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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.03.1992, Az.: 2 StR 551/91

Abgrenzung zwischen Mord und Raub bei unsicherer Beweislage und Anwendung des Zweifelssatzes; Vorgehensweise beim möglichen Vorliegen mehrerer Mordmerkmale aufgrund mehrdeutiger Tatsachenfeststellungen, wenn jedenfalls Totschlag nicht eingreift; Vorgehensweise bei Zweifeln ob Tateinheit oder Tatmehrheit gegeben ist; Mordmerkmal der niederen Beweggründe beim Vorliegen von Wut und Zorn; Vorliegen der Schuld bei niedriger Frustrationstoleranz und alkoholbedingten Beeinträchtigungen; Zulässigkeit der strafschärfenden Verwendung von Strafurteilen aus der DDR

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.03.1992
Aktenzeichen
2 StR 551/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 17784
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kassel - 02.04.1991

Verfahrensgegenstand

Totschlag u.a.

Prozessgegner

Olaf H., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1963 in W., zur Zeit in Untersuchungshaft

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
aufgrund der Verhandlung vom 4. März 1992
in der Sitzung vom 6. März 1992,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier Theune Detter Dr. Bode als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung vom 4. März 1992,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Sitzung vom 6. März 1992 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 4. März 1992,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Das Urteil des Landgerichts Kassel vom 2. April 1991 wird mit den zugehörigen Feststellungen - unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben,

    1. 1.

      auf die Revision des Angeklagten,

      1. a)

        soweit das Landgericht Tatmehrheit zwischen Totschlag und Raub angenommen hat

      2. b)

        im Ausspruch über die wegen Totschlags und wegen Raubes verhängten Einzelstrafen und im Gesamtstrafenausspruch.

    2. 2.

      Auf die Revision der Staatsanwaltschaft,

      1. a)

        soweit der Angeklagte wegen Totschlags und wegen Raubes verurteilt worden ist und

      2. b)

        im gesamten Strafausspruch.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, Raubes, versuchter schwerer Brandstiftung und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren und drei Monaten verurteilt.

2

Diese Entscheidung greift der Angeklagte mit seiner Revision in vollem Umfang an.

3

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel gegen den Rechtsfolgenausspruch und gegen die Verneinung von Mord.

4

Die - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft hat im wesentlichen Erfolg; sie führt auch zur Aufhebung der Verurteilung wegen Raubes.

5

Das Rechtsmittel des Angeklagten ist im wesentlichen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Lediglich die Annahme des Landgerichts, das dem Angeklagten angelastete Tötungsdelikt und der Raub stünden zueinander im Konkurrenzverhältnis der Tatmehrheit, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Daraus folgt auch die Aufhebung der wegen Totschlags und wegen Raubes verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Die weiteren Einzelstrafen wurden rechtsfehlerfrei begründet und können von der fehlerhaften Bewertung des Konkurrenzverhältnisses nicht beeinflußt sein.

6

II.

Der Angeklagte bedrohte die Verwalterin einer Gaststätte, um aus Geldspielautomaten 900,- DM und weitere 1.840,80 DM aus der Gastwirtschaft entwenden zu können, und tötete sie. Vor der Tötung hatte der Angeklagte sein Opfer gezwungen, sich weitgehend zu entkleiden.

7

Das Landgericht wertet dieses Geschehen als selbständige Handlungen des Totschlags und des Raubes. Naheliegend sei (zwar), daß der Angeklagte die Frau tötete, um seine vorangegangene Tat, das Aufbrechen der Automaten und die Wegnahme des gesamten Geldes, zu verdecken. Möglich, wenn auch unwahrscheinlicher sei aber auch, daß der Angeklagte sein "Interesse an Frau W. wiederentdeckt" und sie deshalb gezwungen habe, sich auszuziehen. Als sie sich weigerte, auch noch Slip, Trägerhemd und Bluse abzulegen, könne er, der äußerst schnell und aus nichtigem Anlaß zornig und gewalttätig werde, in Wut geraten sein und aus bloßem Zorn darüber, daß sich eine andere Person seinem Willen widersetze, zunächst auf Frau W. eingeschlagen und sie dann erstochen haben. Bei dieser zugunsten des Angeklagten anzunehmenden Fallgestaltung habe er nicht in der Absicht gehandelt, eine Straftat (den Raub) zu verdecken. Da auch Feststellungen dazu, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte Geld aus der Gastwirtschaft an sich genommen habe, nicht getroffen werden könnten, dürfe von einer Tötung aus Habgier nicht ausgegangen werden. Aus den gleichen Gründen scheide Tötung "zur Ermöglichung einer Straftat" aus. Auch "zur Befriedigung des Geschlechtstriebes" habe der Angeklagte nicht getötet, wenn er die Tat aus Zorn und Wut darüber beging, daß Frau W. sich ihm widersetzte.

8

III.

Revision des Angeklagten

9

Einen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler weist das angefochtene Urteil allein insoweit auf, als das Landgericht bei der Bewertung des Konkurrenzverhältnisses zwischen dem Tötungsdelikt und dem Raub den Zweifelssatz nicht beachtet hat. Zwar mußte das Landgericht bei der Beurteilung des Tötungsdelikts im Zweifelsfall zugunsten des Angeklagten annehmen, daß er die Frau nicht tötete, um an das Geld zu gelangen, sondern daß ein anderes Motiv ausschlaggebend war, das in keinem Zusammmenhang mit dem Raub stand. Aus dieser Annahme durfte dem Angeklagten dann bei der Konkurrenzfrage jedoch kein Nachteil erwachsen. Das Landgericht hätte vielmehr - wiederum im Zweifel für den Angeklagten - von Tateinheit ausgehen müssen, wenn offen blieb, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für Tateinheit oder Tatmehrheit vorlagen (vgl. BGHR StGB § 52 I in dubio pro reo 1-5).

10

Da zudem nicht ausgeschlossen werden konnte, daß der Angeklagte Frau W. tötete, um mit dem geraubten Geld ungehindert entkommen zu können, hätte das Landgericht auch aus diesem Grund Tateinheit annehmen müssen. Denn Handlungen, die nach der rechtlichen Vollendung eines Raubes, aber noch vor dessen tatsächlicher Beendigung begangen werden, stehen mit dem Raub in Tateinheit, wenn sie noch der Verwirklichung der tatbestandsmäßigen Absicht dienen und zugleich auch weitere Strafgesetze verletzen (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 5, 8, 13, 21).

11

IV.

Revision der Staatsanwaltschaft

12

Zwischen dem Tötungsdelikt und dem Raub ist nach den bisherigen Feststellungen Tateinheit gegeben. Die Beschränkung der Revision auf die Verurteilung wegen Totschlags ist deshalb unwirksam (BGHSt 6, 229 f;  21, 256) [BGH 26.05.1967 - 2 StR 129/67].

13

1.

Nicht zu beanstanden ist die Wertung des Landgerichts, man könne nicht mit einer für die Verurteilung ausreichenden Sicherheit feststellen, ob der Angeklagte Frau W. tötete, um den vorangegangenen Raub zu verdecken, oder ob er aus Wut über die Weigerung der Frau, sich weiter auszuziehen, handelte. Auch wenn viel dafür spricht, daß der Angeklagte die Frau tötete, um den Raub zu verdecken - er versuchte nach der Tat auch das Haus in Brand zu setzen - so liegen doch konkrete Anhaltspunkte dafür vor, daß er sich dem Opfer in sexueller Absicht näherte. Vermochte das Landgericht im Hinblick auf diese Anhaltspunkte Zweifel über den letztlich bestimmenden Beweggrund für die Tötung nicht zu überwinden, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

14

2.

Keinen Bestand kann die Beurteilung des Landgerichts aber deshalb haben, weil es nicht erörtert hat, ob das allein noch denkbare und zugunsten des Angeklagten angenommene Motiv nicht als "niedriger Beweggrund" im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB zu bewerten ist.

15

a)

Ist nicht eindeutig festzustellen, ob der Angeklagte aus Habgier, zur Verdeckung einer Straftat oder sonst aus niedrigen Beweggründen tötete, so kommt eine Verurteilung wegen Mordes auf der Grundlage mehrdeutiger Tatsachenfeststellungen zu den genannten Mordmerkmalen in Betracht, sofern eine andere Fallgestaltung, bei der die Tat lediglich als Totschlag zu bewerten wäre, ausscheidet (vgl. BGHSt 22, 12; BGHR StGB vor § 1/Wahlfeststellung Tatsachenalternativität 3; StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 6, 17).

16

Dem Landgericht hätte sich die Frage aufdrängen müssen, ob das zugunsten des Angeklagten nicht auszuschließende Tatmotiv der Wut im vorliegenden Falle als niedriger Beweggrund zu beurteilen ist. Niedrig ist ein Tötungsbeweggrund, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb verachtenswert ist. Die Beurteilung dieser Frage hat aufgrund einer Gesamtwürdigung zu erfolgen, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt (vgl. BGHSt 35, 116, 127 [BGH 02.12.1987 - 2 StR 559/87]; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 11). Wut und Zorn kommen als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen (BGHR § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 8, 16), wenn sie etwa aus einer allein an den eigenen Bedürfnissen ausgerichteten Rücksichtslosigkeit entstehen.

17

Im vorliegenden Falle hatte der Angeklagte sein Opfer zunächst beraubt. Mit dem Verlangen, die Frau solle sich vollständig entkleiden, leitete er eine weitere, sein Opfer erniedrigende Straftat ein. Die Frau hatte ihm keinerlei Hoffnungen auf irgendwelche Intimitäten gemacht. Dafür, daß er durch die Weigerung der Frau in die zur Tat führende Wut geriet, kann der Angeklagte kein Verständnis finden (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 1976 - 1 StR 379/76).

18

b)

Gegen eine Bewertung der Tat als Mord aus niedrigen Beweggründen könnte im vorliegenden Falle allerdings sprechen, daß der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen an einer Persönlichkeitsstörung leidet, die in Verbindung mit übermäßigem Alkoholgenuß zu einer erheblichen Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit führen kann (zur Berechnung der Blutalkoholkonzentration und deren Auswirkungen vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 10 sowie § 20 Blutalkoholkonzentration 9). Der Angeklagte hat eine niedrige Frustrationstoleranz, nach Alkoholgenuß können die in seiner Persönlichkeit gelegenen abnormen Reaktionsbereitschaften eine Enthemmung und Steigerung erfahren haben, so daß sozial schädliche Verhaltensweisen zum Durchbruch gelangten. Die vorhandene Persönlichkeitsstörung kann dann die Wertigkeit derart schwerer Störungen des Erlebens und Reagierens erhalten, daß sie dem Bereich schwerer und schwerster Abweichungen zuzuordnen ist, die der Gesetzgeber mit dem Begriff "schwere andere seelische Abartigkeit" zusammengefaßt hat (UA S. 68).

19

War der Angeklagte infolge seines geistig-seelischen Zustandes nicht in der Lage, seine gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern, so dürfen sie ihm bei der Prüfung der Mordmerkmale nicht angelastet werden (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 2, 4, 11, 14, 15; StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 21). Daß der Angeklagte sich in einem derartigen Zustand befunden hat, ist den bisherigen Feststellungen indessen nicht zu entnehmen und liegt auch nicht nahe. Der Angeklagte hat die einfachsten Regeln des auf Achtung der persönlichen Selbstbestimmung gegründeten menschlichen Zusammenlebens aufs schwerste mißachtet. Es spricht vieles dafür, daß er dies trotz seines besonderen geistig-seelischen Zustandes auch erkannt hat und daß er in der Lage gewesen wäre, seine gefühlsmäßigen Regungen zu beherrschen.

20

3.

Zu Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft auch den Strafausspruch. Das Landgericht hat die Tatsache außer Acht gelassen, daß der Angeklagte in der ehemaligen DDR bereits strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde. Es hat dies damit begründet, die Angaben des Angeklagten - was Strafmaß, Zeitpunkt und Anzahl der Verurteilungen betrifft - deckten sich nicht mit den beigezogenen Akten. Auch könne nicht überprüft werden, ob die damaligen Verurteilungen rechtsstaatlichen Grundsätzen genügten. Nähere Ausführungen zum Inhalt der genannten Akten und den Angaben des Angeklagten fehlen.

21

Die kurze Begründung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie ermöglicht dem Revisionsgericht nicht die Beurteilung, ob das Landgericht von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist und ob es die gewonnenen tatsächlichen Erkenntnisse rechtsfehlerfrei beurteilt hat.

22

Vorverurteilungen durch Strafgerichte der ehemaligen DDR dürfen grundsätzlich strafschärfend verwertet werden, wenn sie rechtsstaatlichen Anforderungen genügen. Das Landgericht hätte die bisherigen Verurteilungen des Angeklagten zumindest in groben Zügen darlegen und mitteilen müssen, welche Angaben der Angeklagte dazu gemacht hat.

23

Von den dargestellten Rechtsfehlern sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen nicht betroffen. Der Senat hat sie daher aufrechterhalten.

VRiBGH Dr. Jähnke kann seine Unterschrift nicht beifügen, da er sich in Urlaub befindet. Maier
Maier
Theune
Detter
Bode