Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.1987, Az.: III ZR 124/86

Annahme einer Revision; Zulässigkeit der Beschränkung der Prüfung der Sittenwidrigkeit mit Recht auf die der Klägerin bei bei Abschluss des Kreditvertrages bekannten Umstände

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.04.1987
Aktenzeichen
III ZR 124/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 14972
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 23.04.1986 - AZ: 3 U 133/85

Fundstelle

  • NJW-RR 1988, 236-237 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

N. V. GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Helmut W. und Paul Sch.,

Prozessgegner

1. des Laborleiters Frieder K. D. St.
2. dessen Ehefrau Zahnarzthelferin Agnes K wohnhaft daselbst,

Amtlicher Leitsatz

Bei Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages ist auf die Umstände abzustellen, die dem Darlehensgeber bei Vertragsschluß bekannt waren (hier: Provisionszahlung an Kreditvermittler). Hat die Bank im Rahmen einer Gesamtfinanzierung nur einen Teilkredit gewährt, besteht für sie keine umfassende Aufklärungspflicht.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
am 27. April 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. April 1986 - 3 U 133/85 - wird nicht angenommen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gründe

1

Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.

2

1.

Die von der Revision erhobene Rüge einer Verletzung der §§ 286, 551 Ziff. 7 ZPO greift nicht durch.

3

Zwar hat das Berufungsgericht bei der Prüfung des ersten, im Frühjahr 1980 geschlossenen Kreditvertrags die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB nur mit sehr knapper Begründung, ohne eigene Zinsberechnung, verneint. Das Berufungsurteil bestätigt jedoch in diesem Punkt nur das erstinstanzliche Urteil, das aufgrund eingehender Berechnungen zu dem Ergebnis gekommen war, der von der Klägerin geforderte Zins übersteige den Marktzins um höchstens 78 %; damit liege noch kein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor.

4

Dabei hat das Landgericht zu Lasten der Klägerin sogar die Vorauszahlung einer Jahresprämie der Lebensversicherung in voller Höhe in die Darlehenszinsberechnung einbezogen. Dagegen bestehen Bedenken, weil diese Prämie von der Klägerin nach ihrem Vortrag an die G. Lebensversicherung a.G. weitergeleitet worden war und unstreitig von dieser Versicherung später - nach der Kündigung des Versicherungsvertrags - auch teilweise zugunsten der Beklagten zurückerstattet worden ist.

5

Vergeblich rügen die Beklagten, bei der Vertragszinsberechnung habe das Berufungsgericht berücksichtigen müssen, daß sie an den Vermittler J. eine Provision von 8.580,00 DM bezahlt hätten.

6

Es ist zweifelhaft, ob diese - erstmalig im Schriftsatz vom 24. März 1986, also zwei Tage vor der letzten mündlichen Verhandlung aufgestellte, von der Klägerin bestrittene - Behauptung hinreichend substantiiert war. Die Beklagten haben, obwohl sie sich zunächst als Beweis für Provisionszahlungen an J. auf "vorzulegende Abrechnungsunterlagen" berufen hatten, niemals dargelegt, wann und wie eine solche Provision gezahlt worden sein soll. Sie haben nicht einmal die behauptete Höhe in irgendeiner Weise erläutert; der Betrag von 8.580,00 DM spricht eher dafür, daß es sich nicht um eine Provision für den Kredit der Klägerin, sondern für das Bauspardarlehen der Ö. handelte, das unstreitig auch von J. vermittelt worden war (8.580,00 DM = 3 % von 286.000,00 DM).

7

Entscheidend ist jedenfalls folgendes: Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB mit Recht nur auf die der Klägerin bei Vertragsschluß bekannten Umstände abgestellt. Die Beklagten haben zwar behauptet, daß die Klägerin von der Einschaltung des Vermittlers J. wußte, nicht aber, daß sie Kenntnis von der angeblichen Provisionszahlung von 8.580,00 DM an J. hatte. Unstreitig ergab sich aus dem Zahlungsauftrag vom 22. Februar 1980 nur eine Maklergebühr von 2.750,00 DM, die nach dem Vorbringen der Revisionskläger an die Kreditvermittlung R. gezahlt und vom Landgericht bei der Zinsberechnung berücksichtigt worden ist. Nach dem Parteivorbringen konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die Klägerin bei Vertragsschluß nicht wußte, was die Beklagten selbst erst in zweiter Instanz vorgetragen haben, daß nämlich an J., der nach ihrem Revisionsvortrag als Untervermittler R. tätig war, weitere 8.580,00 DM zu zahlen waren.

8

2.

Bedenken gegen den zweiten, am 20. Mai 1981 geschlossenen Kreditvertrag leitet die Revision nur aus der Nichtigkeit des vorangegangenen ersten Vertrags her. Bei Wirksamkeit des ersten Vertrags verstößt der Inhalt des zweiten nicht gegen § 138 Abs. 1 BGB.

9

3.

Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Hilfsaufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus Verschulden bei Vertragsschluß nicht durchgreifen lassen, weil der Vermittler J. bei der Beratung der Beklagten über die Gesamtfinanzierung nicht Erfüllungsgehilfe der Klägerin war. Das Schuldverhältnis zwischen den Parteien beschränkte sich auf das Versicherungsdarlehen über 55.000,00 DM. Selbst wenn die Klägerin wußte, daß die Beklagten mit diesem Betrag nur die Finanzierungslücke eines weit umfangreicheren Vorhabens decken wollten, war sie nicht zu einer umfassenden Beratung über die Gesamtfinanzierung verpflichtet. Zu Unrecht beruft sich die Revision zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung auf das BGH-Urteil vom 27. Februar 1974 - V ZR 85/72 = NJW 1974, 849, 851 [BGH 27.02.1974 - V ZR 85/72]/852: Anspruchsgegner war dort nicht ein Kreditinstitut, sondern ein - auch beratend tätiges - Wohnungsbauunternehmen, das mit dem Prozeßgegner einen Kaufund Bauträgervertrag geschlossen hatte. In beiden Fällen können unterschiedliche Prüfungs- und Aufklärungspflichten bestehen.

Krohn
Kröner
Halstenberg
Werp
Rinne