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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.11.1991, Az.: X ARZ 26/91

Widerklage; Gerichtsstand; Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit; Mehrere Beklagte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.11.1991
Aktenzeichen
X ARZ 26/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 11959
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AnwBl 1993, 242 (Volltext mit amtl. LS)
  • LM H. 8 / 1992 § 36 Ziff. 3 ZPO Nr. 30
  • MDR 1992, 710 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 982 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Auch bei einer Widerklage nach § 36 Nr. 3 ZPO kann ein gemeinsamer Gerichtsstand nur bestimmt werden, wenn sich die Widerklage gegen mehrere Beklagte richtet.

Gründe

1

Gründe

2

I.

Aufgrund eines Vertrages mit dem Kläger des Ausgangsverfahrens sind in der Gaststätte des Antragstellers verschiedene Automaten aufgestellt worden. Nachdem der Antragsteller diese entfernt hatte, wurde er durch den Aufsteller auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Mit der Behauptung, dessen Vertreter habe ihn durch das Versprechen, den Vertrag jederzeit kündigen zu können, zu dem Abschluß veranlaßt, will der Antragsteller Widerklage (nur) gegen den Vertreter erheben und beantragt, das Prozeßgericht der Klage nach § 36 Nr. 3 ZPO auch als das für die Widerklage zuständige Gericht zu bestimmen.

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II.

Der Antrag, das Landgericht Kempten als zuständiges Gericht für die Widerklage zu bestimmen, bleibt ohne Erfolg.

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Dem Antrag steht allerdings nicht entgegen, daß er eine Widerklage betrifft; § 36 ZPO ist auch auf diese anzuwenden (vgl. BGH, Beschl. v. 28.02.1991 - I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838 m.w.N.). Ebenso bedarf es keines Eingehens auf die Frage der Zulässigkeit der beabsichtigten Widerklage etwa im Hinblick darauf, daß sie sich gegen eine bislang am Verfahren nicht beteiligte Person richtet (vgl. dazu BGHZ 91, 132, 134; OLG Düsseldorf MDR 1990, 728; Baumbach/Hartmann, ZPO, 49. Aufl., Anh. nach § 253 ZPO Anm. 1 A m.w.N.); diese Frage ist gegebenenfalls - ebenso wie die sonstige Zulässigkeit der Widerklage (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 28.02.1991 aaO.; s. auch BGH, Beschl. v. 12.02.1987 - I ARZ 650/86, NJW-RR 1987, 757) - durch das mit der Widerklage befaßte Gericht zu entscheiden. Offenbleiben kann schließlich auch, ob der durch den Antragsteller vorgeschlagene Gerichtsstand bereits nach § 32 ZPO eröffnet ist, insbesondere ob der Antragsteller gegebenenfalls über die in diesen Gerichtsstand zu verfolgenden hinausgehende Ansprüche geltend machen will. Eine Gerichtsstandsbestimmung nach der hier allein in Betracht zu ziehenden Regelung des § 36 Nr. 3 ZPO scheidet bereits deshalb aus, weil dessen weitere Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Zwar ergibt sich für Klage und Widerklage kein gemeinsamer Gerichtsstand aus § 33 ZPO, weil sich die Widerklage gegen einen bisher am Verfahren nicht beteiligten Dritten richtet (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 28.02.1991 aaO. m.w.N Es fehlt jedoch an einer gegen mehrere Streitgenossen im Sinne dieser Vorschrift gerichteten Klage.

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Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, der Frage abschließend nachzugehen, ob der Begriff der Streitgenossen im Sinne des § 36 Nr. 3 ZPO im gleichen Sinne wie die §§ 59 ff. ZPO zu verstehen ist (vgl. dazu BGHZ 90, 155, 157 [BGH 16.02.1984 - I ARZ 395/83]; BGH, Beschl. v. 16.04.1986 - IV b ARZ 4/86, NJW 1986, 3209). Auch bei einem weiten Verständnis setzt der Begriff der Streitgenossenschaft jedenfalls voraus, daß sich die Personen, für die ein gemeinsamer Gerichtsstand bestimmt werden soll, prozessual in einer gleichartigen Stellung befinden. Eine Erstreckung auf solche Fallgestaltungen, in denen sie sich als Kläger und Beklagter gegenüberstehen, scheidet nach Sinn und Zweck der Regelung demgegenüber aus. § 36 Nr. 3 ZPO schränkt den - dem Schutz des Beklagten dienenden - allgemeinen Grundsatz der §§ 12 ff. ZPO ein, nach dem die Klage grundsätzlich am Sitz des Beklagten zu erheben ist. Angesichts der in einem solchen Fall regelmäßig gleichlaufenden Interessen erscheint es aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Prozeßökonomie jedenfalls dann, wenn der gleiche prozessuale Anspruch gegen mehrere Personen geltend gemacht wird, vertretbar, dem Kläger die Möglichkeit zu eröffnen, diese in einem gemeinsamen Verfahren an einem der möglichen Gerichtsstände gegen alle in Anspruch Genommenen zu verfolgen. Dieser Gedanke vermag die Bestimmung eines Gerichtsstandes für die Widerklage nur dann zu rechtfertigen, wenn eine vergleichbare Situation besteht, sich die Widerklage also gegen mehrere Beteiligte richtet. Auf den hier vorliegenden Fall läßt sie sich hingegen schon deshalb nicht übertragen, weil eine solche Bestimmung wegen der bereits anhängigen Klage regelmäßig dazu führen müßte, daß die mit der Widerklage überzogene Partei den Rechtsstreit am Gerichtsstand der Klage und damit vielfach am Sitz des (Wider-) Klägers führen müßte, ohne daß eine Berührung mit dem Gerichtsstand eines Beklagten dieses Teils des Rechtsstreits besteht. Das aber ist mit der den §§ 12 ff. ZPO zugrundeliegenden Wertung auch dann nicht zu vereinbaren, wenn zwischen Klage und Widerklage ein sachlicher Zusammenhang besteht oder nicht jedenfalls auszuschließen ist.