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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.01.1992, Az.: XI ZR 301/90

Zurechnung einer von den Prospektverantwortlichen begangenen arglistigen Täuschung über die Miethöhe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.01.1992
Aktenzeichen
XI ZR 301/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 18189
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 05.11.1990 - AZ: 12 U 68/89

Fundstellen

  • BB 1992, 1520 (Volltext)
  • WM 1992, 602-603 (Volltext mit red. LS)
  • ZBB 1992, 219
  • ZBB 1992, 149

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Schimansky und
die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Siol, Nobbe und Dr. van Gelder
am 28. Januar 1992
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. November 1990 - 12 U 68/89 -wird nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 4.900.000 DM (vgl. BGH, Beschluß vom 21. April 1961 - V ZR 155/60 = NJW 1961, 1210)

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

2

1.

Mit Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, der Beklagten als Finanzierungsbank eine von den Prospektverantwortlichen begangene arglistige Täuschung über die Miethöhe gemäß §§ 166, 278 BGB zuzurechnen. Zwar wurde V. auch als Verhandlungsgehilfe der Beklagten tätig, wenn er - aufgrund seiner im Globalfinanzierungsvertrag übernommenen Verpflichtung gegenüber der Beklagten - den Kapitalanlageinteressenten eine Finanzierung durch die Beklagte anbot. Die Zurechnung gemäß § 278 BGB beschränkt sich aber auf den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrags. Hierzu gehörten die Angaben über die Miethöhe nicht; sie zielten vielmehr auf den Abschluß des Kapitalanlagevertrags. Insoweit aber handelten V./C. für sich selbst und nicht als Erfüllungsgehilfen der Bank (zur Frage beschränkter Zurechnung vgl. BGH, Beschluß vom 27. April 1987 - III ZR 124/86 = WM 1987, 1331, 1332 zu 3.).

3

2.

Auch aufgrund eines eigenen Wissensvorsprungs war die Beklagte nicht zur Aufklärung der Klägerin über die Miethöhe verpflichtet.

4

Anspruchsvoraussetzung ist die positive Kenntnis der Bank von den aufklärungsbedürftigen Tatsachen. Die Bank ist gegenüber dem Kreditinteressenten nicht verpflichtet, sich durch gezielte Auswertung ihr zugänglicher Unterlagen oder gar durch weitere Nachforschungen einen Wissensvorsprung zu verschaffen. Der positiven Kenntnis ist die bloße Erkennbarkeit nur dann gleichzustellen, wenn sich die für den Kreditnehmer bedeutsamen Tatsachen einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen mußten; er ist dann nach Treu und Glauben nicht berechtigt, seine Augen vor solchen Tatsachen zu verschließen.

5

In tatrichterlicher Verantwortung hat das Berufungsgericht, hier einen solchen Ausnahmefall ebenso wie eine positive Kenntis der Bank hinsichtlich der Miethöhe verneint; durchgreifende Rechtsfehler liegen insoweit nicht vor.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: bis 4.900.000 DM (vgl. BGH, Beschluß vom 21. April 1961 - V ZR 155/60 = NJW 1961, 1210)