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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.01.1992, Az.: 4 StR 639/91

Aufhebung eines Urteils wegen Beruhen der tatrichterlichen Überzeugung auf unzureichender Grundlage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.01.1992
Aktenzeichen
4 StR 639/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 16578
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 16.07.1991

Verfahrensgegenstand

Diebstahl

Prozessgegner

Horst H. aus H. -L., geboren am ...1949 in O.,

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 14. Januar 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. Juli 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in dreißig und versuchten Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung einer rechtskräftig erkannten Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht bedarf.

2

Die Beweiswürdigung, auf die die Strafkammer ihre Überzeugung stützt, der Angeklagte sei stets der Mittäter des bereits rechtskräftig verurteilten Harald Büdke gewesen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3

Das Landgericht führt zunächst aus, der Angeklagte habe sich "zur Sache nur insoweit eingelassen, daß er pauschal erklärt hat, er habe mit dem Zeugen Büdke zusammen keine Straftaten begangen" (UA 17). Im weiteren Verlauf der Urteilsgründe wird dann jedoch mitgeteilt, der Angeklagte habe "ein intimes Verhältnis zwischen der jetzigen Ehefrau des Zeugen Büdke und sich selbst offengelegt" (UA 22), und er habe behauptet, "von Ende 1985 fast bis zum Ende des Jahres 1986 als 'Wirtschaftler' in der Bar 'Rote Laterne' in Bünde gearbeitet zu haben" (UA 23). Danach ist bereits unklar, ob der Angeklagte sich doch weiter als zunächst festgestellt zur Sache eingelassen hat, oder ob das Landgericht - was unzulässig wäre (vgl. BGH NStZ 1990, 447) - aus Äußerungen des Verteidigers oder aus Beweisanträgen eine weitergehende "Einlassung" des Angeklagten konstruiert hat.

4

Da das Landgericht aber von der "Behauptung" des Angeklagten ausging, er habe in der tatgegenständlichen Zeit in der "Roten Laterne" gearbeitet, hätte es sich eine Überzeugung dazu bilden müssen, ob diese Angabe zutreffend war oder nicht. Sollte der Angeklagte tatsächlich in dieser Zeit stets von 18 Uhr bis 3 Uhr morgens in der Bar gearbeitet haben, so hätte sich das Landgericht näher damit auseinandersetzen müssen, wie dies mit der Aussage des früheren Mitangeklagten Büdke zu vereinbaren ist, er und der Angeklagte hätten fast alle Taten zwischen Mitternacht und 3 Uhr morgens begangen. Dies konnte nicht lediglich mit der Erwägung abgetan werden, es liege "auf der Hand, daß der Angeklagte nach Absprache mit den Prostituierten, je nach Publikumsverkehr, auch Öfters früher seinen Dienst beenden konnte" (UA 25); denn dann wäre neben einer Absprache mit den Prostituierten jeweils auch eine kurzfristig erfolgende nächtliche Absprache mit dem angeblichen Mittäter Büdke erforderlich gewesen.

5

Einer besonderen Klärung hätte insoweit der Fall 24 der Anklage bedurft: Nach den Feststellungen ist der Angeklagte zusammen mit Büdke in der Nacht zum 7. März 1986 nach Einschlagen eines Fensters in die Bar "Rote Laterne" eingestiegen, nachdem er sich mit Büdke "vor der Tat in Bünde getroffen und" sodann "zu Fuß zur Bar gegangen" war (UA 11). Ein solcher Einbruch in die Arbeitsstelle des Angeklagten, in der bis in die Morgenstunden Betrieb geherrscht und wo sich der Angeklagte zuvor aufgehalten haben soll, wäre einerseits äußerst merkwürdig, könnte aber andererseits gegen die Behauptung des Angeklagten von seiner Tätigkeit dort sprechen. Möglich erscheint allerdings, daß es sich in diesem Fall nicht um die Bar "Rote Laterne", sondern um die daneben befindliche Gaststätte gleichen Namens (vgl. UA 23) gehandelt hat, was dann aber wiederum die Aussage des Zeugen Terjung in einem anderen Licht erscheinen lassen könnte (vgl. UA 25/26).

6

Im übrigen beruht die Überzeugung der Strafkammer von der Mittäterschaft des Angeklagten bei allen 32 abgeurteilten Taten allein auf den Angaben des Zeugen Büdke. Diesen war aber - wie das Landgericht an sich nicht verkannt hat - mit besonderer Vorsicht zu begegnen, weil er, der den Angeklagten erst "auf wiederholtes Fragen der Polizeibeamten unter Vorhalt von Verdächtigen" (UA 18) als seinen Mittäter benannt hatte, damals unter einem "sensitiven Beziehungswahn" litt, "der zu einer verzerrten Wahrnehmung der Realität, zu Wahnideen, zu falschen Interpretationen von Umweltgegebenheiten sowie Sinnestrug führte" (UA 19). Bei der Notwendigkeit einer besonders sorgfältigen Prüfung, wem zu glauben sei, wenn Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 261 Rdn. 11), hätte es - gerade auch in Anbetracht der besonderen Persönlichkeit des als Belastungszeugen auftretenden früheren Mitangeklagten - näherer Feststellungen bedurft, wie sich das vom Landgericht angenommene Zusammenwirken des Angeklagten mit Büdke im einzelnen abgespielt haben soll und ob dies mit etwaigen Feststellungen zu den Lebensumständen des Angeklagten vereinbar war. Besondere Bedeutung könnte insoweit den - bisher nur am Rande erwähnten - Angaben der Ehefrau des Zeugen Büdke über die Lagerung der Beute (vgl. UA 23) und der Aussage der früheren Mitangeklagten Agate (vgl. UA 16) zukommen.

7

Die tatrichterliche Überzeugung beruht deshalb auf unzureichender Grundlage. Dies führt zur Aufhebung des Urteils. Ob allein schon die (teilweise) Einlassung des Beschwerdeführers und die sonstigen, unabhängig von den Angaben des Mitangeklagten festgestellten Umstände als Grundlage für eine Überzeugung des Tatrichters von der Mittäterschaft des Angeklagten ausreichen können, unterliegt der Beurteilung des Tatrichters. Der Senat kann seine Wertung nicht an die Stelle der insoweit fehlerhaften - weil unvollständigen - Beweiswürdigung des Tatrichters setzen (BGH, Beschluß vom 18. Dezember 1991 - 5 StR 494/91).

8

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß der Tatrichter auch dann, wenn der Angeklagte keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen macht, bemüht sein muß, sich auf anderem Wege (z.B. durch teilweise Verlesung von Urteilen aus beizuziehenden Vorstrafenakten) ein Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten zu machen (BGH NStZ 1991, 231).

Salger
Meyer-Goßner
Steindorf
Nehm
Maatz