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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.1991, Az.: VIII ZR 373/89

Sozialbindung des Eigentums; Verkehrswert eines Grundstücks; Stromversorgung; Verkehrsleitungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.03.1991
Aktenzeichen
VIII ZR 373/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14281
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1991, 2335 (amtl. Leitsatz)
  • JurBüro 1991, 524 (Kurzinformation)
  • LM H. 37 / 1991 Art. 14 (Ba) GrundG Nr. 77
  • MDR 1991, 637-638 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1991, 841-843 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1991, 1477-1480 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die in demselben Versorgungsgebiet liegenden, unter § 8 I 2 AVBElt fallenden Grundstücke von Kunden und Anschlußnehmern eines Stromversorgungsunternehmens sind dergestalt in die Sozialbindung des Eigentums eingebunden, daß auf ihnen zugunsten des Gemeinwohls eine allgemeine Pflichtigkeit lastet.

2. Wird durch die Verlegung von Versorgungsleitungen der Verkehrswert des betroffenen Grundstücks gemindert, kann dies nur dann zur Unzumutbarkeit der unentgeltlichen Duldungspflicht des Eigentümers führen, wenn die Minderung erheblich ist.

3. Der Regelungsgehalt des § 8 I 1 AVBElt erfaßt alle Versorgungsleitungen, die der örtlichen Versorgung im Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz dienen; ihre Anzahl oder die Art ihrer Verlegung ändert daran nichts.

4. Eine Leitungsführung, durch die die bisherige Nutzungsart des Grundstücks nicht beeinträchtigt wird, ist dem Eigentümer grundsätzlich nicht unzumutbar i. S. von § 8 I 3 AVBEltV; fernliegende, nur theoretische Nutzungsmöglichkeiten sind unbeachtlich.

Tatbestand:

1

Die Klägerin betreibt ein Elektrizitätswerk. Sie versorgt u.a. den größten Teil der Stadt Heilbronn mit Strom. Der Beklagte ist als Eigentümer eines Grundstücks, das in diesem Versorgungsgebiet liegt, Anschlußnehmer. Die Klägerin verlangte von ihm, ihr unentgeltlich zu gestatten, auf dem unbebauten westlichen Teil seines Grundstücks unterirdisch ein Bündel von Nieder- und Mittelspannungsleitungen von und zu einem in der Nähe neu errichteten Umspannwerk zu verlegen. Der Beklagte lehnte dies ab.

2

Auf die daraufhin erhobene Klage hat das Landgericht ihn unter Abweisung des weitergehenden Antrags verurteilt, unmittelbar entlang der Westgrenze seines unbebauten Grundstücksteils die Anlegung eines unterirdischen Rohrkanals von höchstens 1,5 Meter Breite für den Einzug von Kabeln zur Durchleitung von Elektrizität bis Mittelspannung und von Steuerimpulsen in einer - von den letzten vier Metern abgesehen - Mindesttiefe der oberen Kabelschicht von 2,35 Metern zu dulden. In Vollstreckung dieses Urteils führte die Klägerin die entsprechenden Arbeiten aus. Die Berufung des Beklagten gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

3

A) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte sei als Anschlußnehmer der Klägerin nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684) zur Duldung der Kabelverlegung in der vom Landgericht gestatteten Art und Weise verpflichtet, weil der erlaubte Spannungsbereich eingehalten werde, die Leitungen der örtlichen Versorgung dienten und der Beklagte durch die Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht unzumutbar belastet werde. Die von ihm befürchtete erhöhte (Explosions-) Gefahr durch die Massierung von Leitungskabeln in 20 Rohren sei nicht erkennbar. Eine wesentlich stärkere Belastung des Beklagten dadurch, daß nicht nur zwei oder drei, sondern wegen der Nähe des Umspannwerkes - 20 Leerrohre über sein Grundstück geführt würden, sei nicht ersichtlich. Der behauptete Wertverlust des Grundstücks um 10.000 DM reiche zur Begründung der Unzumutbarkeit schon deshalb nicht aus, weil der Beklagte nicht dargelegt habe, warum ihn ein solcher von § 8 AVBEltV in Kauf genommener - Wertverlust schwerer treffe, als dies bei anderen vergleichbaren Grundstückseigentümern der Fall wäre. Daß, wie der Beklagte geltend mache, die Kabeltrasse der späteren Errichtung einer Tiefgarage über die Grundstücksgrenze hinweg im Wege stünde, sei unerheblich, da diese Möglichkeit nicht konkret in Erwägung gezogen werde. Die Klägerin habe schließlich das Grundstück des Beklagten auch nicht im Hinblick auf die denkbare Leitungsführung über öffentliche Verkehrswege zu verschonen brauchen. Diese Alternative hätte bedeutend längere Kabelstrecken und Mehrkosten von wenigstens 167.000 DM erfordert.

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B) Das hält der rechtlichen Nachprüfung und den Revisionsangriffen stand.

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Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Pflicht des Beklagten bejaht, die - durch das erstinstanzliche Urteil nach Art und Weise näher konkretisierte - Verlegung der streitigen Versorgungsleitungen auf seinem Grundstück zu dulden.

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I. Gemäß § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AVBEltV haben Kunden und Anschlußnehmer eines Stromversorgungsunternehmens für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannung- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke u.a. dann unentgeltlich zuzulassen, wenn die betroffenen Grundstücke an die Stromversorgung angeschlossen sind.

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Die tatsächlichen Voraussetzungen, an die hiernach die Duldungspflicht des Eigentumers geknüpft wird, sind erfüllt. Das bezweifelt - vom Wortlaut der Vorschrift her gesehen - auch die Revision nicht. Sie meint jedoch, die das Grundstück der Beklagten belastende Versorgungseinrichtung werde vom Normzweck nicht mehr gedeckt, weil durch den Großteil der verlegten 20 Rohre Mittelspannungsleitungen geführt würden und eine derartige Massierung solcher Leitungen das Potential einer von § 8 Abs. 1 AVBEltV nicht erfaßten Hochspannungsleitung deutlich überschreite. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar beschränkt sich der Regelungsgehalt des § 8 Abs. 1 AVBEltV auf Nieder- und Mittelspannungsleitungen (bis 1.000 V bzw. 60.000 V), so daß Hochspannungsleitungen (über 60.000 V) von vornherein nicht der unentgeltlichen Duldungspflicht unterliegen (vgl. die amtliche Begründung zu § 8 AVBEltV, BR-Drucks. 76/79 S. 47). Nach physikalischen Gesetzen vermag aber eine Bündelung von Leitungen mit Mittelspannung nicht die Spannungsgröße einer Hochspannungsleitung zu erreichen. Die Spannungsebene ändert sich nicht dadurch, daß mehrere Kabel, die Elektrizität im gleichen Spannungsbereich führen, neben- und/oder übereinander verlegt werden. Demgemäß hat der Verordnungsgeber bei der in § 8 Abs. 1 Satz 1 AVBEltV statuierten Duldungspflicht nicht nach der Anzahl der Versorgungsleitungen und der Art ihrer Verlegung differenziert, sondern auf die Funktion der Leitungen, nämlich darauf abgestellt, ob sie der örtlichen Versorgung im Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz dienen oder ob es sich um Hochspannungs- bzw. Fernleitungen handelt, denen keine örtliche Verteilungsaufgabe zukommt (vgl. Recknagel in Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, Bd. I, § 8 AVBEltV Rdnr. 39).

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II. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 AVBEltV entfällt allerdings ausnahmsweise die - entschädigungslose - Duldungspflicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

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Einen solchen Ausnahmefall hat das Berufungsgericht hier in. dessen rechtsirrtumsfrei verneint.

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1. Die dem Grundeigentümer in § 8 AVBEltV auferlegte allgemeine unentgeltliche Duldungspflicht ist eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Sozialbindung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG (vgl. Senatsurteile vom 14. Januar 1981 - VIII ZR 337/79 = WM 1981, 250, 251 und - zu der Vorgängervorschrift des Abschn. III Nr. 3 AVB 1942 - vom 14. Februar 1976 - VIII ZR 167/74 = BGHZ 66, 62, 65 f). Dem entspricht es, daß derjenige, der als Kunde oder Anschlußnehmer an den Vorteilen der öffentlichen Stromversorgung teilnimmt oder teilnehmen will, auch zu deren - kostengünstigen - Schaffung und Aufrechterhaltung ohne Entgelt durch die zur Verfügungstellung seiner Grundstücke beitragen muß. Das gilt nicht nur hinsichtlich solcher Leitungen, die der eigenen Versorgung dienen, sondern auch insoweit, als die Versorgung Dritter eine Leitungsführung über das in Anspruch genommene Grundstück erforderlich macht (Senatsurteil vom 4. Februar 1976 aaO. S. 65). Die von einem Stromversorgungsunternehmen versorgten Kunden und Anschlußnehmer stellen innerhalb eines Versorgungsgebietes notwendigerweise aus technisch-wirtschaftlichen Gründen eine Solidargemeinschaft dar, die nur durch ein für alle Abnehmer bereitgehaltenes, die Benutzung fremder Grundstücke erforderndes Leitungsnetz bedient werden kann (vgl. Büdenbender, Energierecht, Rdnr. 456; Recknagel aaO. Rdnr. 14). Alle in dem Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, die unter § 8 Abs. 1 Satz 2 AVBEltV fallen, sind demgemäß in die Sozialbindung des Eigentums dergestalt einbezogen, daß auf ihnen zugunsten des Gemeinwohls eine allgemeine Pflichtigkeit lastet, durch die das freie Nutzungs- und Verfügungsrecht der Eigentümer (§ 903 BGB) im Interesse einer leistungsfähigen und kostengünstigen öffentlichen Energieversorgung eingeschränkt wird. Wo im Einzelfall, in dem sich diese allgemeine Pflichtigkeit durch die Inanspruchnahme eines bestimmten Grundstücks zur konkreten Pflicht verdichtet, die Grenze zu ziehen ist, außerhalb derer die Belastung des Eigentümers nicht mehr von der Sozialpflichtigkeit gedeckt wird, sondern ein nicht entschädigungslos hinzunehmendes Sonderopfer darstellt, ist jeweils aufgrund einer wertenden Beurteilung des Widerstreits zwischen den berührten Belangen des Allgemeinwohls, hier: dem Allgemeininteresse an einer möglichst kostengünstigen und leistungsfähigen Energieversorgung, und den betroffenen Eigentümerinteressen festzustellen. Entscheidendes Abwägungskriterium ist dabei das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit, nach dem die Einschränkung der Eigentümerbefugnissse zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet sowie notwendig sein muß und die betroffenen Eigentümer nicht in unzumutbarer Weise belasten darf (vgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom 31. Januar 1989 - 1 BvR 1631/88 - RdE 1989, 143 m.w.Nachw.). Dem trägt auch § 8 Abs. 1 Satz 3 AVBEltV ausdrücklich Rechnung.

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2. Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet das Ergebnis der - im wesentlichen dem Tatrichter vorbehaltenen (BGHZ 66, 62, 67) - Interessenabwägung, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist, keinen Bedenken.

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a) Daß die Anzahl der Leitungen wegen der Nähe des Umspannwerkes zur Erreichung des konkreten Versorgungszweckes geeignet sowie energietechnisch und energiewirtschaftlich erforderlich ist, wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

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Die Notwendigkeit der Inanspruchnahme gerade des Grundstücks des Beklagten läßt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht deshalb leugnen, weil die Leitungstrasse unter Verschonung des Grundstücks des Beklagten durch die Gymnasiumstraße hätte geführt werden können und diese im Eigentum der öffentlichen Hand steht. Dem betroffenen Eigentümer ist es grundsätzlich verwehrt, das Versorgungsunternehmen auf die Inanspruchnahme eines anderen Duldungspflichtigen zu verweisen (BVerfG aaO.; BGHZ 66, 62, 67; OLG Köln in RdE 1976, 45, 47; Ludwig/Cordt/Stech/Odenthal, Der Wirtschafts-Kommentator, Wirtschaftsrecht, Bd. IV, § 8 AVBEltV Rdnr. 15; Tegethoff/Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung, Bd. II, § 8 AVBGasV Rdnr. 23; Büdenbender, Energierecht, Rdnr. 462; Recknagel aaO. Rdnr. 84). Es ist Sache des Versorgungsunternehmens, über die Streckenführung, für die technische und wirtschaftliche Erwägungen maßgebend sind, und damit auch darüber zu befinden, welchen von mehreren in Frage kommenden Duldungspflichtigen es heranziehen will (vgl. u.a. BGHZ 66, 62, 67). Dabei steht dem Unternehmen ein Ermessensspielraum zu. Gerichtlich kann die getroffene Entscheidung nur dahin überprüft werden, ob sich das Versorgungsunternehmen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens gehalten hat.

14

Das ist hier der Fall. Ein Ermessensfehler kann insbesondere nicht darin erblickt werden, daß die Klägerin die streitigen Leitungen nicht unter Umgehung des Grundstücks des Beklagten in die im öffentlichen Eigentum stehende Gymnasiumstraße verlegte. Daß sich die Klägerin bei dieser Entscheidung von sachwidrigen Erwägungen hätte leiten lassen, ist nicht ersichtlich. Ob - wie die Revision meint - ein Versorgungsunternehmen generell gehalten ist, im Rahmen des § 8 Abs. 1 AVBEltV öffentliche Grundstücke vorrangig vor privaten in Anspruch zu nehmen (verneinend: Recknagel aaO., Rdnr. 102), kann offenbleiben. Jedenfalls könnte ein solcher Grundsatz keine Anwendung finden, wenn die alternativ mögliche Inanspruchnahme öffentlichen Grundeigentums keine gleichwertige Lösung böte. So ist es hier. Die Führung der Leitungstrasse durch die Gymnasiumstraße hätte einen größeren Umweg und damit - wie das Berufungsgericht unangefochten festgestellt hat - Mehrkosten von mindestens 167.000 DM verursacht. Ein Versorgungsunternehmen muß indessen tunlichst darauf bedacht sein, möglichst kostengünstige Maßnahmen zu ergreifen, um dadurch den Energiepreis im Interesse der Allgemeinheit gering zu halten. Unter diesem Gesichtspunkt, dem in Anbetracht der allgemeinen Steigerung der Energiekosten besondere Bedeutung zukommt, kann demgemäß von einer fehlerhaften Ausübung des Planungsermessens durch die Klägerin keine Rede sein.

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Bei dieser Sachlage braucht nicht entschieden zu werden, ob die Trassenführung durch die Gymnasiumstraße nicht auch deshalb als Lösungsalternative ausschied, weil durch § 8 Abs. 6 AVBEltV öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen von der unentgeltlichen Duldungspflicht nach Abs. 1 dieser Vorschrift freigestellt sind.

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b) Auch läßt sich nicht feststellen, daß der Beklagte durch die Inanspruchnahme seines Grundstücks in unzumutbarer Weise belastet würde.

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Bei der insoweit gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einer leistungsfähigen, zugleich aber auch möglichst sparsamen örtlichen Stromversorgung und den Belangen des betroffenen Grundeigentümers ist als dem Regelfall davon auszugehen, daß in dem von § 8 Abs. 1 AVBEltV erfaßten Umfang die Inanspruchnahme des Grundstücks als im Rahmen der Sozialpflichtigkeit liegend zumutbar ist und es nur durch besonders gelagerte Umstände des Einzelfalls zu einer Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze kommt (vgl. Recknagel aaO. Rdnr. 66). Für solche Umstände ist der Grundeigentümer darlegungs- und beweispflichtig (BGHZ 66, 62, 67). Die vom Beklagten vorgebrachten Gründe vermögen indessen die Annahme einer Überschreitung der zumutbaren Belastung nicht zu rechtfertigen.

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aa) Durch den äußeren Zustand der Versorgungseinrichtung, insbesondere der Massierung der Leitungen und der räumlichen Ausdehnung des Kabelkanals wird die Benutzbarkeit des Grundstücks jedenfalls nicht wesentlich stärker beeinträchtigt, als dies bei einer Verlegung nur eines oder zweier Kabel, auf die der Beklagte für die eigene Stromversorgung angewiesen ist, der Fall gewesen wäre. Die bisherige, situationsbedingte Nutzungsart des Grundstücks wird durch die Art und den Umfang der Kabeltrasse nicht berührt. Die vom Beklagten auf dem Grundbesitz betriebene Diakoniestation kann ungestört fortgeführt werden. Auch der Teil des Grundstücks, in dem die Leitungen verlegt sind, ist - wie bisher - zum Abstellen von Kraftfahrzeugen benutzbar. Eingriffe in die Eigentümerbefugnisse (§ 903 BGB), die die bisherige Nutzungsart des Grundstücks nicht beeinträchtigen, stellen indessen in der Regel lediglich eine Konkretisierung der sozialen Gebundenheit des Eigentums dar (vgl. für die hier entsprechend heranzuziehende Abgrenzung zwischen der entschädigungslosen Sozialbindung und den entschädigungspflichtigen enteignenden Maßnahmen: BGH, Urteil vom 16. März 1959 - III ZR 13/58 = RdE 1959, 56 = BB 1959, 507 unter I 3 b; Recknagel aaO. Rdnr. 69). Sie sind daher entschädigungslos hinzunehmen, wenn nicht sonstige Umstände vorliegen, die das Nutzungsinteresse des Eigentümers derart beeinträchtigen, daß die Zumutbarkeitsschwelle überschritten wird. Solche Umstände sind nicht ersichtlich.

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Der Hinweis des Beklagten in den Vorinstanzen, die Kabeltrasse verhindere den Bau einer grenzüberschreitenden Tiefgarage, ist insoweit irrelevant. Unangegriffen hat das Berufungsgericht festgestellt, daß nicht einmal ein Ansatz für eine derartige Bauabsicht dargetan sei. Fernliegende, nur theoretische Nutzungsmöglichkeiten sind jedoch unbeachtlich. Ebenso wie bei der Prüfung, ob ein entschädigungspflichtiger enteignender Eingriff vorliegt (vgl. dazu BGHZ 83, 61, 67), können auch im Rahmen des § 8 Abs. 1 Satz 3 AVBEltV nur Beeinträchtigungen konkreter subjektiver Rechtspositionen des Eigentümers in die Interessenabwägung einbezogen werden.

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bb) Auch das - vom Beklagten hervorgehobene - Interesse, durch die Versorgungseinrichtung nicht gefährdet zu werden, steht der Zumutbarkeit seiner Inanspruchnahme nicht entgegen. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß eine Gefährdung auf der Grundlage des Vorbringens des Beklagten nicht erkennbar sei. Dieser hat hierzu in der Berufungsinstanz geltend gemacht, es könne sich bei der Zerstörung einer Mittelspannungsleitung durch mechanische Einwirkung eine Explosion ereignen, die weitere Explosionen in den danebenliegenden Leitungen auszulösen geeignet sei. Er hat selbst nicht behauptet, daß sich die Gefahr einer solchen Explosion mit Kettenreaktion ohne äußere Einwirkung allein durch das Vorhandensein der Kabel verwirklichen könne, was angesichts ihrer Isolierung und Verlegung in Rohren auch ausgeschlossen erscheint. Die Wahrscheinlichkeit, daß bei normaler Benutzung des Grundstücks ein Kabel durch äußere Einwirkungen beschädigt werden oder daß dies willkürlich geschehen könnte, ist schon im Hinblick auf den im wesentlichen über zwei Meter betragenden Abstand der Kabel zur Grundstücksoberfläche und ihre Verlegung in Rohren derart gering, daß der vom Beklagten befürchtete Störfall nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.

21

Bei dieser Sachlage, deren Beurteilung keine besondere Sachkunde voraussetzt, brauchte das Berufungsgericht dem von der Revision als übergangen gerügten - Antrag des Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der behaupteten Explosionsgefahr nicht zu entsprechen. Da der Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen hat, die - etwa wegen einer besonderen örtlichen Bodenbeschaffenheit - dennoch schlüssig auf ein Gefährdungspotential hindeuteten, hätte die Vernehmung eines Sachverständigen lediglich der Ausforschung gedient.

22

cc) Schließlich wird die Zumutbarkeitsschwelle auch nicht wegen einer durch die Kabelverlegung bedingten Minderung des Verkehrswertes des Grundstücks überschritten. Zwar ist gegebenenfalls ein solcher vermögensrechtlicher Nachteil des Grundeigentümers im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 66, 62, 66; BGH, Urteil vom 14. Januar 1981 aaO., S. 251 unter II 3; Recknagel aaO. Rdnr. 91; Tegethoff/Büdenbender/Klinger aaO. Rdnr. 24). Da aber die Sozialbindung regelmäßig in irgend einer Form zu einer Wertminderung des Eigentums führt, diese mithin der Duldungspflicht nach § 8 AVBEltV immanent ist (so zutreffend Recknagel aaO.), kann die Opfergrenze erst dort erreicht sein, wo der Verkehrswert nicht nur unerheblich, sondern fühlbar durch die Versorgungseinrichtung beeinträchtigt wird. Daß dies hier der Fall sei, hat der Beklagte indessen nicht schlüssig dargetan. Seine pauschale Behauptung, die Verlegung der Leitungstrasse über sein Grundstück führe zu einem Wertverlust von über 10.000 DM, der sowohl absolut als auch im Verhältnis zum Wert des gesamten Grundstücks erheblich sei, ist mangels Darlegung konkreter Bewertungsfaktoren nicht nachvollziehbar. Zum Wert des gesamten - bebauten - Grundstücks hat der Beklagte keine Angaben gemacht, so daß die angebliche Wertminderung nicht in Beziehung zum Gesamtwert gesetzt und daher ihre relative Erheblichkeit nicht festgestellt werden kann. Auch hat er keine konkreten Anhaltspunkte dazu vorgetragen, daß - was nicht selbstverständlich ist - unterirdisch und sicher verlegte Versorgungsleitungen auf dem Grundstücksmarkt den Preis allgemein oder jedenfalls in der hier betroffenen Ortslage nachteilig beeinflussen, wenn sie die normale Grundstücksnutzung - wie hier - nicht beeinträchtigen. Auch insoweit wäre das vom Beklagten beantragte Sachverständigengutachten zu der behaupteten Wertminderung auf eine Ausforschung hinausgelaufen. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht daher verfahrensfehlerfrei von der Erhebung dieses Beweises abgesehen.