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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.01.1986, Az.: 1 StR 611/85

Änderung eines Schuldspruchs in einem Steuerstrafverfahren; Bestand eines Strafausspruchs bei Änderung eines Schuldausspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.01.1986
Aktenzeichen
1 StR 611/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 12070
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 24.05.1985

Fundstellen

  • wistra 1986, 172
  • wistra 1986, 258

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Amtlicher Leitsatz

Ist bei der Vortäuschung von Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen der gesamte Steuervorgang erfunden, ist für die Annahme einer Steuerhinterziehung kein Raum; vielmehr greift der allgemeine Tatbestand des Betruges ein.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 28. Januar 1986
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. Mai 1985 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall B II der Urteilsgründe des Betrugs (an Stelle von Steuerhinterziehung) in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§ 263 Abs. 1, Abs. 3, § 267 Abs. 1, § 52 Abs. 1 StGB) schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Im Fall B II der Urteilsgründe (Vortäuschen von Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen unter der Schein-Firmierung "Rolf W.") war der Schuldspruch, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, zu ändern. Ist - wie hier - der gesamte Steuervorgang erfunden, kann mithin an einen wirklichen Steuervorgang nicht angeknüpft werden, ist für die Annahme einer Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AO 1977) kein Raum, greift vielmehr der allgemeine Tatbestand des Betrugs ein. An dieser Beurteilung ändert es nichts, daß § 370 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 AO 1977 auch Steuervergütungen zu Steuervorteilen erklärt; dafür spricht auch der Wortlaut des § 385 Abs. 2 AO 1977 (vgl. BGH MDR 1972, 620 = NJW 1972, 1287 [BGH 11.04.1972 - 1 StR 45/72]/1288; BGH, Beschl. vom 17. Juli 1970. 2 StR 277/70; Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 332; Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO 8. Aufl. § 370 Rdn. 27; a. A. Müller NJW 1977, 746/747 sowie Samson in Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht 3. Aufl. § 370 Rdn. 62; vgl. auch BGH MDR 1975, 947 sowie BGH, Beschl. vom 9. Oktober 1979 - 5 StR 586/79 - bei Holtz MDR 1980, 107). Der Änderung des Schuldspruchs steht die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da angesichts der weitgehenden Gleichheit der beiden Tatbestände und mit Rücksicht auf das Leugnen seiner Täterschaft auszuschließen ist, daß der Angeklagte sich anders als geschehen hätte verteidigen können (vgl. UA S. 98, ferner S. 179).

2

Trotz Änderung des Schuldspruchs kann der Strafausspruch bestehen bleiben (vgl. BGH MDR 1972, 620 = NJW 1972, 1287, 1288) [BGH 11.04.1972 - 1 StR 45/72]. Das Landgericht hat den allgemeinen Tatbestand des Betrugs als erfüllt angesehen und lediglich irrig angenommen, er trete hinter § 370 AO zurück (UA S. 179); nach seiner Darlegung (UA S. 187/188) wäre es bei entsprechender Würdigung auch von einem besonders schweren Fall des Betrugs ausgegangen, so daß sich an der angedrohten Höchststrafe nichts geändert hätte.

3

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (vgl. § 349 Abs. 2, Abs. 3 StPO). Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts im Schriftsatz vom 29. November 1985 nimmt der Senat Bezug.

Schauenburg
Maul
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