehmung des Angeklagten, der Jugoslawe und der deutschen Sprache nicht mächtig ist, wirkte als Dolmetscherin für die serbokroatische Sprache Frau M. mit. Dazu behauptet die Revision, das Amtsgericht habe versäumt, die Dolmetscherin gemäß § 189 Abs. 1 GVG dahin zu vereidigen, daß sie treu und gewissenhaft übertragen werde. Die Dolmetscherin - die als Verhandlungsdolmetscherin für die italienische Sprache beim Landgericht Mannheim bestellt und beeidigt ist - habe sich auch nicht im Sinne des § 189 Abs. 2 GVG auf einen allgemein geleisteten Eid berufen.

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2. Die Rüge ist begründet.

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a) Wie die Revision zutreffend bemerkt, gilt die formelle Beweiskraft, die § 274 StPO dem eindeutigen Inhalt eines Hauptverhandlungsprotokolls beilegt, nicht für Niederschriften über richterliche Untersuchungshandlungen außerhalb der Hauptverhandlung (BGHSt 26, 281 [BGH 17.02.1976 - 1 StR 863/75]). Vielmehr kann das Revisionsgericht im Wege des Freibeweises nachprüfen, ob die auch für eine solche Untersuchungshandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten gewahrt wurden. Handelt es sich - wie hier - um die Vernehmung einer Person, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist, so hat der Ermittlungsrichter bei der Zuziehung eines Dolmetschers § 189 GVG zu beachten (BGHSt 22, 118, 120; für die Zuziehung eines Protokollführers nach § 168 StPO vgl. BGHSt 27, 339). Berücksichtigt man die dienstlichen Äußerungen der Beteiligten, die der Generalbundesanwalt einholen ließ, so hat die Revision bewiesen, daß diese Vorschrift bei der ersten haftrichterlichen Vernehmung des Angeklagten außer acht gelassen wurde.

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b) Der Senat sieht als erwiesen an, daß die Dolmetscherin bei dieser Gelegenheit nicht gemäß § 189 Abs. 1 GVG vereidigt worden ist. Hierfür spricht schon, daß im vorgedruckten Teil des haftrichterlichen Protokolls vom 23. März 1991 das Kästchen für den Vermerk "wurde vereidigt - § 189 Abs. 1 GVG" nicht angekreuzt wurde. Bei der freibeweislichen Würdigung der gegebenen Umstände stützt sich der Senat vor allem auf die dienstliche Erklärung der im Rahmen des Bereitschaftsdienstes tätig gewordenen Richterin, von ihr sei die Dolmetscherin nicht gemäß § 189 Abs. 1 GVG vereidigt worden. Da der Richterin, wie ihre Stellungnahme ergibt, Frau M. als allgemein beeidigte Dolmetscherin bekannt war, ist es verständlich, daß sie eine besondere Vereidigung der Dolmetscherin für unnötig hielt. Die wiedergegebene Äußerung der Richterin ist um so überzeugender, als anzunehmen ist, daß ihr eine nach § 189 Abs. 1 GVG vorgenommene Vereidigung der Dolmetscherin angesichts der herausragenden Bedeutung eines solchen Vorgangs in Erinnerung geblieben wäre. Das gilt auch für die Protokollführerin, die erklärt hat, ihres Wissens sei die Dolmetscherin nicht vereidigt worden. Allerdings gibt die Dolmetscherin in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 1992 an, daß sie im haftrichterlichen Termin vom 23. März 1991 gemäß § 189 Abs. 1 GVG vereidigt wurde. Insoweit irrt sie sich aber. Dieser Irrtum erklärt sich - unter Berücksichtigung des langen Zeitablaufs - daraus, daß sie in derselben Sache wenige Wochen später - bei der Haftprüfung am 24. April 1991 - durch den allgemein zuständigen Richter gemäß § 189 Abs. 1 GVG vereidigt wurde.

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c) Es ist aber auch erwiesen, daß bei der ersten haftrichterlichen Vernehmung des Angeklagten sich die Dolmetscherin nicht im Sinne des § 189 Abs. 2 GVG auf einen allgemein geleisteten Eid berufen hat. Insoweit folgt der Senat der Versicherung der Dolmetscherin, im haftrichterlichen Termin vom 23. März 1991 habe sie sich nicht auf ihren allgemein geleisteteten Eid berufen. Dafür, daß eine solche Erklärung unterblieben ist, spricht entscheidend folgender Umstand: Frau M. wußte, daß sie a l l e i n für die italienische Sprache - also nicht "für Übertragungen der betreffenden Art" - als Verhandlungsdolmetscherin bestellt und beeidigt war und daß es für ihre Dolmetschertätigkeit in der serbokroatischen Sprache jeweils einer besonderen Vereidigung bedurfte. In ihren dienstlichen Äußerungen vermögen die Richterin und die Protokollführerin nicht zu bestätigen, die Dolmetscherin habe sich auf einen allgemein geleisteten Eid berufen. Wie die Richterin mitteilt, ist ihr nicht bekannt, für welche Sprache Frau M. allgemein beeidigt ist. Die Protokollführerin läßt ausdrücklich offen, ob nach einem bereits geleisteten Eid gefragt oder die allgemeine Vereidigung nur unterstellt wurde.

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Demgegenüber hat das haftrichterliche Protokoll vom 23. März 1991 nur eine unzureichende Aussagekraft. Zwar wurde im vorgedruckten Teil dieses Protokolls das Kästchen für den Vermerk "ist allgemein beeidigt - § 189 Abs. 2 GVG" angekreuzt. Seiner Fassung nach ist dieser Vermerk jedoch mehrdeutig. Ihm ist mit hinreichender Sicherheit allenfalls zu entnehmen, daß die Gerichtspersonen von der Tatsache einer allgemeinen Vereidigung der Dolmetscherin ausgegangen sind. Er stellt aber nicht klar, daß sich die Dolmetscherin durch eine e i g e n e Erklärung auf ihren allgemein geleisteten Eid berufen hat. Auf eine solche Erklärung kann nach § 189 Abs. 2 GVG nicht verzichtet werden (BGHSt 31, 39, 40).

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d) Mithin leidet das Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung vom 23. März 1991 an einem wesentlichen Mangel. Es durfte deshalb nicht als richterliches gemäß § 254 Abs. 1 StPO verlesen werden. Darauf, daß es verwertet wurde, kann die Landgerichtliche Beweiswürdigung beruhen, mögen auch weitere gewichtige Indizien für die Täterschaft des Angeklagten sprechen.