Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.03.1992, Az.: VIII ZR 219/91
Grundeigentum Dritter; Anschluß an die Energieversorgung; Anschluß an die Wasserversorgung; Stromversorgung; Versorgungsunternehmen; Anschlußnehmer; Duldungspflicht; Versorgungsleitung; Grunddienstbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.03.1992
- Aktenzeichen
- VIII ZR 219/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14510
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 8 AVBElt
Fundstellen
- BB 1992, 812-814 (Volltext mit amtl. LS)
- BGHWarn 1992, 165-169
- DB 1992, 2547 (Kurzinformation)
- LM H. 11 / 1992 AVBEltV Nr. 8
- MDR 1992, 582-583 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1993, 141-143 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1992, 1114-1117 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Inanspruchnahme des Grundeigentums Dritter zwecks Anschlusses eines Grundstücks an die Energie- und Wasserversorgung ist dem Versorgungsunternehmen grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluß über das eigene Grundstück des Anschlußnehmers möglich ist.
2. Die Inanspruchnahme des Grundeigentums Dritter zwecks Anschluß eines Grundstücks an die Energie- und Wasserversorgung ist dem Versorgunternehmen grundsätzlich verwehrt, wenn die Verlegung der Versorgleitungen über ein Drittgrundstück erfolgen kann, auf dem zugunsten des Eigentümers des anzuschließenden Grundstücks eine Grunddienstbarkeit lastet, die die Verlegung von Versorgungsleitungen zum Inhalt hat.
Tatbestand:
Die Klägerin beabsichtigte zunächst, das in R. (künftig: R.) gelegene Grundstück des Eigentümers F. (künftig: F.) (Parzelle 626) über die im Eigentum der Beklagten zu 4 stehende Parzelle 624 und die im Eigentum der Beklagten zu 1 - 3 stehende Parzelle 621 mit Leitungen für Gas, Strom und Wasser an das öffentliche Versorgungsnetz anzuschließen.
Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück 626 ist "gefangen". Es grenzt mit einer Seite an die Parzelle 624 und ist von der K. Straße (künftig: K.-Straße) durch die Grundstücksparzelle 627 getrennt. Auf dieser lastet seit 1977 eine Grunddienstbarkeit, die den Eigentümer der Parzelle 626 berechtigt, Versorgungs- und Entsorgungsleitungen zwischen seinem Grundstück und der K.-Straße über die Parzelle 627 zu verlegen. Letztere ist mit einem in Wohnungseigentum aufgeteilten Haus bebaut.
Das Grundstück 624 sowie weitere Grundstücke der Beklagten zu 1 - 3 (Parz.Nr. 620, 630 und 631) werden von der Klägerin mit Strom, Gas und Wasser versorgt. Das zwischen den Grundstücken 620 und 631 liegende Grundstück 621 ist nicht an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen.
Die Beklagten haben die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke zur Verlegung von Versorgungsleitungen für die Parzelle Nr. 626 verweigert und die Klägerin auf die Möglichkeit verwiesen, die Leitungen über die Parzelle Nr. 627 zu führen. Die Klägerin hat sie daraufhin auf unentgeltliche Duldung gemäß § 8 AVBEltV, AVBGasV, AVBWasserV mit der Begründung verklagt, die Erschließung des Grundstückes 626 über die Parzelle 627 mache eine Leitungsverlegung durch die Fundamente des dort errichteten Wohnhauses sowie durch Felsgestein erforderlich und verursache deshalb technisch erhebliche Schwierigkeiten und unverhältnismäßige Mehrkosten.
Nachdem F. von der Gemeindeverwaltung die Untersagung der Weiterbenutzung des nicht angeschlossenen Wohnhauses angedroht worden war, hat die Klägerin während des erstinstanzlichen Verfahrens die Anschlüsse auf Kosten von F. über die Parzelle 627 verlegt und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Da sich die Beklagten der Erledigungserklärung nicht angeschlossen haben, hat sie beantragt, die Erledigung festzustellen. Sie hat geltend gemacht, die Klage sei von Anfang an begründet gewesen, da die Beklagten den Anschluß über ihre Grundstücke hätten dulden müssen. Die Verlegung über die Parzelle 627 habe mehr als 55.000 DM gekostet, während bei Inanspruchnahme der Grundstücke der Beklagten Kosten von lediglich etwa 12.000 DM entstanden wären. Auch die zu erwartenden Unterhaltungskosten seien wesentlich höher, weil die unter einer betonierten Tordurchfahrt verlegten Leitungen schwerer zugänglich seien als bei Verlegung über den offenen Weg der Beklagten. Durch die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke wären die Beklagten nicht spürbar beeinträchtigt worden.
Die Beklagten haben demgegenüber den Standpunkt vertreten, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke sei ihnen nicht zumutbar gewesen, weil für den Anschluß des Grundstückes 626 an die öffentliche Versorgung von vornherein auf die mit einer diesbezüglichen Grunddienstbarkeit belastete Parzelle 627 hätte zurückgegriffen werden müssen und die Kosten des Anschlusses ausschließlich den Anschlußnehmer F. belasteten. Die Leitungsführung durch ihre Wegeparzellen hätte deren künftige bauliche Nutzung beeinträchtigt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Erledigungsfeststellungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen, weil die ursprünglich erhobene Duldungsklage von Anfang an unbegründet gewesen sei. Hierzu hat es ausgeführt:
Die Beklagten unterlägen mit ihren Grundstücken 621 und 624 zwar grundsätzlich der in § 8 der AVBEltV, AVBGasV und AVBWasserV niedergelegten allgemeinen Duldungspflicht. Darauf habe die Klägerin im vorliegenden Falle aber nicht zurückgreifen dürfen, weil die Versorgung ihres Kunden F. über "dessen Grundstück" habe erreicht werden können. Die zugunsten des jeweiligen Eigentümers des gefangenen Grundstücks auf dem an die K.-Straße angrenzenden Grundstück lastende Grunddienstbarkeit gebe F., was die Versorgung seines Anwesens angehe, an dem dienenden Grundstück eine dem Eigentum gleichwertige Rechtsposition. Dieser Umstand habe das Auswahlermessen der Klägerin gebunden mit der Folge, daß der Hauseigentümer F. unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Sozialbindung des Eigentums aus dem Kreis der "gleichermaßen" von dem Vorhaben der Klägerin betroffenen ausscheide. Die vergleichsweise höheren Kosten des Anschlusses über die Parzelle 627 änderten daran nichts, denn sie belasteten ausschließlich den Anschlußnehmer F.. Diese Belastung sei ihm auch nicht unzumutbar, denn es habe für ihn von vornherein auf der Hand gelegen, daß die Kosten für den Versorgungsanschluß seines gefangenen Grundstücks beträchtlich höher ausfallen würden als für den Anschluß eines direkt an der Straße liegenden Grundstücks. Der Anschlußnehmer sei auch nur mit den Kosten belastet worden, die für den konkret gewählten Anschluß erforderlich gewesen seien. Daß ungleich höhere Wartungskosten als bei einer Verlegung der Leitungen über die Grundstücke der Beklagten zu erwarten seien, beruhe auf reiner Spekulation. Es sei völlig ungewiß, ob solche Kosten für Wartung und Reparatur überhaupt jemals anfielen. Drohende - höhere - Kosten hätten sich im übrigen vorsorgend dadurch vermeiden lassen, daß der Revisionsschacht, der auf demselben Weg für die Entsorgungsleitungen angelegt worden sei, auch für die Versorgungsleitungen nutzbar gemacht worden wäre.
Es könne ferner nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Entsorgungsleitungen jedenfalls unter Beanspruchung der Grunddienstbarkeit verlegt worden seien und es sich damit für die Klägerin hätte aufdrängen müssen, in Erweiterung dieser Baumaßnahmen auch die Versorgungsleitungen auf diesem Weg auszuführen.
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache gerichtete Klage ist zu Recht abgewiesen worden. Das ursprüngliche Klagebegehren hat sich nicht nachträglich erledigt. Die Beklagten waren von vornherein nicht zu der von der Klägerin beanspruchten Duldung verpflichtet.
1. Gemäß § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AVBEltV, AVBGasV und AVBWasserV (im folgenden zusammenfassend: AVBV) haben Kunden und Anschlußnehmer eines Versorgungsunternehmens für Zwecke der örtlichen Versorgung u.a. das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität, Gas und Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke allerdings unentgeltlich zuzulassen, wenn die betroffenen Grundstücke an die Versorgung angeschlossen sind, vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Strom- bzw. Gasversorgung eines angeschlossenen Grundstücks sowie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder die Möglichkeit der Versorgung für sie sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Es ist indessen schon fraglich, ob alle Grundstücke der Beklagten, welche die Klägerin in Anspruch nehmen wollte, diese tatsächlichen Voraussetzungen - wovon das Berufungsgericht ohne nähere Begründung ausgegangen ist - erfüllten.
Bedenken könnten hinsichtlich der nicht an die öffentliche Versorgung angeschlossenen Parzelle 621 bestehen. Eine aus § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AVBV folgende Duldungspflicht wäre nur zu bejahen, wenn dieses Grundstück von den Beklagten im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Versorgung eines angeschlossenen Grundstückes bzw. im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt würde oder die Möglichkeit der Versorgung auch für dieses Grundstück wirtschaftlich vorteilhaft wäre. Ob es für die Annahme einer solchen Nutzung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Versorgung eines angeschlossenen Grundstückes, wie das Landgericht angenommen hat, ausreichte, daß die Parzelle 621 unmittelbar an die angeschlossenen Parzellen 620 und 631 angrenzt und mit diesen ein zusammenhängendes Areal bildet oder ob sich eine Duldungspflicht jedenfalls daraus ergeben hätte, daß für die Parzelle 621 die Möglichkeit der Versorgung mit Strom, Gas und Wasser "sonst wirtschaftlich vorteilhaft" im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 AVBV gewesen wäre, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls bestand eine Duldungspflicht der Beklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, aus anderen - auch für die Parzelle 624 geltenden - Gründen nicht.
2. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 AVBV entfällt ausnahmsweise die - entschädigungslose - Duldungspflicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. Das ist hier der Fall.
a) Die dem Grundeigentümer in § 8 AVBV auferlegte allgemeine unentgeltliche Duldungspflicht ist eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Sozialbindung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 13. März 1991 - VIII ZR 373/89 = WM 1991, 1477 [BGH 13.03.1991 - VIII ZR 373/89] unter B II 1 m.w.Nachw.). Dem entspricht es, daß derjenige, der als Kunde oder Anschlußnehmer an den Vorteilen der öffentlichen Strom-, Gas- oder Wasserversorgung teilnimmt oder teilnehmen will, auch zu deren kostengünstigen Schaffung und Aufrechterhaltung ohne Entgelt durch die Zurverfügungstellung seiner Grundstücke beitragen muß.
Die von einem Versorgungsunternehmen belieferten Kunden und die Anschlußnehmer stellen innerhalb eines Versorgungsgebietes notwendigerweise aus technisch-wirtschaftlichen Gründen eine Solidargemeinschaft dar, die nur durch ein für alle Abnehmer bereitgehaltenes, die Benutzung fremder Grundstücke erforderndes Leitungsnetz bedient werden kann (Senatsurteil vom 13. März 1991 aaO. m.w.Nachw.). Alle in dem Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, die unter § 8 Abs. 1 Satz 2 AVBV fallen, sind demgemäß in die Sozialbindung des Eigentums dergestalt einbezogen, daß auf ihnen zugunsten des Gemeinwohls eine allgemeine Pflichtigkeit lastet, durch die das freie Nutzungs- und Verfügungsrecht der Eigentümer (§ 903 BGB) im Interesse einer leistungsfähigen und kostengünstigen öffentlichen Versorgung eingeschränkt wird. Wo im Einzelfall, in dem sich die allgemeine Pflichtigkeit durch die Inanspruchnahme eines bestimmten Grundstücks zur konkreten Pflicht verdichtet, die Grenze zu ziehen ist, außerhalb derer die Belastung des Eigentümers nicht mehr von der Sozialpflichtigkeit gedeckt ist, sondern ein nicht entschädigungslos hinzunehmendes Sonderopfer darstellt, ist jeweils aufgrund einer wertenden Beurteilung des Widerstreits zwischen den berührten Belangen des Allgemeinwohls, hier: dem Allgemeininteresse an einer möglichst kostengünstigen und leistungsfähigen Versorgung, und den betroffenen Eigentümerinteressen festzustellen. Entscheidendes Abwägungskriterium ist dabei das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit, nach dem die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sowie notwendig sein muß und die betroffenen Eigentümer nicht in unzumutbarer Weise belasten darf (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13. März 1991 aaO. sowie BVerfG, Beschluß vom 31. Januar 1989 - 1 BvR 1631/88 = RdE 1989, 143 m.w.Nachw.). Dem tragen auch §§ 8 Abs. 1 Satz 3 AVBV ausdrücklich Rechnung.
b) Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet das Ergebnis der - im wesentlichen dem Tatrichter vorbehaltenen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 13. März 1991 aaO. unter B II 2) Interessenabwägung so, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, keinen Bedenken.
aa) Eine Belastung des Eigentums Dritter kommt jedenfalls regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn die Erschließung über das eigene Grundstück des Anschlußnehmers selbst möglich ist. Dem ist es grundsätzlich gleichzuerachten, wenn die Erschließung zwar nicht über das eigene, jedoch über ein Grundstück erfolgen kann, auf dem zugunsten des Eigentümers des anzuschließenden Grundstücks speziell zu diesem Zweck eine Grunddienstbarkeit lastet. Dieses dingliche Recht gibt dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks die Befugnis, das dienende Grundstück zu Versorgungszwecken derart heranzuziehen, als wäre es sein eigenes. Daß der Anschlußnehmer, der über ein eigenes Grundstück oder durch Gebrauchmachen von einer ihm zustehenden Grunddienstbarkeit versorgt werden kann, dies vorrangig dulden muß, folgt aus dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Verhältnismäßigkeit von Eingriffen in die Rechte der Mitglieder der Solidargemeinschaft. Die Inanspruchnahme von Grundstücken Dritter zur Versorgung eines Anschlußnehmers ist grundsätzlich unverhältnismäßig, wenn dieser über ein eigenes Grundstück oder durch Heranziehung einer Grunddienstbarkeit versorgt werden kann.
bb) Diese, sich aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebende Modifizierung der - hier in § 8 AVBV grundsätzlich geregelten - Duldungspflicht des Eigentümers findet sich entsprechend auch in anderen Rechtsbereichen. So stellt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes etwa beim Notwegrecht (§ 917 BGB) strenge Anforderungen an die Notwendigkeit der Benutzung des Verbindungsweges über ein fremdes Grundstück. Daß das Gebrauchmachen von einer anderen Verbindungsmöglichkeit für den Grundstücksinhaber umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger ist als die Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes, rechtfertigt auch hier für sich allein noch nicht die Inanspruchnahme eines Notweges (BGH LM § 917 BGB Nr. 7). Das gilt gleichermaßen, wenn der Zugang über ein eigenes Grundstück oder aufgrund eines dinglichen oder schuldrechtlichen Wegerechts möglich ist (RG JW 1925, 474, 475; OLG Celle RdL 1964, 157). Dem läßt sich nicht, wie die Revision meint, entgegenhalten, der Notweganspruch beruhe auf gesetzlicher, vom Gericht auszugestaltender Bestimmung, während es sich bei der in § 8 AVBV geregelten Duldungspflicht um einen vertraglichen Anspruch handle, der durch die AVB modifiziert sei und dem Versorgungsunternehmen erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten einräume. Zum einen weisen die AVBV als vom Verordnungsgeber erlassene, standardisierte Bedingungen neben vertragsrechtlichen auch normative Elemente auf (vgl. Schmidt-Salzer in Hermann/Recknagel/ Schmidt-Salzer aaO. Einleitung Rdnr. 14 f; Büdenbender aaO. Rdnr. 445). In beiden Sachverhalten kommt aber vor allem gleichermaßen der Gesichtspunkt zum Tragen, daß eine Einschränkung der Eigentümerbefugnisse (§ 903 BGB) nur ausnahmsweise und regelmäßig dann nicht in Betracht kommt, wenn der verfolgte Zweck auch auf andere, die Eigentumsbefugnisse Dritter schonendere Weise erreicht werden kann.
cc) Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß es grundsätzlich Sache des Energieversorgungsunternehmens ist, über die Streckenführung, für die technische und wirtschaftliche Erwägungen maßgeblich sind, und damit auch darüber zu befinden, welchen von mehreren in Frage kommenden Duldungspflichtigen es heranziehen will. Dem betroffenen Eigentümer ist es deshalb grundsätzlich verwehrt, auf die Inanspruchnahme eines anderen Duldungspflichtigen zu verweisen. Der insoweit dem Versorgungsunternehmen zustehende Ermessensspielraum ist vom Gericht nur dahin zu überprüfen, ob sich das Energieversorgungsunternehmen im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens gehalten hat (vgl. Senatsurteil vom 13. März 1991 aaO. unter B II 2 a). Das alles trifft aber auf Fallgestaltungen wie hier nicht zu, weil es dabei nicht um die Inanspruchnahme eines von mehreren gleichermaßen Betroffenen geht, sondern die Verlegung der Versorgungsleitung nach einer der in Betracht zu ziehenden planerischen Möglichkeiten ohne Einschränkung der Eigentumsbefugnisse Dritter möglich ist. Diesem Umstand hat das Versorgungsunternehmen bei seiner Entscheidung, ob und in welchem Umfang es einen Kunden im Rahmen des privatrechtlichen Liefervertrages zur Duldung einer Leitungsführung heranziehen will, Rechnung zu tragen (so grds. BGHZ 66, 62, 66; Recknagel aaO. Rdnr. 66). Er führt - zumindest in aller Regel - zu einer Einschränkung seines Auswahlermessens mit der Folge, daß diejenige Leitungsführung gewählt werden muß, die einen Eingriff in Rechte Dritter erübrigt. Insoweit unterliegt die Frage, ob das Versorgungsunternehmen im Einzelfall bei der Inanspruchnahme eines Grundstückes zur Leitungsverlegung den aus Art. 14 GG abgeleiteten und in § 8 Abs. 1 Satz 3 AVBV konkretisierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet hat, unbeschadet des planerischen Ermessens des Energieversorgungsunternehmens, der freien Überprüfung durch die Gerichte (Recknagel aaO. Rdnr. 96 und Schmidt-Salzer aaO., Einl. Rdnr. 80 f; Ludwig/Cordt/Stech/ Odenthal aaO. Rdnr. 17; Hempel aaO. S. 177; OVG Münster RdE 1974, 1, 4).
c) Ob Fälle denkbar sind, in denen ein Versorgungsunternehmen unter der Voraussetzung, daß eine bestimmte Leitungsführung nicht nur die versorgungstechnisch sinnvollere, sondern auch die Abnehmergemeinschaft kostenmäßig erheblich weniger belastende Alternative bietet, ein mit einer Dienstbarkeit des vorliegenden Inhalts belastetes Grundstück verschonen und statt dessen ein anderes, nur durch die allgemeine Sozialpflichtigkeit gebundenes Grundstück in Anspruch nehmen darf, kann dahinstehen. Denn nach den rechts- und verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist eine solche Sachlage hier nicht gegeben.
aa) Eine - durch die eventuelle Umlegung auf die Tarifpreise eintretende - Belastung der Allgemeinheit mit den Mehrkosten, welche die - ausschließlich dem Anschluß des Grundstücks 626 dienende - Verlegung der Versorgungsleitungen über die Parzelle 627 erforderte, kam nicht in Betracht, weil der Eigentümer der Parzelle 626 diese Kosten als Anschlußnehmer zu tragen hatte (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 AVBV). Allein dessen Interesse, seine Aufwendungen durch eine Trassenführung über die Grundstücke der Beklagten niedriger zu halten, berechtigte die Klägerin, da deren Pflicht, mit Rücksicht auf die Abnehmergemeinschaft eine kostengünstige Energie- und Wasserversorgung zu gewährleisten, durch die Mehrbelastung des Anschlußnehmers nicht berührt werden konnte, nicht, diese Trassenführung zu wählen und das Grundstück 627 trotz der darauf ruhenden Dienstbarkeit zu verschonen. Das gilt umso mehr, als dem Anschlußnehmer F., worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat, die Belastung mit den vergleichsweise höheren Anschlußkosten zumutbar war, weil er damit schon aufgrund der besonderen Lage seines gefangenen Grundstücks von vornherein rechnen mußte.
bb) Auch die von der Klägerin befürchteten höheren Unterhaltungskosten, die sie mit der größeren Länge der verlegten Leitungen und einer daraus resultierenden höheren Reparaturanfälligkeit und mit der erschwerten Zugänglichkeit der unter der betonierten Zufahrt verlegten Leitungen begründet, vermögen keine andere Beurteilung zu rechtfertigen.
Zwar kann es dem im Interesse der Allgemeinheit zu einer kostengünstigen Versorgung verpflichteten Versorgungsunternehmen nicht verwehrt sein, derartige wirtschaftliche Erwägungen bei der Planung und Wahl einer Leitungstrasse in seine Entscheidung einzubeziehen; auch lassen sich solche Überlegungen, die notwendig in der Planungsphase anzustellen sind und damit stets auf einer gewissen Wahrscheinlichkeitsberechnung beruhen müssen, nicht von vornherein deshalb als unbeachtliche Spekulation werten, weil völlig ungewiß sei, ob es jemals zu solchen Schäden komme. Gleichwohl kann die Revision aber mit ihrer Rüge keinen Erfolg haben, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO die zum Wartungs- und Reparaturaufwand angebotenen Beweise nicht erhoben.
Soweit die Klägerin die zu erwartenden höheren Kosten mit der längeren Streckenführung der Versorgungsleitung begründet hat, ist von den Beklagten darauf hingewiesen worden, daß die bis zum Hausanschluß von F. verlegte Leitung - für die allein die Klägerin Unterhaltskosten zu tragen hätte (vgl. Ludwig/Cordt/Stech/Odenthal aaO. Rdnr. 22 zu § 10 AVBEltV) - sogar kürzer sei, als bei einer Verlegung über die Grundstücke der Beklagten. Das hat die Klägerin eingeräumt.
Soweit sie sich auf höhere Wartungskosten infolge der schwierigen Zugänglichkeit der unter der betonierten Tordurchfahrt verlegten Leitungen berufen hat, fehlen in ihrem Vortrag konkrete Angaben dazu, mit welcher Wahrscheinlichkeit und in welchen Zeiträumen mit derartigen Unterhaltungsaufwendungen zu rechnen ist. Nach der Lebenserfahrung treten Störfälle jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang und in kürzeren Abständen auf. Um das Interesse der Allgemeinheit, mit solchen Kosten nicht belastet zu werden, gegen das Interesse der Beklagten an ungestörter Ausübung ihrer Eigentümerbefugnisse abwägen zu können, hätte es deshalb näherer Angaben dazu bedurft, wie häufig und mit welchen Störanfällen aufgrund der Erfahrungen der Klägerin gerechnet werden müßte.
Das Berufungsgericht verweist in diesem Zusammenhang im übrigen zu Recht darauf, daß drohenden höheren Kosten vorsorgend dadurch hätte begegnet werden können, daß etwa der Revisionsschacht, den F. für die Entsorgungsleitungen angelegt hat, auch für die Versorgungsleitungen hätte nutzbar gemacht werden können. Zur Vermeidung einer Inanspruchnahme der Beklagten war die Klägerin jedenfalls gehalten, alle erforderlichen technischen Maßnahmen und Möglichkeiten in ihre Planung einzubeziehen, um unter Nutzung des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstückes und unter Ausschluß einer Kostenbelastung der Allgemeinheit einen Eingriff in das Eigentum der Beklagten zu vermeiden.