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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.04.1992, Az.: 1 StR 801/91

Abänderung eines Strafausspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.04.1992
Aktenzeichen
1 StR 801/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 17869
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BezG Schwerin - 27.08.1991

Verfahrensgegenstand

Untreue

Prozessführer

Dr. Werner K. aus R., geboren am ... 1929 in S.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 21. April 1992
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Schwerin vom 27. August 1991 im Strafausspruch dahin abgeändert, daß gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verhängt wird.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Während der Angeklagte nach dem Urteilstenor zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt ist, wird in den Urteilsgründen eine Strafe von zwei Jahren und acht Monaten genannt; worauf der Widerspruch beruht, läßt sich dem Urteil selbst nicht entnehmen. Da auszuschließen ist, daß das Bezirksgericht eine niedrigere Strafe als zwei Jahre und acht Monate verhängen wollte, kann der Senat selbst diese Strafe festsetzen (vgl. BGH, Beschl. vom 12. September 1991 - 4 StR 414/91).

2

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Gribbohm,
Maul,
Granderath,
Brüning,
Wahl