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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1991, Az.: 5 StR 455/91

Beweiswürdigung; Glaubwürdigkeit eines Zeugen; Belastungszeuge; Zeugenbeweis; Selbstbelastung; Zeugenaussage; Betäubungsmittel; Entlastung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.10.1991
Aktenzeichen
5 StR 455/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12022
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StV 1992, 98

Amtlicher Leitsatz

Die Prüfung der Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen ist dann unvollständig, wenn das Gericht den Angaben deswegen Glauben schenkt, weil der Zeuge sich selbst belastet habe und auch zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, jedoch den naheliegenden, für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung wesentlichen Gesichtspunkt außer acht gelassen hat, daß der Zeuge sich dadurch in dem gegen ihn selbst gerichteten Verfahren im Hinblick auf § 31 BtMG entlasten wollte.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit fortgesetztem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Beweiswürdigung rechtlicher Nachprüfung nicht standhält.

2

Der Angeklagte hat bestritten, am 16. März 1990 mit dem Zeugen L. nach Amsterdam gefahren zu sein und dort 50 Gramm Kokain gekauft zu haben und in der Folgezeit von L. 70 Gramm Kokain und insgesamt fünf Kilogramm Haschisch erworben zu haben. Das Landgericht stützt seine Überzeugung auf die belastenden Angaben des Zeugen L. Der Schuldnachweis gegen den Angeklagten hängt daher entscheidend von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen und Tatbeteiligten L. und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben ab. In einem solchen Fall, in dem nach den Urteilsgründen Aussage gegen Aussage steht, müssen diese erkennen lassen, daß der Tatrichter alle für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlichen Umstände erkannt und - auch soweit es die Feststellungen zum Schuldumfang betrifft - in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGHR StPO § 261 - Beweiswürdigung 1, Mitangeklagte 2, BGH StV 1990, 99).

3

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.

4

Die Erwägung des Landgerichts, dem Zeugen L. sei deswegen uneingeschränkt Glauben zu schenken, weil er sich selbst belastet habe und auch zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, läßt besorgen, es habe den naheliegenden, für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung wesentlichen Gesichtspunkt, daß der Zeuge L. sich dadurch in dem gegen ihn gerichteten Verfahren im Hinblick auf § 31 BtMG entlasten wollte, außer acht gelassen. Mit der eigenen Verstrickung des Zeugen L. in Betäubungsmitteldelikte und den für ihn möglicherweise günstigen Auswirkungen seiner andere belastenden Aussagen hätte das Landgericht sich jedenfalls ebenso auseinandersetzen müssen wie mit dem Umstand, daß es die einschränkenden Angaben des Zeugen in der Hauptverhandlung zur Menge des in Amsterdam erworbenen Kokains offenbar für unglaubhaft hält.

5

Hinzu kommt, daß das Landgericht der sich aufdrängenden Frage des Absatzes dieser Betäubungsmittel durch den Angeklagten nicht weiter nachgegangen ist. Dies ist aber für einen Erwerb der hier in Rede stehenden Mengen und damit für die Glaubwürdigkeit des Zeugen L. und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben von indizieller Bedeutung. Daß der Angeklagte von Mai bis Juli 1990 fünf Kilogramm Haschisch nur zum Eigenverbrauch erworben hat, wie das Landgericht feststellt, versteht sich angesichts dieser Menge nicht von selbst.

6

Der neue Tatrichter wird im übrigen im Hinblick auf § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG den Wirkstoffgehalt der fraglichen Betäubungsmittelmengen sorgfältiger zu prüfen haben.