Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.06.1989, Az.: 1 StR 228/89
Mittelbare Brandstiftung als abstrakt gefährliches Delikt; Uunmittelbare Brandstiftung bei Einwilligung des Eigentümers; Mittelbare Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.06.1989
- Aktenzeichen
- 1 StR 228/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 16823
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 19.10.1988
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Brandstiftung u.a.
Prozessführer
Kaufmann Heinz R. aus F.-O., geboren am ... 1939 in N.,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 1. Juni 1989
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Oktober 1988
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Versicherungsbetrugs sowie des versuchten Betrugs schuldig ist,
- b)
im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg; im übrigen ist es offensichtlich unbegründet.
Soweit die Revision begründet ist, führt der Generalbundesanwalt zutreffend aus:
"Der Schuldspruch muß geändert werden. Die getroffenen Feststellungen tragen zwar die Verurteilung wegen versuchten Betruges in Tatmehrheit mit Versicherungsbetrug, nicht jedoch die Verurteilung der zum Versicherungsbetrug in Tateinheit stehenden Brandstiftung nach § 308 StGB. In § 308 Abs. 1 StGB, der einfachen Brandstiftung, sind zwei verschiedene Tatbestände zusammengefaßt, nämlich die Inbrandsetzung bestimmter einerseits fremder, andererseits eigener oder herrenloser Sachen. Erstere ist, wenn sie sich auf die in § 308 StGB aufgezählten Gegenstände bezieht, ohne jede Einschränkung als Brandstiftung strafbar (unmittelbare Brandstiftung), letztere nur dann, wenn eine Gefahr für eine der in § 306 StGB bezeichneten Räumlichkeiten oder der in § 308 StGB bezeichneten fremden Sachen entstanden ist (mittelbare Brandstiftung). Der erste Tatbestand ist demnach seinem Wesen nach ein Eigentumsdelikt, ein spezieller Fall der Sachbeschädigung, während der zweite Tatbestand ein abstrakt gefährliches Delikt ist (RGSt 11, 345, 346; Wolff in Leipziger Kommentar, StGB 10. Aufl. § 308 Rd. Nr. 1). Die Verurteilung des Angeklagten wegen unmittelbarer Brandstiftung an dem in Brand gesetzten Hause 2 kommt schon deshalb nicht in Frage, weil dieses im Eigentum seiner Ehefrau stand (UA S. 5) und nicht auszuschließen ist, daß sie - nach Aufgabe des Wohnzweckes - mit der Brandlegung einverstanden war (UA S. 67). Die Einwilligung des Eigentümers wirkt insoweit rechtfertigend (BGH wistra 1986, 172, 173 [BGH 28.01.1986 - 1 StR 611/85]; RGSt a.a.O. 345, 348; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 308 Rd. Nr. 2). Eine Verurteilung wegen mittelbarer Brandstiftung am Hause Nr. 1, das zwar ebenfalls im Eigentum der Ehefrau des Angeklagten stand, jedoch im ersten und zweiten Stock zur Tatzeit vermietet (UA S. 9) und deshalb ein geeignetes Objekt im Sinne der §§ 308 Abs. 1, 306 Nr. 2 StGB war, kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil nach den Feststellungen der Kammer wegen der baulichen Beschaffenheit und Lage der beiden Doppelhaushälften keinerlei Gefahr eines Übergreifens des Brandes vom Haus 2 auf das Haus 1 bestanden hat (UA S. 67).
Der Schuldspruch ist daher entsprechend abzuändern.
Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Brandstiftung muß nicht nur zur Aufhebung der hierfür verhängten Einsatzstrafe von 3 Jahren und der Gesamtstrafe, sondern auch zur Aufhebung der wegen versuchten Betruges verhängten Einzelstrafe von 1 Jahr und damit des gesamten Strafausspruches führen. Denn wegen des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Taten kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die fehlerhafte Verurteilung wegen Brandstiftung auch auf die Höhe der wegen des versuchten Betruges verhängten Strafe nachteilig ausgewirkt hat."
Kuhn
Ulsamer
Granderath
v. Gerlach