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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1991, Az.: XII ZR 2/91

Feststellung des für die ehelichen Lebensverhältnisse maßgebenden Einkommens ; Maßgeblichkeit von der Vermögensbildung dienenden Versicherungsbeiträgen eines Ehepartners für das den Unterhalt bestimmende Einkommen; Mutwillige Bedürftigkeit eines Ehepartners durch erneute Verschuldung nach der Scheidung für den Bau eines Hauses; Unterhaltsrechtliche Berücksichtigungen von Kreditbelastungen eines Ehepartners ; Anhaltspunkte für das Bestehen einer Obliegenheit zur Vermögensumschichtung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.12.1991
Aktenzeichen
XII ZR 2/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14406
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 30.11.1990
AG Darmstadt

Fundstellen

  • FamRZ 1992, 423-425 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1992, 782-783 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 1044-1047 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Bedürftigkeit eines geschiedenen Ehegatten, der unter Einsatz seines Erlösanteils an dem früheren gemeinsamen Haus sowie von Bankkrediten ein Eigenheim errichtet und bewohnt.

In der Familiensache hat
der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1991
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 30. November 1990 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Antragstellers erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien schlossen am 7. Oktober 1977 die Ehe, aus der zwei in den Jahren 1979 und 1981 geborene Kinder hervorgegangen sind. Seit Mai 1987 leben sie getrennt. Mit notariellem Vertrag vom 9. November 1988 veräußerten sie ihr gemeinsames Haus zum Preis von 970.000 DM. Von dem Erlös erhielt jede Partei nach Abzug der Belastungen rund 300.000 DM. Die Ehefrau (Antragsgegnerin) erwarb im Jahre 1989 ein Grundstück und errichtete darauf ein Haus, das sie seit Dezember 1989 mit den Kindern bewohnt. Dafür wandte sie insgesamt rund 500.000 DM auf, so daß sie außer ihrem Anteil an dem Verkaufserlös noch Bankkredite über 200.000 DM einsetzen mußte, die in Höhe von 170.000 DM mit 7,3% und in Höhe von 30.000 DM mit 6,2% zu verzinsen sind und über eine Lebensversicherung getilgt werden sollen, für die jährlich 2.540 DM aufzubringen sind.

2

Während die Ehefrau nicht erwerbstätig ist, bezieht der Ehemann (Antragsteller) als Führungskraft in einem Wirtschaftsunternehmen ein übertarifliches Gehalt, das im Jahre 1989 monatlich 8.450 DM brutto ausmachte und seit Januar 1990 auf 9.200 DM brutto gestiegen ist. Hinzu kamen sonstige steuerpflichtige Bezüge von 29.325 DM im Jahre 1989 und im Jahr 1990 bis einschließlich September von 17.045 DM. Der Ehemann zahlt zum Unterhalt der Kinder monatlich zusammen 1.220 DM. Bis einschließlich Juni 1990 bezog er das Kindergeld von 120 DM. Seit Juli 1990 erhält die Ehefrau das Kindergeld, das an sie in Höhe von 180 DM monatlich gezahlt wird.

3

Im Scheidungsverbundverfahren hat die Ehefrau den Ehemann auf Zahlung einer monatlichen Rente von 2.647 DM für den nachehelichen Elementarunterhalt und von 512 DM für den Vorsorgeunterhalt in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat dem im Verbundurteil nur teilweise entsprochen und ihr monatlich 1.382 DM Elementarunterhalt und 384,89 DM Vorsorgeunterhalt zuerkannt. Gegen die Zurückweisung ihres weitergehenden Antrages hat die Ehefrau Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren dahin weiterverfolgt hat, daß sie im Rahmen des geltend gemachten Betrages auch Krankenvorsorgeunterhalt beansprucht hat. Der Ehemann hat gleichfalls Berufung eingelegt, mit der er die vollständige Abweisung des Antrages erstrebt hat. Die Parteien haben den Rechtsstreit über den Unterhalt für die Zeit vom Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs (24, April 1990) bis 30. April 1990 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im übrigen hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung des Ehemannes und der weitergehenden Berufung der Ehefrau das amtsgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß es den Ehemann für Mai und Juni 1990 zur Zahlung von je 1.714 DM Elementarunterhalt, 186 DM Krankenvorsorgeunterhalt und 473 DM Altersvorsorgeunterhalt und für die Zeit ab 1. Juli 1990 zur Zahlung von monatlich 1.622 DM Elementarunterhalt, 161 DM Krankenvorsorgeunterhalt und 457 DM Altersvorsorgeunterhalt verurteilt hat. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Ehemann sein Begehren nach vollständiger Abweisung des Unterhaltsantrages weiter.

Entscheidungsgründe

4

1.

Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts findet der Unterhaltsanspruch der Ehefrau seine Grundlage in § 1570 BGB, weil von ihr wegen der Pflege und Erziehung der beiden gemeinschaftlichen Kinder eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Das ist frei von rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 79/89 - FamRZ 1990, 492, 493 f.) und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

5

2.

Der Feststellung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen hat das Berufungsgericht das Einkommen des Ehemannes zugrunde gelegt. Bei dessen Ermittlung hat es u.a. einen Krankenversicherungszuschuß von monatlich 276,11 DM berücksichtigt, den der Ehemann seit Mai 1990 von seinem Arbeitgeber steuerfrei erhält. Auf der Ausgabenseite hat es 496 DM als monatlichen Krankenversicherungsbeitrag angesetzt. Die Revision rügt, der Ehemann habe entsprechend dem steuerfreien Zuschuß des Arbeitgebers tatsächlich einen monatlichen Krankenversicherungsbeitrag von 552,22 DM zu bezahlen.

6

Die Rüge hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den vom Ehemann entrichteten Beitrag mit monatlich 496 DM festgestellt. Daran ist das Revisionsgericht gebunden (§ 561 ZPO). Daß die Feststellung auf einer Gesetzesverletzung beruhte, ergibt die Rüge nicht. Der Hinweis auf die Höhe des Arbeitgeberzuschusses deckt keinen derartigen Verstoß auf, insbesondere keinen Widerspruch der Feststellungen. Denn es ist nicht auszuschließen, daß der Arbeitgeber dem Ehemann einen Krankenversicherungszuschuß gewährt, der die Hälfte seines Beitrages zur Krankenversicherung übersteigt. Die von dem Ehemann selbst vorgelegten Gehaltsabrechnungen weisen für die Zeit ab Mai 1990 nur monatliche Krankenversicherungsbeiträge von 496 DM als einbehalten aus.

7

3.

Das Berufungsgericht hat es bei der Feststellung des für die ehelichen Lebensverhältnisse maßgebenden Einkommens abgelehnt, die vom Ehemann geltend gemachten. Beiträge von 273,30 DM monatlich für seine Lebensversicherung abzusetzen, weil er damit für sich Vermögen bilde. Für seine Altersversorgung sei er auf die Versicherung nicht angewiesen. Er habe nämlich nicht nur eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwarten, sondern auch Bezüge aus der betrieblichen Altersversorgung, die nach den Bemessungsgrundlagen für das Jahr 1988 monatlich etwas über 2.000 DM brutto ausmachten. Darüber hinaus könne er für seine Altersversorgung das Kapital einsetzen, das ihm aus dem Hausverkauf zugeflossen sei.

8

Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. Anders als bei der Einkommensermittlung zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten kommt es bei der Feststellung des für die ehelichen Lebensverhältnisse maßgebenden Einkommens nicht entscheidend darauf an, ob die das Einkommen mindernden Ausgaben für den Unterhalt des Einkommensbeziehers notwendig sind oder nicht. Vielmehr steht die Frage im Vordergrund, ob sie bereits die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig geprägt haben. Deshalb steht es der Berücksichtigung der vom Ehemann entrichteten Versicherungsbeiträge nicht entgegen, wenn die Versicherung der Vermögensbildung dient. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß der Ehemann die Beiträge bereits seit 1978, als er die Versicherung abgeschlossen hat, in der geltend gemachten Höhe entrichtet. Damit stand der Teil seines Einkommens, der dafür benötigt wurde, schon während der Ehe nicht für die Befriedigung des laufenden Lebensbedarfs zur Verfügung, ohne daß damit eine übertrieben sparsame Lebensführung verbunden war, an der sich ein bedürftiger Ehegatte nach dem Scheitern der Ehe nicht mehr festhalten lassen müßte. Vielmehr hielt sich eine solche Vermögensbildungsrate bei der Höhe des vom Ehemann erzielten Einkommens - auch neben den Zins- und Tilgungsleistungen für die auf dem gemeinsamen Haus ruhenden Belastungen - durchaus in einem objektiv einer vernünftigen Lebensführung entsprechenden Rahmen und ist daher hinzunehmen. Damit hat der für die Beitragszahlung benötigte Teil des Einkommens die ehelichen Lebensverhältnisse nicht bestimmt, sondern ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bei der Unterhaltsbemessung außer Betracht zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZK 68/85 - FamRZ 1987, 36, 39). Hiernach betragen entsprechend der im übrigen rechtlich nicht zu beanstandenden Berechnung des Berufungsgerichts das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen 5.524,57 DM (statt 5.797,87 DM) und der Unterhaltsbedarf der Ehefrau, der sich unter Berücksichtigung des übrigen Rechenwerks auf Seite 19 des Berufungsurteils ergibt, 2.143,80 DM (statt 2.253,12 DM) monatlich.

9

4.

Auf den Bedarf der Ehefrau hat das Berufungsgericht die Gebrauchsvorteile angerechnet, die ihr aus dem im Jahre 1989 erworbenen Haus erwachsen. Diese hat es dadurch errechnet, daß es von der mit 1.750 DM monatlich ermittelten ortsüblichen Vergleichsmiete für das Haus die mit 1.400 DM monatlich festgestellten Belastungen abgezogen hat, die die Ehefrau an Zinsen für die eingesetzten Finanzierungskredite und an Beiträgen für die zur Tilgung der Darlehen abgeschlossene Lebensversicherung zu entrichten hat. Das Gericht hat ausgeführt, sie würde zwar aus den ihr zugeflossenen 300.000 DM einen höheren Ertrag erzielen, wenn sie mit dem Geld kein Haus gebaut, sondern es verzinslich angelegt hätte. Durch den Einsatz für den Hausbau habe sie sich jedoch nicht nach § 1579 Nr. 3 BGB mutwillig bedürftig gemacht. Ob das der Fall sei, hänge von den ehelichen Lebensverhältnissen ab. Die Ehefrau habe mit dem Hausbau für ihre Person lediglich Verhältnisse geschaffen, die eine Fortsetzung der ehelichen Lebensverhältnisse darstellten. Der Wert des erworbenen Einfamilienhauses entspreche mit 500,000 DM etwa dem halben Wert des während der Ehe bewohnten Hauses. Auch die von ihr zu tragenden monatlichen Zins- und Tilgungslasten seien etwa halb so hoch wie die, welche für das gemeinschaftliche Haus aufgewendet worden seien. Unter diesen Umständen sei der Hausbau der Ehefrau eine Vermögensdisposition innerhalb ihrer Entscheidungsfreiheit und kein mutwilliges Verhalten gewesen. Die Entscheidungsfreiheit finde erst da ihre Grenze, wo monatliche Belastungen in Kauf genommen würden, die die Gebrauchsvorteile überstiegen. Solange ein Überschuß an Gebrauchsvorteilen bleibe, sei eine solche Vermögensdisposition hinzunehmen, wenn die damit geschaffenen Verhältnisse denjenigen während des Zusammenlebens entsprächen. Falls dann die Gebrauchsvorteile geringer seien als der Teil des vollen Unterhalts, der an sich auf den Wohnbedarf entfalle (und hier rund 680 DM betrage) , könne der dafür anzusetzende Betrag nicht als Mindestbetrag bedarfsmindernd angesetzt werden, weil das "nicht in Einklang zu bringen (sei) mit der Berücksichtigung der Zumutbarkeitsgesichtspunkte und der besonderen Beachtung der ehelichen Lebensverhältnisse". Sofern die Urteile des Senats vom 19. Februar 1986 (IVb ZR 16/85 - FamRZ 1986, 439, 441) und vom 5, März 1986 (IVb ZR 12/85 - FamRZ 1986, 560, 562) anders zu verstehen seien, könne ihnen nicht gefolgt werden. Vielfach komme bei einem Bausverkauf wegen noch bestehender hoher Belastungen so wenig heraus, daß eine Verzinsung des Verkaufserlöses von vornherein den angemessenen Wohnbedarf nicht decken könne. Wenn dann der Unterhaltsberechtigte Immobilieneigentum in bescheidenem Umfang erwerbe, könne der angemessene Wohnbedarf nicht die Mindestgrenze zuzurechnender Gebrauchsvorteile bilden.

10

Diese Beurteilung wird von der Revision zu Recht angegriffen.

11

a)

Die Berechnung des Berufungsgerichts ist schon deshalb rechtlich zu beanstanden, weil sie nicht berücksichtigt, daß das Haus außer von der Ehefrau auch von den beiden Kindern bewohnt wird, für die der Ehemann Unterhaltsrenten entrichtet, die bis einschließlich Juni 1990 monatlich insgesamt 1.220 DM betragen haben und von da ab unter Berücksichtigung des seit Juli 1990 der Ehefrau zufließenden Kindergeldes monatlich insgesamt 1.310 DM ausmachen. Ein Teil dieser Beträge ist für den Wohnbedarf der Kinder bestimmt und deckt daher die der Ehefrau selbst erwachsenden Wohnkosten entsprechend (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1989 - IVb ZR 66/88 - FamRZ 1989, 1160, 1163).

12

b)

Auch sonst unterliegt die Entscheidung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

13

Der Sachverhalt wirft zwei Fragen auf, die es zu unterscheiden gilt. Da die Ehefrau für den Hausbau Kreditverbindlichkelten von 200.000 DM aufgenommen hat, aus denen ihr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts monatliche Belastungen von 1.400 DM erwachsen, stellt sich zunächst die Frage, ob diese Belastungen unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind. Die andere Frage ergibt sich daraus, daß die Ehefrau den ihr zugeflossenen Betrag aus dem Hausverkauf vor dem hier zu beurteilenden Unterhaltszeitraum für den Bau eines Eigenheimes verwendet hat. Sie geht dahin, ob es der Ehefrau obliegt, ihr in dem Eigenheim gebundenes Vermögen zur Erzielung höherer Erträge (wieder) umzuschichten und auf diese Weise ihren Bedarf zu decken.

14

aa)

Die erstgenannte Frage, die das Berufungsgericht nicht erörtert hat, ist zu verneinen. Soweit es um die Beiträge zur Lebensversicherung geht, die der Tilgung der Kredite dienen, ergibt sich das schon daraus, daß es nicht zu den Zwecken des Ehegattenunterhalts gehört, dem Unterhaltsberechtigten die Bildung von Vermögen zu ermöglichen, auch wenn der Unterhaltsverpflichtete dazu in der Lage ist (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 68/85 - FamRZ 1987, 36, 39). Nichts anderes gilt aber auch für die übrigen Verbindlichkeiten. Denn die Unterhaltspflicht umfaßt grundsätzlich nicht die Verpflichtung, Schulden des anderen Ehegatten zu tilgen (Senatsurteil vom 5. Juni 1985 - IVb ZR 27/84 - FamRZ 1985, 902 m.w.N.). Etwas anderes mag in Betracht kommen, wenn ein Berechtigter eigene Einkünfte hat, die an sich den Bedarf - ganz oder teilweise - zu dek-ken geeignet sind, die er jedoch (teilweise) zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten einsetzt (vgl. Schwab/Barth, Handbuch des Scheidungsrechts 2. Aufl. Teil IV Rdn. 607 sowie auch Palandt/Diederichsen, BGB 50. Aufl. § 1361 Rdn. 17). Das ist hier Jedoch nicht der Fall. Vielmehr hat die Ehefrau die Kredite in Kenntnis der Tatsache aufgenommen, daß sie die daraus resultierenden laufenden Belastungen nicht aus eigenen Einkünften aufzubringen vermag. Auch wenn man in diesen laufenden Belastungen eine Erhöhung ihrer Bedürftigkeit erblickt (vgl. Hoppenz NJW 1984, 2327), führt das nicht zu einer entsprechenden Erhöhung der Unterhaltspflicht. Aus der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, für den angemessenen Wohnbedarf des Unterhaltsberechtigten zu sorgen, kann kein Anspruch auf Ermöglichung des Erwerbs von Wohneigentum und Zahlung von Unterhalt hergeleitet werden, der die laufenden losten der Finanzierung eines solchen Eigentumserwerbs deckt (vgl. Senatsurteil vom 4. April 1984 - IVb ZR 77/82).

15

bb)

Damit kommt es für die Prüfung, ob die Ehefrau entsprechend der Beurteilung des Berufungsgerichts die Differenz zwischen ihrem Unterhaltsbedarf und dem ermittelten Gebrauchsvorteil aus dem eigenen Haus als Unterhalt beanspruchen kann, auf die andere der oben genannten Fragen, mithin darauf an, ob sie eine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung und zu ertragreicherer Anlage trifft.

16

Das hängt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht davon ab, ob die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 3 BGB erfüllt sind, insbesondere der Ehefrau mutwilliges Verhalten vorzuwerfen ist. Denn es geht nicht um den Ausschluß eines an sich zu bejahenden Unterhaltsanspruchs, sondern um die Prüfung, ob die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs überhaupt erfüllt sind. Ist die Obliegenheit zu bejahen, so ist die Ehefrau nicht bedürftig, soweit sie durch eine ihr obliegende Vermögensumschichtung höhere Erträge erzielen würde als bisher, und hat sie insoweit keinen Unterhaltsanspruch. Ob eine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung besteht, bestimmt sich nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten, wobei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles die Belange des Unterhaltsberechtigten und des -verpflichteten gegeneinander abzuwägen sind. Es kommt darauf an, ob den Unterhaltsverpflichteten die Unterhaltslast besonders hart trifft; andererseits muß dem Vermögensinhaber ein gewisser Entscheidungsspielraum belassen werden. Die tatsächliche Anlage des Vermögens muß sich als eindeutig unwirtschaftlich darstellen, ehe der Unterhaltsberechtigte auf eine andere Anlageform und daraus erzielbare Beträge verwiesen werden kann (vgl. Senatsurteile vom 19. Februar 1986 aaO S. 440 und vom 5. März 1986 aaO S. 561).

17

Eine derartige Abwägung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Es hat lediglich auf die ehelichen Lebensverhältnisse abgehoben, die durch die Vermögensanlage der Ehefrau nur fortgesetzt würden, und ausgeführt, daß in dieser Vermögensdisposition kein mutwilliges Verhalten liege. Das reicht nicht aus, um die erörterte Obliegenheit zu verneinen. Wie die Revision zutreffend geltend macht, ist bislang nicht festgestellt, welche Rendite die Ehefrau bei einer anderen Anlageform erzielen könnte. Die Revision weist darauf hin, der vom Berufungsgericht beauftragte Sachverständige habe in seinem Gutachten über die ortsübliche Vergleichsmiete dargelegt, daß die erzielbare Mindestrentabilität bei einer Summe von 300.000 DM üblicherweise nach dem. Ertrag zu bemessen sei, den eine Anlage in öffentlichen Anleihen erbringe. Dieser Ertrag belaufe sich auf einen monatlichen Betrag von, nominell 2.100 bis 2.200 DM und "real" von ca. 1.500 DM bei relativ geringen, noch zu berücksichtigenden Werbungskosten. Dabei versteht der Sachverständige unter der "Real"-Rendite den um die Preissteigerungsrate gekürzten Zinsertrag. Eine solche Berücksichtigung der Preissteigerungsrate steht indessen im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats, wonach Kapitalerträge die Bedürftigkeit in der Höhe mindern, in der sie dem Ehegatten nach Abzug von Werbungskosten und Steuern tatsächlich zufließen, und nicht noch einem Abzug zum Ausgleich inflationsbedingter Wertverluste unterliegen {Senatsurteil vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 13/85 - FamRZ 1986, 441). Danach kann hier auf die "Real"-Rendite nicht abgestellt werden; vielmehr ist zugunsten der Revision davon auszugehen, daß sich bei einer herkömmlichen, hinreichend sicheren Anlageform eine monatliche Rendite von 2.100 bis 2.200 DM erzielen ließe. Demgegenüber hat das Berufungsgericht die ortsübliche monatliche Miete für das Haus mit 1.750 DM festgestellt. Dieser Betrag kann jedoch nicht als der Ertrag angesehen werden, den der zugeflossene Erlösanteil durch seine Anlage in dem Eigenheim erbringt. Vielmehr muß die Ehefrau, um in den Genuß der Gebrauchsvorteile des Hauses zu gelangen, für die auf dem Haus ruhenden Belastungen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts monatlich 1.400 DM aufwenden. Damit beträgt die verbleibende Rendite 350 DM monatlich. Bei einem derartigen Unterschied zwischen der zu erreichenden und der tatsächlich erzielten Rendite muß die tatsächliche Anlage des Vermögens als eindeutig unwirtschaftlich angesehen werden. Unter diesen Umständen läßt sich eine Obliegenheit der Ehefrau zur Umschichtung ihres Vermögens nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht verneinen.

18

5.

Hiernach muß das Urteil, soweit es angefochten ist, insgesamt aufgehoben werden. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß im Falle einer Bejahung der Obliegenheit die Bedürftigkeit der Ehefrau vollständig entfällt, weil die erzielbaren Einkünfte ihren Unterhaltsbedarf in vollem Umfang decken. Dabei kommt es allein auf den Bedarf an, der den Elementar- und den Krankenvorsorgeunterhalt betrifft. Ein Altersvorsorgeunterhalt steht ihr in diesem Fall nicht zu, weil es sich bei den möglicherweise erzielbaren Einkünften um Kapitaleinkünfte handelt, die der Ehefrau auch im Alter sowie bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit unverändert zufließen, so daß ein Bedarf nach § 1578 Abs. 3 BGB ausscheidet.

19

Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die fehlenden Tatsachenfeststellungen treffen und danach die Obliegenheit der Ehefrau zu einer Vermögensumschichtung aufgrund der erforderlichen umfassenden Zumutbarkeitsprüfung tatrichterlich beurteilen muß. Falls das Berufungsgericht zur Verneinung einer solchen Obliegenheit gelangt, wird es den Wohnvorteil der Ehefrau mindestens in Höhe des Betrages auf den Bedarf anzurechnen haben, der von dem vollen Unterhalt der Deckung ihres angemessenen Wohnbedarfs zu dienen bestimmt ist. Das entspricht dem im Senatsurteil vom 19. Februar 1986 (aaO S. 441) dargelegten Rechtsstandpunkt, an dem der Senat festhält. Außerdem wird das Gericht der Frage nachzugehen haben, inwieweit der Unterhaltsbedarf der Ehefrau sich dadurch reduziert, daß ein Teil des Unterhalts, den die Kinder erhalten, für deren Wohnbedarf bestimmt ist und die Wohnkosten der Ehefrau reduziert.

20

Soweit die Revision weitere Angriffe gegen das Urteil erhebt, insbesondere die Feststellungen über die Grundstücksbelastungen angreift und außerdem rügt, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen des Ausschlußgrundes nach § 1579 Nr. 7 BGB infolge fehlerhafter Würdigung der Beweise verneint habe, besteht Gelegenheit, das Revisionsvorbringen in der neuen Verhandlung zur Geltung zu bringen.