Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.01.1992, Az.: 3 StR 486/91
Anforderungen an die Begründung einer Brandübertragungsgefahr
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.01.1992
- Aktenzeichen
- 3 StR 486/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 18275
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 05.07.1991
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versicherungsbetrug u.a.
Prozessgegner
1. Gerhard Friedrich Johannes B. aus Q., geboren am ... 1945 in E.,
2. Joachim N. aus B.-A., geboren am ... 1957 in O.,
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und
des Generalbundesanwalts
am 8. Januar 1992
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 5. Juli 1991, auch soweit es den Mitangeklagten N. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen "Anstiftung zur Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und Sachbeschädigung" und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Er hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensbeschwerden kommt es nicht an.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zur Brandstiftung wird von den Feststellungen des Landgerichts nicht getragen. Sie ergeben nicht, daß die vom Angeklagten veranlaßte Brandlegung in dem ihm gehörenden Gaststättengebäude die Voraussetzungen des § 308 Abs. 1 StGB in der allein in Betracht kommenden zweiten Anwendungsalternative (sog. mittelbare Brandstiftung) erfüllte. Danach muß das Brandobjekt nach Beschaffenheit und Lage geeignet sein, das Feuer auf die in dieser Vorschrift genannten fremden Gegenstände (oder eine der in § 306 Nr. 1 bis 3 StGB bezeichneten Räumlichkeiten) zu übertragen. Das Landgericht hat zwar ausdrücklich bejaht, daß das Nachbarhaus gefährdet gewesen ist, Feuer zu fangen. Diese Annahme ist jedoch nicht mit Tatsachen belegt. Die bloße Mitteilung der Entfernung zwischen dem Gaststättengebäude und dem nach Meinung des Landgerichts gefährdeten Nachbarhaus reicht dafür nicht aus. Insbesondere läßt das Urteil nähere, für die Brandübertragungsgefahr wesentliche Angaben zur Beschaffenheit des Gaststättengebäudes und zum Nachbarhaus vermissen. Den Urteilsgründen ist zudem weder ausdrücklicher Feststellung noch dem Zusammenhang nach zu entnehmen, daß der Angeklagte B. und der Mitangeklagte N. als der am Brandort unmittelbar Handelnde sich der Eignung des Gaststättengebäudes, das Feuer auf das Nachbarhaus zu übertragen, zumindest im Sinne bedingten Vorsatzes bewußt gewesen sind.
Auch wenn die mitgeteilte Entfernung zum benachbarten Haus die Annahme einer Brandübertragungsgefahr als eher fernliegend erscheinen läßt (vgl. dazu BGHR StGB § 308 I Eignung 1; BGH, Beschluß vom 1. Juni 1989 - 1 StR 228/89), bieten die dafür allein zu berücksichtigenden Urteilsgründe keine ausreichende Grundlage für eine abschließende Entscheidung durch den Senat in dem Sinne, daß § 308 Abs. 1 StGB nicht anwendbar ist. Es bedarf vielmehr neuer tatrichterlicher Prüfung.
Die demnach gebotene Aufhebung der Verurteilung wegen Anstiftung zur Brandstiftung zieht wegen des Konkurrenzverhältnisses der Tateinheit die Aufhebung auch des Schuldspruchs wegen Anstiftung zur Sachbeschädigung und zum Versicherungsbetrug nach sich. Damit ist dem Schuldspruch wegen versuchten Betruges ebenfalls die Grundlage entzogen, so daß die Verurteilung des Angeklagten Behrends insgesamt keinen Bestand haben kann.
Der festgestellte Rechtsmangel betrifft auch die Verurteilung des Mitangeklagten N.. Die Aufhebung ist daher gemäß § 357 StPO auf sie zu erstrecken.
Im weiteren Verfahren wird für den Fall, daß ausreichende Feststellungen zur Brandübertragungsgefahr nach § 308 Abs. 1 2. Alternative StGB getroffen werden können, Gelegenheit gegeben sein, die Tatsache vollendeten Inbrandsetzens des Gaststättengebäudes genauer darzulegen. Soweit Tatobjekt der Brandstiftung nach § 308 Abs. 1 StGB ein Gebäude ist, liegt vollendetes Inbrandsetzen - ebenso wie im Falle des § 306 Nr. 2 StGB - nur vor, wenn der Brand Teile des Gebäudes erfaßt hat, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind (vgl. BGHSt 7, 37, 38; 18, 363, 365; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3 bis 5).
Zschockelt
Rissing-van Saan
Blauth
Miebach