Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1991, Az.: 5 StR 494/91
Beweiswürdigung; Mitangeklagter; Belastungszeuge; Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beweismittel; Glaubwürdigkeit des Zeugen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1991
- Aktenzeichen
- 5 StR 494/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 11948
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1992, 149
Amtlicher Leitsatz
Wenn ein Angeklagter allein oder überwiegend durch die Angaben eines Mitangeklagten belastet wird, bedarf es einer sorgfältigen Prüfung der Umstände, die Zweifel an der Zuverlässigkeit dieses den Angeklagten belastenden Beweismittels wecken können.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Die zum Nachteil des die Tat bestreitenden Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen beruhen in erster Linie auf den Angaben des Mitangeklagten G. Dieser will das ahnungslose Werkzeug des im Hintergrund als Haupttäter agierenden Beschwerdeführers gewesen sein. Nach Überzeugung der Kammer hat er den Beschwerdeführer "nicht in dem Sinne falsch bezichtigt, daß der Angeklagte überhaupt an dem Kokainhandel beteiligt war". Insoweit ist die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtsfehlerhaft.
2. Wenn ein Angeklagter allein oder überwiegend durch die Angaben eines Mitangeklagten belastet wird, bedarf es einer sorgfältigen Prüfung der Umstände, die Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser den Angeklagten belastenden Beweismittel wecken können (vgl. BGHR StPO § 261 - Überzeugungsbildung 15 m.w.N.). Dies gilt insbesondere dann, wenn es - wie hier - naheliegt, daß der Mitangeklagte sich durch die den anderen belastende Aussage selbst entlasten will oder durch die Offenbarung der Tatbeteiligung des anderen Strafmilderung nach § 31 BtMG erlangt (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Oktober 1991 - 5 StR 455/91).
3. Daß die Angaben des Mitangeklagten hier besonders kritisch zu würdigen sind, hat das Landgericht zwar gesehen und erörtert. Es hat ausgeführt, daß "die Kammer nur wenig Glaubhaftes herausfiltern und zum Gegenstand ihrer Feststellungen machen (konnte), und zwar nur das, was durch objektive Hinweise eine gewisse Bestätigung gefunden hat". Dem ist das Landgericht jedoch nicht gerecht geworden, wenn es als "einzige, von G. behauptete, objektiv überprüfbare Mittäterhandlung des Angeklagten" den Umstand bezeichnet, "daß er ihn in den frühen Samstagmorgenstunden per Taxi in den Hafen begleitet und ihm das Kokainversteck beschrieben habe".
Daß die von G. behauptete Taxifahrt gegen 2.30 Uhr tatsächlich stattgefunden hat, läßt sich dem Urteil gerade nicht entnehmen. Sollte das Landgericht dahin zu verstehen sein, diese Behauptung des G. sei deswegen objektiv überprüfbar, weil der Angeklagte "für diese Zeit ab etwa 3.00 Uhr am Morgen des 16.9.89" kein Alibi hatte, "was jedoch G. nicht wissen konnte, wenn seine Belastung falsch war", so ginge dies fehl. Das Landgericht stellt für diesen Zeitraum lediglich fest, daß G. und der Angeklagte von Freitagabend bis zwischen 3.00 Uhr und 4.00 Uhr am Samstagmorgen - insoweit schon im Widerspruch zu der für 2.30 Uhr behaupteten Taxifahrt - zusammen mit Q. und O. den Geburtstag des G. in der Diskothek "B." feierten. Für den Rest dieser Nacht kann es bezüglich des Angeklagten nur um dessen Einlassung gehen, er habe das Lokal vor G. mit Q. am frühen Morgen verlassen, diese zu einem Taxi gebracht und sei dann selbst ins Hotel gegangen, wo er sich schlafen gelegt habe. Die Annahme des G., daß der Angeklagte mithin für den Rest des Samstagmorgens über kein Alibi verfügen würde, kann daher auch auf der Kenntnis des Ablaufs der gemeinsam verbrachten Feier gründen.
Die tatrichterliche Überzeugung beruht deshalb auf fehlerhafter Grundlage. Dies führt zur Aufhebung des Urteils bezüglich des Beschwerdeführers. Ob allein schon die Einlassung des Beschwerdeführers und die sonstigen, unabhängig von den Angaben des Mitangeklagten festgestellten Umstände als Grundlage für eine Überzeugung des Tatrichters von der Mittäterschaft des Angeklagten ausreichen können, unterliegt der Beurteilung des Tatrichters. Der Senat kann seine Wertung nicht an die Stelle der insoweit fehlerhaften Beweiswürdigung des Tatrichters setzen.