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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.02.1992, Az.: 1 StR 708/91

Anforderungen an den Tatbestand der Beleidigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.02.1992
Aktenzeichen
1 StR 708/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 17819
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein - 27.06.1991

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessgegner

Christian S. aus K., geboren am ... 1961 in R.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 11. Februar 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Dr. Brüning, Dr. Beyer, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus M. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27. Juni 1991 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu vier Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

2

Die Beschwerdeführerin beanstandet mit der Sachbeschwerde, daß das Landgericht dem Angeklagten § 213 erste Alternative StGB zugute gehalten hat. Der Angeklagte habe die ihm von seiner Ehefrau (dem Tatopfer) zugefügten schweren Beleidigungen selbst vorwerfbar verursacht. Zudem habe das Landgericht die Anforderungen an die Schwere der Beleidigung zu niedrig angesetzt und die dabei in Betracht zu ziehenden Umstände nicht objektiv, sondern vorwiegend aus der Sicht des Angeklagten beurteilt.

3

Die Rüge greift nicht durch. Sowohl die Auffassung des Landgerichts, eine solche Beschimpfung durch die Ehefrau sei dem Angeklagten nicht zuzurechnen, als auch die Einstufung der Beleidigung als "schwer" hielt sich im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Beurteilung (BGHR § 213 1. Alt. Beleidigung 6). Das Landgericht hat zu Beginn seiner Prüfung, ob § 213 erste Alternative StGB vorliege, darauf hingewiesen, daß hierfür ein objektiver Maßstab gelte (UA S. 22/23), und hat sich im folgenden daran gehalten. Hieran ändert nichts, daß es die Dinge stilistisch zum Teil aus der Sicht des Angeklagten geschildert hat. Die abschließende Feststellung, der Angeklagte "mußte sich durch die Äußerung ... als ... absichtlich verletzt ansehen" (UA S. 24), zeigt die objektive Prüfung.

4

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat auch zu Gunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) keinen Erfolg. Zwar könnte als bedenklich angesehen werden, daß das Landgericht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, er habe "nicht nur mit dolus eventualis, sondern mit dolus directus" gehandelt (UA S. 26). Der Bundesgerichtshof hat in einigen Entscheidungen solche Wertung beanstandet, weil der Regelfall des § 212 StGB die Tötung mit direktem Vorsatz sei, so daß dessen strafschärfende Berücksichtigung gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoße (BGH, Beschl. vom 5. Oktober 1977 - 3 StR 369/77; BGHR StGB 546 Abs. 3 Tötungsvorsatz 3). In anderen Entscheidungen hat er (nur) darauf hingewiesen, die Form des Vorsatzes sei als "selbständige Strafzumessungstatsache" ungeeignet; erforderlich - und zulässig - sei die "Würdigung im Zusammenhang mit den Vorstellungen und Zielen des Täters" (BGH, Beschl. vom 15. Februar 1984 - 4 StR 51/84; Urt. vom 25. Oktober 1989 - 3 StR 180/89). Wiederum an anderer Stelle hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dem Tatrichter sei nicht verwehrt, den Umstand als Grund für eine Höherbemessung der Strafe heranzuziehen, daß der direkt vorsätzlich handelnde Täter im Vergleich zu einem anderen, nur mit bedingtem Vorsatz Handelndem höhere Schuld auf sich geladen habe; allerdings dürfe der direkte Vorsatz für sich nicht dazu führen, die Strafe dem obersten Bereich des Strafrahmens zu entnehmen (BGH, Beschl. vom 8. Februar 1978 - 3 StR 425/77). Insgesamt ist das - den in BGHSt 34, 345 ausgesprochenen Grundsätzen folgend - dahin zu werten, daß der Richter bei der Strafzumessung sich nicht von formaler, schematischer Betrachtungsweise leiten lassen soll, sondern daß die Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind und den Ausschlag geben.

5

Im vorliegenden Fall hat sich das Landgericht mit seiner Wertung erkennbar darauf bezogen, daß der Angeklagte sein "langes, stabiles Messer ... mit Wucht in Tötungsabsicht in die Herzgegend" stieß, so daß der Stich den Herzbeutel sowie die rechte Herzkammer eröffnete und die Herzkammerscheidewand durchdrang, und hat dieses Vorgehen - das ganze Spektrum der unter § 212 StGB zu subsumierenden Fälle vor Augen - von Handlungsweisen unterschieden, in denen das Opfer aus der Sicht des Täters nicht in gleicher Weise gefährdet war, weil der Tod nicht das Ziel, sondern nur in Kauf genommene - möglicherweise auch ausbleibende - Folge war. Gegen eine solche Betrachtungsweise ist nichts einzuwenden; angesprochen ist hier die "Art der Ausführung" (§ 46 Abs. 2 StGB).

Gribbohm
Foth
Brüning
Beyer
Wahl