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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1991, Az.: 3 StR 157/91

Betrug; Eingehungsbetrug; Leistungspflicht des Käufers; Grundstückskauf; Grundstückskaufvertrag; Auflassung; Eintragung im Grundbuch; Vermögensschaden; Bedingung; Sachmangel; Vielzahl von Straftaten desselben Tatbestandes; Urteilsgründe; Massenfälle

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.11.1991
Aktenzeichen
3 StR 157/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12085
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1992, 596-598 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 1709-1712 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1992, 602-603 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Gefahr, daß der Käufer einer Sache seiner Kaufpreisverpflichtung nicht nachkommen kann oder will, begründet beim Eingehungsbetrug dann keinen Vermögensschaden i. S. des § 263, wenn der Käufer nicht zu leisten verpflichtet ist. Dies gilt auch bei Grundstücksgeschäften, wenn die Auflassung oder zumindest die Eintragung im Grundbuch von der vorherigen Zahlung des Kaufpreises abhängt.

2. Sieht der Tatrichter bei einer Vielzahl von Straftaten, die denselben Tatbestand erfüllen, davon ab, die konkreten Sachverhalte der Einzeltaten mitzuteilen, ist dies jedenfalls dann ein Sachmangel, wenn die Einzelfälle nicht in allen wesentlichen tatsächlichen Umständen gleichgelagert sind.

Gründe

1

Das LG hat die Angekl. S. und H., letzteren unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Vorverurteilung, wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren bzw. einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Wegen Betruges in zwei Fällen hat es gegen den Angekl. K., ebenfalls unter Einbeziehung einer gesamtstrafenfähigen Verurteilung, eine Gesamtstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verhängt. Die Angekl. St. und Ka. hat es wegen Betruges in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt, den Angekl. St. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, den Angekl. Ka. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten. Die Vollstreckung der gegen die Angekl. St. und K. erkannten Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen bewirkten die Angekl. fortgesetzt und gemeinschaftlich durch den Verkauf von Warenterminoptionen - der Angekl. S. als Geschäftsführer der Firma H. S. GmbH (H.), die Angekl. K., H., St. und Ka. als Telefonverkäufer dieser Firma sowie deren Vorgängerin, der Firma O. Import-Export-Beratungsgesellschaft mbH (O.) - in der Zeit von April 1981 bis zum April 1983 die betrügerische Schädigung von 176 Kunden in 284 Einzelfällen. Ein Teil der Kunden erlitt bei einem oder mehreren Geschäften Totalverluste, ein Teil erhielt geringe Beträge des aufgewandten Geldes zurück, einige wenige Kunden erzielten Gewinne. In einer Mehrzahl von Fällen wurden die Optionen nicht an der Börse plaziert. Das LG hat dem Angekl. S. die Schädigung von 161 Kunden in 229 Einzelakten zur Last gelegt. Den Angekl. H., K., St. und Ka. hat es für die Zeiten ihrer Beschäftigung bei den erwähnten Firmen - die drei letztgenannten Angekl. waren im Frühjahr 1982 für wenige Wochen bei einem Konkurrenzunternehmen tätig - die Schädigung von 24 Kunden in 37 Einzelakten (H.), von 27 Kunden in 45 Einzelakten sowie von 18 Kunden in 18 Einzelakten (K.), von 11 Kunden in 13 Einzelakten sowie von 16 Kunden in 19 Einzelakten (St.) und von 9 Kunden in 10 Einzelakten sowie von weiteren 3 Kunden in 4 Einzelakten (Ka.) zugerechnet.

2

Mit ihren Revisionen rügen die Angekl. die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es nicht, da alle Rechtsmittel mit der Sachrüge Erfolg haben.

3

Die Verurteilung der Angekl. wegen Betruges kann keinen Bestand haben, weil das LG es versäumt hat, in rechtlich nachprüfbarer Weise festzustellen, durch welche bestimmten Tatsachen die Angekl. in den jeweiligen Einzelfällen die gesetzlichen Merkmale des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 263 StGB erfüllt haben.

4

1. a) Das LG hat die allgemeinen Umstände der Gründung, Entwicklung und Betätigung der an den Warenterminoptionsgeschäften beteiligten Firmen, die Funktion der einzelnen Angekl. in diesen Firmen, ihre Kenntnisse und Rollenverteilung ausführlich dargestellt, ebenso die allgemeine Arbeitsweise, die angewandt wurde, um Kunden zu gewinnen und zum Abschluß eines Optionskaufs zu bewegen. So ist den Feststellungen zum allgemeinen Geschäftsablauf zu entnehmen, daß die Broschürenschreiber oder Telefonverkäufer aus dem Kreis selbständiger Gewerbetreibender anhand von Branchenverzeichnissen potentielle Kunden aussuchten und anriefen, um deren Interesse an Warenterminoptionen zu wecken. Zeigten sich diese interessiert, wurde ihnen eine mehrseitige aufwendig aufbereitete Informationsbroschüre und die allgemeinen Vertragsbedingungen der Firma zugesandt. Etwa zwei Wochen nach Erhalt der Broschüre wurden die umworbenen Kunden erneut angerufen mit dem Ziel, sie zu einem Geschäftsabschluß zu bewegen. Diese Gespräche wurden von den mit dem eigentlichen Verkauf befaßten Telefonverkäufern geführt, die unter anderem die Aufgabe hatten, Interessenten im Wege der Telefonwerbung die Vorzüge der Geldanlage im Warentermingeschäft zu erläutern. Hatte sich ein Kunde zum Kauf entschlossen, wurde ihm eine "Auftragsbestätigung" in doppelter Ausfertigung übersandt. Wollte der Kunde den Kauf wirksam abschließen, hatte er ein Exemplar der Auftragsbestätigung unterschrieben zurückzusenden und den von der Firma in Rechnung gestellten Gesamtbetrag der Prämie für die gekaufte Option per Verrechnungsscheck oder auf andere Weise zu bezahlen. Die in den Urteilsgründen im Wortlaut wiedergegebenen schriftlichen Unterlagen, die den potentiellen Kunden zugesandt wurden, enthielten - wenn auch dem Werbezweck entsprechend aufwendig aufbereitet und die Vorzüge des werbenden Unternehmens anpreisend - Angaben über die Grundzüge des Geschäfts mit Warenterminoptionen, die als risikobehaftete Spekulationsgeschäfte nur bei gesicherter wirtschaftlicher Existenz eingegangen werden sollten. Auch ließ sich insbesondere der Werbebroschüre entnehmen, daß ein Gewinn erst dann realisiert werden konnte, wenn die Kursentwicklung nach Durchlaufen einer Teilverlust- bzw. Prämienzone eine sogenannte "Gewinnzone" erreicht hatte. Mehrfach wurde darauf hingewiesen, daß das Risiko des Optionserwerbers sich jeweils auf den Verlust der gezahlten Prämie beschränkt. Nicht zu entnehmen war dem schriftlichen Material jedoch, daß sowohl die Firma O. als auch die Firma H. von den Kunden Geldzahlungen verlangte, die einen Aufschlag von etwa 100 % bezogen auf die "Originalprämie an der Londoner Börse" zuzüglich der Brokerkommission enthielten. Ziffer 7 der allgemeinen Vertragsbedingungen lautete: "Nach Eingang der Kundenzahlung, auch von Teilbeträgen, wird die Option unwiderruflich plaziert. Nach Gutschrift wird die Kundenzahlung abzüglich der Kommission von bis zu 18 % des Tageskontraktwertes der Ware bei Auftragserteilung zum Brokerhaus transferiert". Andere Unterlagen wiesen darauf hin, daß die Firmen H. bzw. O. "bis zu 18 % des Tageskontraktwertes" bzw. "bis zu 18 % vom Tageskontraktwert der Ware" als Kommission für ihre Bemühungen und die anfallenden Kosten in Anspruch nahmen. Eine Erläuterung des Begriffes des Tageskontraktwertes wurde nicht gegeben.

5

b) Entsprechend ausführliche und detaillierte Feststellungen zu den den Angekl. zur Last gelegten Einzelfällen des Betruges enthalten die Urteilsgründe hingegen nicht. Das LG führt nur aus, daß die Angekl. K., H., St. und K. " jeweils zu Beginn ihrer Verkaufstätigkeit" beschlossen, "fortan im Zusammenwirken mit der Geschäftsleitung und den sonstigen für die Firma O. und H. S. tätigen Personen" Kunden durch wahrheitswidrige Angaben zu täuschen und zu veranlassen, Optionsgeschäfte mit ihnen abzuschließen.

6

Sie faßten einen fünf Täuschungsvarianten umfassenden "Gesamt"vorsatz, nämlich

7

- Täuschung über die Gefahr des Totalverlustes (TV),

8

- Täuschung darüber, daß die eingezahlten Prämien erst zurückerwirtschaftet werden mußten (Prämienverlust = PV),

9

- Täuschung über die Verwendung der Gelder bzw. die Höhe des von den Firmen O. und H. einbehaltenen Aufschlages (AS),

10

- Täuschung durch Zusicherung hoher Gewinne (Gewinnzusage = GZ)

11

und "in Erweiterung des ursprünglichen Tatplanes"

12

- Täuschung über die Erforderlichkeit eines Nachschusses zur Abwendung eines drohenden Totalverlustes aus einem Vorgeschäft, obwohl der Verlust bereits eingetreten war, und in Wahrheit ein neues Geschäft getätigt wurde (Verlustausgleich = VA).

13

Die Täuschung über die Gefahr des Totalverlustes sollte dadurch erreicht werden, daß die Angekl. entweder ausdrücklich mitteilten, ein solches Risiko bestehe nach der Art des Geschäftes nicht, oder auf die Art der Ware hinwiesen, um dadurch die irrige Vorstellung hervorzurufen, daß als Gegenwert physische Ware erworben werde, die nicht wertlos werden könne. Über den Prämienverlust sollte in der Form getäuscht werden, daß sie nur von Börsengeschäften und Gewinnen infolge sich verändernder Kurse sprechen wollten, um dadurch die Vorstellung zu erwecken, die angebotenen Optionen seien Aktien vergleichbar, oder aber dadurch, daß sie dies ausdrücklich behaupteten. Über die Höhe des von den Firmen einbehaltenen Aufschlages wollten die Angekl. nach ihrem Plan dadurch täuschen, daß sie ausdrücklich behaupteten, das von den Kunden gezahlte Geld werde lediglich unter Abzug einer Provision von bis zu 18 % des gezahlten Betrages an der Börse plaziert. Auch entsprach es ihrem Plan, von einer abzuziehenden Provision in Höhe von bis zu 18 % des Tageskontraktwertes der Ware zu sprechen, ohne den Begriff "Tageskontraktwert" zu erläutern. Schließlich wollten sie nach den Feststellungen wahrheitswidrig hohe Gewinne dadurch zusichern, daß sie, wenn überhaupt, allenfalls von einem theoretischen Risiko sprechen wollten.

14

Hinsichtlich des Angekl. S. hat das LG lediglich festgestellt, daß er den Plan kannte und übernahm und den Entschluß faßte, fortan auch seinen - seiner Aufgabe im Rahmen der Firma H. entsprechenden - Tatbeitrag zu leisten. Ihm - wie auch den übrigen Angekl. - war "bewußt, daß die Besonderheiten und Risiken von Warentermingeschäften aus den den Kunden zugesandten Unterlagen nicht bzw. nur unzureichend zu erkennen waren".

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Weiter wird lediglich pauschal mitgeteilt, daß die Angekl., wie beschrieben, die einzelnen Kunden täuschten und diese einem entsprechenden Irrtum erlagen, der jeweils kausal für die daraus resultierende Vermögensverfügung war. Sodann folgen zwei Tabellen. Die erste besteht aus einem reinen Zahlenwerk, nämlich den Auftragsdaten und Kundennummern, der Gegenüberstellung der verschiedenen Optionsprämien, der rechnerischen Darstellung des Schadens, den das LG aus der Differenz zwischen der Summe aus "Originalprämie" plus Brokerkommission plus 18 % der Kundenzahlung und dem Betrag der tatsächlich geleisteten, aus Beschaffungskosten plus 100 % Aufschlag bestehenden Kundenprämie errechnet; es folgen noch die Darstellung des Ausganges der einzelnen Geschäfte (Totalverlust, Teilrückerwirtschaftungsbetrag, Gewinne usw.). Eine zweite Tabelle enthält neben Spalten mit den Überschriften: Kundennamen, Auftragsnummer und Auftragsdatum weitere fünf Spalten, die mit den die einzelnen Täuschungshandlungen kennzeichnenden Abkürzungen(TV, GZ, PV, AS und VA) überschrieben sind. Die Tabelle endet mit einer Spalte mit der Überschrift "Verkäufer", die der Kenntlichmachung des für dieses Geschäft verantwortlichen Telefonverkäufers dient und der Spalte "Geschäftsleitung", die die Kennzeichnung der nach Ansicht der Strafkammer in den Verantwortungsbereich des Angekl. S. fallenden Einzelgeschäfte bezweckt. Diese alphabetisch nach Kundennamen geordnete Tabelle hat das LG in allen 284 Einzelfällen durch Ankreuzen der Täuschungsvarianten und namentliche Erwähnung der Angekl. ausgefüllt. Weitere Feststellungen zu den einzelnen Straftaten folgen nicht, obwohl das LG seine Überzeugung hierzu auf die bis auf wenige Ausnahmen persönlich vernommenen Geschädigten stützt. Die Angekl. haben, soweit sie sich zur Sache eingelassen haben, jedwede strafbare Handlung in Abrede gestellt. Diese Art der Sachdarstellung entspricht nicht mehr den Anforderungen an eine vom Revisionsgericht überprüfbare Urteilsbegründung. Wie sich auch aus § 267 Abs. 1 StPO ergibt, müssen die schriftlichen Urteilsgründe eine in sich geschlossene Darstellung der äußeren und jeweils im Zusammenhang damit auch der dazu gehörenden inneren Tatsachen geben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Nr. 1 Sachdarstellung 2, 3, 4; BGH, Urteil vom 12. November 1991 - 5 StR 404/91; Hürxthal, KK, 2. Aufl. StPO § 267 Rdn. 8 m.w.N.). Die Urteilsdarstellung muß insbesondere so eingehend sein, daß dem Revisionsgericht die Prüfung möglich ist, ob der tatsächliche Geschehensablauf einwandfrei festgestellt ist und die rechtliche Würdigung des Tatrichters von dem tatsächlichen Geschehensablauf getragen wird.

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Auch eine Vielzahl von Einzeltaten, die denselben Tatbestand erfüllen sollen - gleich ob sie rechtlich zutreffend als fortgesetzte Tat gewertet worden oder ob sie tatmehrheitlich begangen worden sind - entbindet den Tatrichter jedenfalls dann nicht von der Pflicht zur Darstellung des konkreten Sachverhalts der Einzelfälle, wenn diese nicht in allen wesentlichen Umständen gleichgelagert sind (vgl. BGH NStZ 1982, 79; BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 1).

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Die den Angekl. angelasteten Straftaten betreffen eine Vielzahl von Geschädigten, auf deren persönliche Umstände, insbesondere ihre Vorkenntnisse und ihr Verständnis der schriftlichen Unterlagen es für die Erfüllung des Betrugstatbestandes, insbesondere des Irrtumsmerkmals, ankommt. Auch hat das LG auf verschiedene Täuschungshandlungen abgestellt, die ihrerseits durch unterschiedliche - teils ausdrückliche, teils konkludente - Handlungsvarianten von den Angekl. vorgenommen worden sein sollen. Von einer gleichartigen Begehungsweise kann deshalb keine Rede sein. Der Umstand, daß auf eine Vielzahl unterschiedlicher Sachverhalte derselbe Straftatbestand Anwendung finden soll, reicht hierfür nicht aus. Dies hat das LG ersichtlich verkannt. Tatsächlich hat es durch die von ihm gewählte Darstellungsform der Einzelfälle in einer Tabelle, in der es die nach seiner Ansicht erfüllten Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB gekennzeichnet hat, auch nicht den von ihm als erwiesen erachteten Sachverhalt wiedergegeben, sondern diesen Sachverhalt durch die Mitteilung des Ergebnisses seiner tatrichterlichen Wertung des tatsächlichen Geschehens ersetzt. Ob diese Wertung im einzelnen Fall zutrifft und ob der der Würdigung zugrundeliegende Sachverhalt rechtlich einwandfrei festgestellt worden ist, entzieht sich der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Dies stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar.

18

3. Im übrigen enthalten die pauschalen Urteilsgründe Unklarheiten und Widersprüche, die auch für sich genommen der Verurteilung die Grundlage entziehen.