Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.09.1991, Az.: 4 StR 414/91
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.09.1991
- Aktenzeichen
- 4 StR 414/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 16127
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 08.03.1991
- LG Bielefeld - 14.05.1991
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessführer
Bernd S. aus R., geboren am ... 1966 in H., zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 12. September 1991 beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. März 1991 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Der Beschluß des Landgerichts Bielefeld vom 14. Mai 1991 ist damit gegenstandslos.
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Gesamtstrafenausspruch wegen des nicht auflösbaren Widerspruchs zwischen verkündeter und im Urteil begründeter Gesamtfreiheitsstrafe dahin geändert, daß diese auf neun Jahre und sechs Monate festgesetzt wird (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die weiter gehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Meyer-Goßner
Steindorf
Maatz
Basdorf