Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.11.1991, Az.: 5 StR 404/91
Ausschluss eines Vollrausches trotz alkoholbedingter Erinnerungslücken; Anforderungen an die freie Beweiswürdigung zur Errechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit; Formale und inhaltliche Anforderungen an ein Urteil
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.11.1991
- Aktenzeichen
- 5 StR 404/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 17117
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BG Cottbus - 08.05.1991
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Räuberische Erpressung
Prozessführer
1. Klaus B. aus F., geboren am ... 1953 in B.,
2. Steffen S. aus T., dort geboren am ... 1966
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. November 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte Harms Häger Nack als beisitzende Richter,
Richterin am Amtsgericht Dr. ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Bezirksgerichts Cottbus vom 8. Mai 1991 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten B. und S. verurteilt worden sind.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten B., an einen anderen Senat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Raub und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg.
1.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, lassen die Feststellungen keine ausreichende revisionsgerichtliche Überprüfung zu, ob der Angeklagte schuldfähig war.
a)
Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß der Angeklagte sich häufig in Gaststätten aufhielt und dort "zumindest teilweise erheblich Alkohol" trank, was auch "zu Erinnerungsverlusten führte" (UA S. 6). Bereits am frühen Morgen des Tattages erschien er in "stark alkoholisiertem Zustand" bei der Mitangeklagten W. Am Abend desselben Tages setzte er nach 18.00 Uhr seinen Alkoholkonsum fort; er trank "zumindest fünf große Bier und eine halbe Flasche (0,7 l) Schnaps". Ob er auch tagsüber während seiner Arbeit Alkohol zu sich genommen hat, teilt der Tatrichter nicht mit. Eine Berechnung der höchstmöglichen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit nach 22.45 Uhr hat das Bezirksgericht nicht vorgenommen; Berechnungsgrundlagen sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Trotz vorhandener Erinnerungslücken bei allen Angeklagten infolge des genossenen Alkohols (UA S. 8) schließt der Tatrichter die Voraussetzungen eines Vollrausches gemäß § 323 a StGB aus, weil "die Angeklagten" in der Lage gewesen seien, "die Geschehnisse in ihrer Abfolge darzustellen" (UA S. 12).
b)
Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das Urteil läßt bereits nicht sicher erkennen, inwieweit gerade der Angeklagte sich an das Tatgeschehen erinnern konnte, weil eine in sich geschlossene Darstellung seiner Einlassung in der Hauptverhandlung fehlt.
Darüber hinaus hat das Bezirksgericht nicht ausreichend berücksichtigt, daß dem Tatrichter in Fällen, in denen eine Blutprobe nicht entnommen worden ist, die Aufgabe obliegt, sich aufgrund aller konkret gegebenen Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) eine Überzeugung von der vom Angeklagten vor der Tat genossenen Alkoholmenge zu verschaffen. Auf dieser Grundlage ist sodann - möglicherweise unter Hinzuziehung eines Sachverständigen - eine Tatzeit-Blutalkoholkonzentration zu errechnen, die bei der Beurteilung des möglichen Wegfalls des Einsichts- oder Steuerungsvermögens zur Tatzeit in die erforderliche Gesamtwürdigung (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 9) einzubeziehen ist (wegen der Einzelheiten vgl.: BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 22 m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, daß eine Blutalkoholkonzentration ab drei Promille den Ausschluß der Steuerungsfähigkeit und damit Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) nahelegt (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 7).
Eine solche Blutalkoholkonzentration ist hier nach den Feststellungen des Tatrichters nicht ausgeschlossen: Geht man davon aus, daß der Angeklagte Bier mit einem Alkoholanteil von 4,8 % getrunken hat, so hat er mit 2,5 l Bier 95 g reinen Alkohol zu sich genommen (vgl. Schütz, Alkohol im Blut, Tabelle A 4). Unterstellt man ferner, daß der Schnaps einen Alkoholanteil von 38 % hatte, hat der Angeklagte mit 0,35 l weitere 105 g reinen Alkohols konsumiert (vgl. Schütz a.a.O. Tabelle A 6). Aus der Gesamtmenge des genossenen Alkohols von 200 g errechnet sich nach der sogenannten Widmark-Formel unter Zugrundelegung eines Körpergewichts von 70 kg, eines durchschnittlichen Reduktionsfaktors von 0,7 und des Resorptionsdefizits von 10 % eine maximale Blutalkoholkonzentration von 3,67 o/oo (vgl. BGHR a.a.O. Nrn. 2, 5, 10; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1). Bei einem Trinkbeginn um 18.00 Uhr hatte der Angeklagte nach der zu seinen Gunsten mit 0,1 o/oo stündlich vorzunehmenden Rückrechnung bis zur Tatzeit nach 22.45 Uhr 0,5 o/oo abgebaut, so daß von einer Blutalkoholkonzentration von 3,17 o/oo zur Tatzeit auszugehen wäre. Der Erinnerungsfähigkeit, auf die das Bezirksgericht in entscheidender Weise abgestellt hat, kann bei einem solchen Blutalkoholgehalt für sich allein für die Frage des Hemmungsvermögens ausschlaggebende Bedeutung nicht zukommen (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 5, 11). Dies gilt um so mehr, als nach den Urteilsgründen "der Angeklagte B. regelrecht die Beherrschung über sich verloren und wahllos auf den Verletzten eingeschlagen" hat (UA S. 11).
2.
Die Aufhebung und Zurückverweisung erfaßt das Urteil auch, soweit es den Angeklagten S. betrifft (§ 357 StPO). Der Angeklagte S. ist nach den Feststellungen Mittäter der zweiten Tat; bei der ersten Tat soll er sich lediglich der Hehlerei schuldig gemacht haben. Das Tatgeschehen steht nach den Feststellungen aber in untrennbarem Zusammenhang mit dem Raub von B. und W. (vgl. Pikart in KK, 2. Aufl. § 357 StPO Rdn. 8). Bei der Angeklagten W., die zu einem Zuchtmittel verurteilt worden ist, schließt der Senat die Möglichkeit einer milderen Ahndung aus. Eine Aufhebung, die sich nicht auf die Verurteilung wegen Diebstahls erstrecken dürfte, und die darauf beruhende Fortführung des gegen sie gerichteten Verfahrens würde zu unverhältnismäßigen Belastungen für diese Heranwachsende führen.
3.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
a)
Die schriftlichen Urteilsgründe müssen eine in sich geschlossene Darstellung der äußeren und jeweils im Zusammenhang damit auch der dazu gehörigen inneren Tatsachen geben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Es ist grundsätzlich ein sachlichrechtlicher Fehler, wenn zwischen der Feststellung der für erwiesen erachteten Tatsachen, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung nicht deutlich unterschieden wird (BGHR StPO § 267 I S. 1 Sachdarstellung 2, 3, 4). Zudem empfiehlt es sich, die Einlassung eines jeden Angeklagten in der Hauptverhandlung zusammenhängend darzustellen und sodann unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise zu würdigen; eine über die Beweiswürdigung verstreute und pauschale Mitteilung der Angaben, die die Angeklagten zur Sache gemacht haben, läßt häufig eine revisionsgerichtliche Überprüfung nicht zu, ob die Beweiswürdigung rechtlich einwandfrei ist oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt.
b)
Im Rahmen der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, daß das Urteil gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO die bestimmenden Gründe wiederzugeben hat, die bei einer Gesamtbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit zu einer bestimmten Rechtsfolge führen. Dies erfordert sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Bestimmung der Strafhöhe im einzelnen und der Gesamtstrafe eine begründete und nachvollziehbare Abwägung der wesentlichen Umstände, die die Entscheidung tragen. Die bloße Mitteilung des Strafrahmens und der dann verhängten Einzelstrafen reicht dafür nicht aus. Dies gilt auch für die Begründung der Gesamtstrafe. Das schließt allerdings nicht aus, bestimmte für alle Taten geltende Gesichtspunkte zusammenfassend darzustellen und für die Strafrahmen- oder Strafhöhenbestimmung wesentliche Umstände zusammenhängend zu beurteilen.
c)
Zur strafschärfenden Berücksichtigung von Vorstrafen, die gegen Straftäter in der ehemaligen DDR verhängt worden sind, wird auf das Urteil des Senats vom 25. September 1991 (- 5 StR 306/91 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt,) hingewiesen.
d)
Wird - wie hier - eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängt, ist die Begründung der Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 1 StGB - abgesehen von den Begründungserfordernissen des § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO - in der Regel geboten.
e)
Zur Frage der Schadensersatzleistung an die AOK F. wird auf Engelhardt in KK § 403 Rdn. 6 verwiesen.
Horstkotte
Harms
Häger
Nack