Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1979, Az.: 4 StR 249/79
Strafzumessung Sache des Tatrichter (Ausnahmen); Formvoraussetzungen für die Erhebung der Verfahrenbeschwerde; Anforderungen an die Anordnung der Sicherheitsverwahrung (Hang zu Straftaten)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.07.1979
- Aktenzeichen
- 4 StR 249/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 13000
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Arnsberg - 05.12.1978
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchte schwere räuberische Erpressung u.a.
Prozessgegner
1. Umschüler Manfred Kurt S. aus A., geboren am ... 1947 in N.-H., zur Zeit in Haft
2. Umschüler Wolfgang Daniel B. aus C.-R., geboren am ... 1948 in K., zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 5. Juli 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt als beisitzende Richter.
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 5. Dezember 1978 werden verworfen.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten S. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Diebstahl, verbotenem Führen einer Schußwaffe und Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Sperrfrist von fünf Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt; den Angeklagten B. hat es als Mittäter der versuchten schweren räuberischen Erpressung zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit der Verfahrens- und der Sachbeschwerde greifen beide Angeklagte und die Staatsanwaltschaft das Urteil an; die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist wirksam auf den Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten Simon beschränkt.
Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I.
Revision des Angeklagten S.
1.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2.
Die Sachbeschwerde deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf.
a)
Entgegen der Ansicht der Revision sind die Feststellungen des Urteils frei von Widersprüchen. Durch die Annahme von Tateinheit zwischen dem Diebstahl und der Raubtat ist der Angeklagte hier nicht beschwert.
b)
Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Urteil spricht zwar die Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB vorliegt, nicht ausdrücklich an. Dies ist aber auch nicht erforderlich, weil das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Seite, vor allem angesichts der einschlägigen Vorstrafe, nicht derart vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht, daß der Ausnahmestrafrahmen in Betracht gezogen werden könnte.
c)
Soweit die Revision die Höhe der verhängten Strafe beanstandet, verkennt sie, daß die Strafzumessung allein dem Tatrichter obliegt. Nur er ist aufgrund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat (vgl. BGHSt 17, 35, 36). Derartige Verstöße sind nicht ersichtlich. Die Tatsache, daß der Angeklagte sich wegen früherer Verurteilungen bereits verhältnismäßig lange in Haft befindet, ist von der Strafkammer erkennbar berücksichtigt worden (UA 19). Zu vermissen sind allerdings Ausführungen zu § 23 Abs. 2 StGB. Die Strafkammer hat diese Vorschrift - ohne Hinweis auf § 49 StGB jedoch unter den angewendeten Strafbestimmungen mit aufgeführt, so daß davon auszugehen ist, daß sie diese Kannvorschrift geprüft, von ihr jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.
II.
Revision des Angeklagten B.
1.
Die Verfahrensbeschwerden sind nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben. Wird die Zurückweisung eines Antrages beanstandet, so gehört dazu die Mitteilung des Inhalts dieses Antrages und der Entscheidung mit den Gründen, aus denen dieser Antrag abgelehnt worden ist. Der Tatsachenvortrag des Revisionsführers muß so vollständig sein, daß das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsrechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl. BGHSt 21, 334, 340; 3, 213, 214). Die Revision teilt die Entscheidung des Gerichts nicht, die Anträge nur unvollständig und teilweise nicht einmal ihrem Inhalt nach mit. Unzulässig ist die Verfahrensbeschwerde auch, soweit sie im Zusammenhang mit der beanstandeten Zurückweisung des Beweisantrages die Aufklärungsrüge erhebt; hier fehlt es schon an der Behauptung einer bestimmten Tatsache, die der Aufklärung bedurft hätte.
2.
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Die Ausführungen zu I 2 b) bezüglich der Revision des Angeklagten S. gelten insoweit entsprechend.
III.
Die Revision der Staatsanwaltschaft.
1.
Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2.
Die Sachbeschwerde erweist sich als unbegründet. Die Strafkammer hat bei dem Angeklagten S. von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen. Diese Entscheidung ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Es ist der Revision zuzugeben, daß das angefochtene Urteil eine eingehende Wiedergabe der Gesamtentwicklung des Angeklagten, insbesondere der Umstände seiner früheren Straftaten, vermissen läßt. Die Strafkammer hat ihre Entscheidung jedoch unter Hinzuziehung eines Sachverständigen getroffen. Sie ist in Übereinstimmung mit diesem zu der Auffassung gelangt, die "gewisse Verfestigung im Hinblick auf Begehung von Straftaten" habe noch nicht ein solches Maß erreicht, daß ein eingewurzelter "Hang" zu solchen Taten festzustellen wäre. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Überzeugung der Strafkammer, daß es sich bei der vorliegenden Tat "eher um eine Konflikttat als um eine Tat handelt, die aufgrund eines erworbenen Hanges vom Angeklagten durchgeführt worden ist" (UA 20). Der Konflikt zwischen Mutterbindung und Einsicht zu straffreier Lebensführung unmittelbar vor der Tat ist durch die Urteilsausführungen hinreichend belegt. Er wird drastisch erkennbar aus dem verzweifelten, den Angeklagten im Innersten treffenden Brief seiner Mutter, seiner einzigen Bezugsperson, vom 8. Mai 1977, in dem sie ihm in den Tagen, die der Tat vorangingen, schrieb, es wäre besser gewesen, wenn er seinerzeit im Alter von zwei Jahren an der Kinderlähmung gestorben wäre. Das Bestreben, der Mutter das entliehene, angemahnte Geld umgehend zurückzuerstatten und damit das enge Verhältnis zur Mutter wiederherzustellen, war nach den Feststellungen das alleinige Motiv für die Tat, Täter, die sich in einem solchen Konflikt zur Tat entschließen, sind aber typischerweise keine Täter, die aus einem "Hang zu ... Straftaten" so handeln (vgl. Hanack in LK 10. Aufl. § 66 StGB Rdn. 72 und 89). Taten, die - wie hier festgestellt - in einer außergewöhnlichen Situation begangen worden sind, scheiden regelmäßig als Symptomtaten aus.
Der Tatrichter hat danach nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen können, daß die jetzt begangene Straftat aus einem verbrecherischen Hang des Angeklagten hervorgegangen ist (UA 19). Daran ist das Revisionsgericht gebunden. Die nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten", der auch in diesem Bereich gilt (vgl. BGH NJW 1968, 997, 998; Hanack a.a.O. Rdn. 167), ergangene Entscheidung der Strafkammer ist somit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Spiegel
Hürxthal
Knoblich
Engelhardt