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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1992, Az.: 5 StR 25/92

Beurteilung des Symptomcharakters von Taten im Rahmen der Gesamtwürdigung; Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung; Begehen einer Affekttat in einer außergewöhnlichen Situation im Zusammenhang mit einem eskalierenden Partnerkonflikt; Deutung von Straftaten als Folge einer verbrecherischen Anlage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.03.1992
Aktenzeichen
5 StR 25/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 11933
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 22.08.1991

Fundstelle

  • NStZ 1992, 382 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Gesamtwürdigung muß auch beachten, ob die Taten Symptomcharakter zeigen.

  2. 2.

    Dies kann der Fall sein, wenn zwischen den Taten und der Persönlichkeit des Täters ein so enger Zusammenhang besteht, daß die Taten als Folge einer verbrecherischen Anlage zu deuten sind.

  3. 3.

    Dies kann auch bei Affekttaten der Fall sein, wenn diese ein Ausdruck der inneren Spannungen des Täters sind, die ihn diese begehen lassen.

    Hinweise:

    BGH StV 1981, 518; JR 1980, 338.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. März 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Harms, Dr. Schäfer, Basdorf als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. August 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen wurde.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, Sicherungsverwahrung anzuordnen.

2

Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

3

II.

Nach den Feststellungen erstach der Angeklagte in einem Zustand hochgradigen Affekts den Erich W. durch etwa zwanzig Stiche mit einem Ausbeinmesser in Kopf, Hals, Brust und Rücken. Anlaß der Tat waren Äußerungen des Opfers über seine Beziehungen zu der Ehefrau des Angeklagten. Nach der Tat zwang der Angeklagte seine Frau mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr.

4

III.

1.

Das Landgericht hat bei dem wegen Mordes, sexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung, schwerer Brandstiftung und Vergewaltigung vorbestraften Angeklagten zwar die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB bejaht. Es hält den Angeklagten auch für gefährlich. Die früheren Straftaten und die Gewalttätigkeiten des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau vor und nach der hier abgeurteilten Tat belegten, "daß er für die Allgemeinheit gefährlich ist, weil er zu erheblichen Straftaten neigt, durch die die Opfer seelisch und/oder körperlich schwer geschädigt werden, § 66 Abs. 1 Ziffer 3 StGB" (UA S. 38).

5

Gleichwohl hat das Landgericht von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen, weil es die vorliegende Tat nicht als symptomatisch für die Gefährlichkeit des Angeklagten ansah. Es habe sich um eine Affekttat in einer außergewöhnlichen Situation im Zusammenhang mit einem eskalierenden Partnerkonflikt gehandelt.

6

2.

Diesen Erwägungen begegnen durchgreifende Bedenken.

7

Ob eine Tat symptomatisch für den Hang zum Verbrechen und für die Gefährlichkeit des Täters ist, kann nicht festgestellt werden, ohne den Beziehungen zwischen der Persönlichkeit des Täters und der Tat nachzugehen (Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 66 Rdn. 30). Das Gesetz verlangt in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten dahin, ob diese Taten Symptomcharakter zeigen. Das ist der Fall, wenn zwischen ihnen und der Persönlichkeit des Täters eine solche innere Beziehung besteht, daß die Taten als Konsequenz eines verbrecherischen Hangs erscheinen, also in einem gleichartigen Verhältnis zur Persönlichkeitsstruktur des Täters stehen (Hanack JR 1980, 340).

8

Diese Gesamtwürdigung hat das Landgericht unterlassen, weil es die abzuurteilende Tat als Affekttat sah. Eine solche Tat werde "meist von Menschen begangen, die sonst keine Straftaten begehen" (UA S. 38).

9

Damit verkürzt das Landgericht die Prüfung. Seine Ausführungen lassen besorgen, daß es davon ausgegangen ist, daß eine Affekttat nicht zugleich auch Ausdruck des in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB bezeichneten verbrecherischen Hangs sein könne. Dies wäre fehlerhaft.

10

Auch eine im Affekt begangene Straftat kann auf dem Hang zu erheblichen Straftaten beruhen, wenn diese und die vorangegangenen Taten insgesamt Ausdruck innerer Spannungen des Täters sind, die ihn zu Straftaten besonders bereit machen (vgl. BGH StV 1981, 518; BGH JR 1980, 338 mit Anm. Hanack; BGH wistra 1988, 304; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 2; vgl. aber auch BGH, Urteil vom 5. Juli 1979 - 4 StR 249/79 - bei Holtz MDR 1979, 987).

11

3.

Hätte das Landgericht unter diesen Aspekten eine Gesamtwürdigung vorgenommen, hätte es möglicherweise Sicherungsverwahrung angeordnet.

12

Die durch einen Sachverständigen beratene Strafkammer hat im vorliegenden Fall zwar einen schuldmindernden Affekt bejaht, diesen aber vor dem Hintergrund einer abnormen Persönlichkeit mit früher neurotischer Verwahrlosung gesehen, die zu überschießenden Reaktionen mit geringer Impulskontrolle neige. Dabei spiele der Kampf des Angeklagten gegen das Feindbild der Mutter eine besondere Rolle (UA S. 33).

13

Nach den Feststellungen zu den früheren Straftaten des Angeklagten ist es möglich, daß diese ebenso wie die zur Aburteilung stehende Tat von der abnormen Persönlichkeit des Angeklagten geprägt sind:

14

Seine Großtante ermordete er unter anderem deswegen, weil er "einen starken Haß auf sie bekommen hatte", nachdem sie ihn mit ihren Vorwürfen an seine Mutter erinnert hatte (UA S. 5). Zur sexuellen Nötigung kam es, als das Opfer, eine junge Frau, nicht bereit war, mit dem Angeklagten auszugehen. Er hielt ihr darauf ein Filetiermesser ins Gesicht und erklärte, dann müsse er zustechen. Als die Frau später seine tätlichen Angriffe abwehrte, "wurde er wütender, beschimpfte sie und schlug auf sie ein" (UA S. 9). Bei der Vergewaltigung fragte er das Tatopfer, eine im 5. Monat schwangere junge Frau, "ob sie ihr Kind behalten wollte". Als sie bejahte, schlug er sie mehrmals heftig mit der Faust in den Unterleib und führte dann den Geschlechtsverkehr mit ihr aus (UA S. 12).

15

IV.

Der Rechtsfehler berührt den Strafausspruch nicht. Dieser kann bestehenbleiben (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1989 - 1 StR 83/89 -).

16

V.

Der neue Tatrichter wird auch zu erwägen haben, ob nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 StGB eine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommt. Dafür könnten die Angaben des Sachverständigen über eine abnorme Persönlichkeitsstruktur und über therapeutische Möglichkeiten (UA S. 37) sprechen. Allerdings würde die Unterbringung nach § 63 StGB voraussetzen, daß der Tatrichter sichere Feststellungen über eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund einer dauerhaften Störung treffen kann.

Laufhütte
Horstkotte
Harms
Schäfer
Basdorf